§ 130 KostO nach neuem Recht?

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag eines Anwaltes auf Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft. Nachdem ich eine ganze Weile ermittelt habe, habe ich den vermeintlich Abwesenden gefunden. Dem Anwalt habe ich die Daten mitgeteilt mit der Bitte den Antrag auf Abwesenheitspflegschaft zurückzunehmen. Nach wiederholter Erinnerung erfolgte dies jedoch nicht.
    Ich will jetzt den Antrag kostenpflichtig zurückweisen. Nach der KostO ging das nach § 130. Weiß jemand wie das nun nach dem GNotKG geht? Habe rauf und runter gesucht, aber keine Entsprechung gefunden...

    Vielen Dank im Voraus
    Gruß M.

  • Siehe Nr. 14400 KV-GNotKG: 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr, mindestens jedoch 15,00 € (auch bei gebührenfreien Geschäften), höchstens 400,00 €.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das ist richtig! Nr. 14400 gilt nur für den Hauptabschnitt 4 (Grundbuchsachen, Schiffs- und Luftfahrzeugregistersachen). Gedanklich war ich bei meiner Antwort auch im GB-Forum und hatte nicht mehr im Auge, dass es ja um eine Pflegschaft geht. Entschuldigung für das Missverständnis. :oops:

    Für Hauptabschnitt 1 fehlt es hingegen wohl tatsächlich an einem Gebührentatbestand für die Zurückweisung.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus dem Entwurf der Gesetzesänderung:

    Der Entwurf enthält keinen Auffanggebührentatbestand, wie ihn das geltende Recht in § 130 Absatz 1 KostO kennt, weil eine solche Regelung zu unbestimmt ist. Der Gesetzge ber muss bei Festlegung einer jeden Gebühr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

    Weiter geht die Argumentation, dass es, sofern keine entsprechende Vorschrift im GNotKG existiert, die Tätigkeit gebührenfrei ist.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sage nicht, Du wusstest die Antwort die ganze Zeit ... ach, egal.
    Ein Schelm... :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hatte beim letzten Lesen auch schon daran gedacht, dass es sich wohl um kein Antragsverfahren handelt, sondern um eine Anregung, war dann nur hier abgestorben.
    Und dennoch gibt es zumindest im FamFG die Regelung des § 81 Abs. 4, wonach man z.B. auch einem Dritten (z.B. Querulanten), der durch sinnlose Anträge oder Anregungen eine nicht notwendige Tätigkeit des Gerichts veranlasst, die Kosten auferlegen kann. Wenn man ihm aber Kosten auferlegen kann, bedarf es auf der anderen Seite natürlich noch eines Gebührentatbestandes, um Kosten dann auch in Rechnung stellen zu können.

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