Hallo,
ich habe einen Antrag eines Anwaltes auf Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft. Nachdem ich eine ganze Weile ermittelt habe, habe ich den vermeintlich Abwesenden gefunden. Dem Anwalt habe ich die Daten mitgeteilt mit der Bitte den Antrag auf Abwesenheitspflegschaft zurückzunehmen. Nach wiederholter Erinnerung erfolgte dies jedoch nicht.
Ich will jetzt den Antrag kostenpflichtig zurückweisen. Nach der KostO ging das nach § 130. Weiß jemand wie das nun nach dem GNotKG geht? Habe rauf und runter gesucht, aber keine Entsprechung gefunden...
Vielen Dank im Voraus
Gruß M.