Kondolenzkarten mit Bargeld

  • Schönen guten Nachmittag!
    Gehören Kondolenzkarten also deren Bargeldinhalt zum Nachlass? Mir ist zu Ohren gekommen, dass es wohl Nachlasspfleger gibt, die dieses Geld aus den Kondolenzkarten zum Nachlass zählen und von den ausschlagenden Erben einfordern.

    Zu Recht? Auf diese Idee muss man erst einmal kommen!

    Ich würde eher denken, dass dieses Geld dem Empfänger zusteht, unabhängig davon ob er Erbe, nicht berufener Erbe oder Erbausschlagender ist.

  • Das ist eine berechtigte Frage.... Aber sehen wir es mal praktisch: So kenn ich das zumindest: Das Geld in den Kondolenzkarten soll ja in erster Linie dazu dienen, die Beerdigung zu bezahlen und für die Grabpflege. Ich würde sagen, es kommt drauf an:
    - Wenn der Nachlasspfleger oder die Stadt die Bestattung in Auftrag gegeben hat, weil es keiner machen wollte, würde ich sagen, dass das Geld an den Nachlasspfleger weiter zu geben ist...
    - Hat z. B. ein Kind oder ein Verwandter die Beerdigung in Auftrag gegeben, würde ich sagen, könnte der Auftraggeber das Geld behalten, um wie gesagt die Beerdigung zu bezahlen.
    Ob das natürlich so richtig ist, weiß ich nicht 100 %ig. Hatte den Fall bis jetzt noch nicht...

  • Mit Verlaub: Das ist doch völliger Unfug!

    Selbst wenn es so wäre, dass ich als NLP einen Anspruch gegen die Verwandten hätte, woher soll ich denn wissen, wieviel Geld in den Umschlägen war? Soll ich evtl. zuvor noch auf Auskunft klagen? Das ist doch ein Irrwitz.

    Und abgesehen davon werde ich regelmäßig erst zum NLP bestellt, wenn der Erblasser längst bestattet ist. Soll ich also die "ausgeschlagenen Verwandten" anschreiben und pauschal auffordern, das ggf. bei der Beerdigung empfangene Geld an mich zu zahlen? Mit welchem Rechtsgrund? Ich glaube da gibt es keinen, denn eine Hand-Schenkung erfolgt wie Sie erfolgt und nicht mit einer Auflage (§ 525 BGB) zur Mittelverwendung.

    Ergo: Das ist eine Posse, die ich als "Märchen" ansehen würde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ein Argument für TL's Vorgehensweise ist doch auch, dass diejenigen Personen, welche für die Beerdigung zu sorgen haben, nach den Bestattungsgesetzen nicht unbedingt die Erben sein müssen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mit Verlaub TL: Ich glaube nicht, dass sich die Bürger soetwas ausdenken! Im konkreten Fall haben die ausschlagenden Erben den durchaus werthaltigen Nachlass an den NLP übergeben. (Schlüssel und diverse Unterlagen) Dabei befand sich auch eine Liste über die erhaltenen Kondolenzkarten und deren Inhalt in Bar. Dieses Geld haben die ausschlagenden Erben für den "Klingelbeutel" der Kirche verwendet. Der NLP muss darüber sehr ungehalten gewesen sein und hat diesen Betrag von den ausschlagenden Erben gefordert und sagte, sie hätten dieses Geld aus den Kondolenzkarten nicht selbst verwenden dürfen, denn es gehöre zum Nachlass.

    Ich bin immer noch erstaunt und wusste nicht, was ich den Leuten darauf antworten sollte! Ich schrieb ja schon "Darauf muss man ersteinmal kommen!" :gruebel:

  • Mit Verlaub: Das ist doch völliger Unfug!

    Selbst wenn es so wäre, dass ich als NLP einen Anspruch gegen die Verwandten hätte, woher soll ich denn wissen, wieviel Geld in den Umschlägen war? Soll ich evtl. zuvor noch auf Auskunft klagen? Das ist doch ein Irrwitz.

    Und abgesehen davon werde ich regelmäßig erst zum NLP bestellt, wenn der Erblasser längst bestattet ist. Soll ich also die "ausgeschlagenen Verwandten" anschreiben und pauschal auffordern, das ggf. bei der Beerdigung empfangene Geld an mich zu zahlen? Mit welchem Rechtsgrund? Ich glaube da gibt es keinen, denn eine Hand-Schenkung erfolgt wie Sie erfolgt und nicht mit einer Auflage (§ 525 BGB) zur Mittelverwendung.

    Ergo: Das ist eine Posse, die ich als "Märchen" ansehen würde.

    Was sagte mir mal ein Rechtsanwalt: 100 % gefordert bei 0 % Anspruch und 50 % erhalten macht 50 % Gewinn.

    Bei Nachlasspflegschaften bedeutet das: mehr Geld für die Vergütung des Nachlasspflegers ( TL: nicht aufregen, war ironisch gemeint).

  • Die Kondolenzkarte samt Inhalt ist erkennbar nicht an den toten Erblasser, sondern an den lebenden Trauernden gerichtet und daher als Handschenkung unter Lebenden zu dessen Vermögen zu zählen.

    Im Übrigen hat Polarlys wohl alles Erforderliche dazu geschrieben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Döner:

    Tut mir leid, dass ich mich missverständlich ausgedrückt hatte. Ich meinte nicht, dass du oder die Erben ein Märchen erzählen, sondern dass der NLP hier wohl ggü. den Erben als Märchenonkel aufgetreten ist, wenn er das den Verwandten geschenkte Kondolenzgeld einfordern will.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich kenne die Diskussion aus dem Pflichtteilsrecht. Ich habe derzeit wieder einen Pflichtteilsberechtigten als Gegner, der aus dem Geld aus den Trauerkarten seine Pflichtteilsquote möchte (neben anderen und wichtigeren Dingen). Ich halte es mit Cromwell. Die Schenkung erfolgt nach dem Tod und kann daher nicht zum Nachlass gehören. Die Trauerkarten enthalten in der Regel keine Zweckbestimmung, was mit dem Geld passieren soll. Wenn das Geld ausdrücklich unter der Auflage geschenkt würde, dass es für die Beerdigung zu verwenden ist, könnte man sonst diskutieren, ob dann diese Nachlassverbindlichkeit reduziert wird. Aber ich habe noch keine Trauerkarte gesehen, wo das so drin stand.

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