• Moin, mir liegt ein Antrag des InsoVerwalters auf Löschung zweier ZwSicherungshypotheken aufgrund §§ 88, 312 InsO vor. Die Voraussetzungen liegen vor. Welche Kosten muss ich jetzt erheben ??? Normale Löschung nach Nummer 14140 mit Kostenschuldner InsoVerwalter oder Berichtigung und keine Kosten ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ist m.E. nicht von der Gebührenbefreiung aus Vorbem. 1.4 erfasst, da das InsO-Gericht nicht um Löschung der Rechte ersuchen könnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Moin, mir liegt ein Antrag des InsoVerwalters auf Löschung zweier ZwSicherungshypotheken aufgrund §§ 88, 312 InsO vor. Die Voraussetzungen liegen vor. ...

    Darf ich mal nur so Interesse halber nachfragen, wie denn der Unrichtigkeitsnachweis (Zeitpunkt des Eintritts der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre) geführt wurde ? Wie der BGH im B. v. 12.07.2012, V ZB 219/11 ausführt, reicht dazu eine Bescheinigung des InsolvenzG, in der das Eingangsdatum des Antrages mitgeteilt wurde, auf den hin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Moin, mir liegt ein Antrag des InsoVerwalters auf Löschung zweier ZwSicherungshypotheken aufgrund §§ 88, 312 InsO vor. Die Voraussetzungen liegen vor. ...

    Darf ich mal nur so Interesse halber nachfragen, wie denn der Unrichtigkeitsnachweis (Zeitpunkt des Eintritts der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre) geführt wurde ? Wie der BGH im B. v. 12.07.2012, V ZB 219/11 ausführt, reicht dazu eine Bescheinigung des InsolvenzG, in der das Eingangsdatum des Antrages mitgeteilt wurde, auf den hin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht aus.

    Ich habe ein VerbraucherinsoVerfahren (§ 88 Abs. 2 InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist in der Akte (Eintragung des InsoVermerks). Zwischen der Eintragung der ZwHypo und der Eröffnung lag weniger als 4 Wochen. Damit ist die Unrichtigkeit offenkundig (BGH a.a.O., R.-Nr. 17).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Auf der SE kam eben die Frage auf, ob die Erteilung von GB-Ausdrucken an den Inso-Verwalter des/der Eigentümers/in gebührenpflichtig ist.

    Ich tendiere zu ja, da es sich bei der Erteilung von Abschriften nicht um eine unter die Vorbem. 1.4 Abs. 3 Nrn. 2 u. 3 KV-GNotKG fallende Eintragung oder Löschung handelt.

    Was meint Ihr und gibt es evtl. dazu schon irgendwo Aussagen der Revisoren?

    Ulf

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  • Auf 45 ist mal wieder Verlass!!! :daumenrau

    Danke für Deine Einschätzung! :)

    Ulf

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  • Wer hat denn die GB-Ausdrucke beantragt? Der Insolvenzverwalter? In dem Fall würde ich sagen: Kostenschuldner ist der IV (Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bela:
    Ja, es geht um den Fall, dass der IV einen GB-Auszug anfordert. Manche Verwalter sehen sich bei so etwas gern als "verlängerten Arm" des Insolvenzgerichts in meinen daher, sie seien gebührenbefreit.

    Ulf

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  • Manche Verwalter sehen sich bei so etwas gern als "verlängerten Arm" des Insolvenzgerichts in meinen daher, sie seien gebührenbefreit.

    Interessanter Ansatz - aber wohl leicht daneben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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