Hallo!
Ich habe hier einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Ehefrau der Erblassers als Alleinerbin aufgrund letztw. Vfg. ausweisen soll.
Das Testament, das hier eingereicht worden ist, ist lediglich eine Kopie. Diese Kopie ist hier auch als Testament eröffnet worden.
Die Kinder des Erblassers sind als gesetzliche Erben angehört worden und haben keine Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins erhoben. Allen sei bekannt, dass die Erblasserin genauso verfügen wollte.
Ich würde den jetzt den Notar anschreiben mit dem Hinweis, dass das Testament formunwirksam ist, insoweit nicht hätte eröffnet werden dürfen und die Erblasserin somit aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden ist. Das habe ich auch gerade telefonisch schon mitgeteilt. Der Notar entgegnete mir, dass dadurch, dass die Kopie des Testaments eröffnet worden ist, Heilung des Formmangels eingetreten sei.
Dazu gäbe es auch Entscheidungen.
Kennt jemand diese Entscheidungen??? Ich habe davon noch nie etwas gehört und meine, dass hier keine Heilung eingetreten sein kann. Unwirksam ist unwirksam.
Ich habe hier keine Kommentierung zur Hand und Zugriff auf juris habe ich von hier auch nicht.
Deswegen kurze Frage: ES aufgrund letztw. Vfg. ist hier nicht möglich. gesetzliche Erbfolge. Richtig? Falls es doch Entscheidungen gäbe, die das Gegenteil beweisen, wäre ich für eine Angabe der Entscheidungen echt dankbar. Der Notar konnte mir ad hoc keine benennen.