Erbschein aufgrund Kopie einer letztwilligen Vfg.

  • Hallo!

    Ich habe hier einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vorliegen, der die Ehefrau der Erblassers als Alleinerbin aufgrund letztw. Vfg. ausweisen soll.
    Das Testament, das hier eingereicht worden ist, ist lediglich eine Kopie. Diese Kopie ist hier auch als Testament eröffnet worden. :gruebel:
    Die Kinder des Erblassers sind als gesetzliche Erben angehört worden und haben keine Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins erhoben. Allen sei bekannt, dass die Erblasserin genauso verfügen wollte.

    Ich würde den jetzt den Notar anschreiben mit dem Hinweis, dass das Testament formunwirksam ist, insoweit nicht hätte eröffnet werden dürfen und die Erblasserin somit aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden ist. Das habe ich auch gerade telefonisch schon mitgeteilt. Der Notar entgegnete mir, dass dadurch, dass die Kopie des Testaments eröffnet worden ist, Heilung des Formmangels eingetreten sei.
    Dazu gäbe es auch Entscheidungen. :confused::confused:

    Kennt jemand diese Entscheidungen??? Ich habe davon noch nie etwas gehört und meine, dass hier keine Heilung eingetreten sein kann. Unwirksam ist unwirksam.

    Ich habe hier keine Kommentierung zur Hand und Zugriff auf juris habe ich von hier auch nicht.

    Deswegen kurze Frage: ES aufgrund letztw. Vfg. ist hier nicht möglich. gesetzliche Erbfolge. Richtig? Falls es doch Entscheidungen gäbe, die das Gegenteil beweisen, wäre ich für eine Angabe der Entscheidungen echt dankbar. Der Notar konnte mir ad hoc keine benennen.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Natürlich kann ein Erbschein auch aufgrund einer Testamentskopie erteilt werden, wenn nach den Ermittlungen nicht feststeht, dass das Original vom Erblasser vernichtet wurde. Das wurde im Forum - ebenso wie die Eröffnungsfrage - auch schon gefühlte tausend Mal erörtert.

  • Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung sagt über deren Wirksamkeit null aus. Es werden auch maschinengeschriebene Testamente eröffnet obwohl sie offensichtlich unwirksam sind. Die Eröffnung heilt auch nicht irgendwelche Formmängel. Die Eröffnung der Kopie ändert hier also am Sachverhalt gar nichts.
    Es kann jedoch auch ein Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge aufgrund einer Kopie erteilt werden, wenn sicher ist, dass das Original nur nicht auffindbar ist, aber nach dem Erblasserwillen weiter Bestand haben sollte.

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