Folgendes:
Verhandlungstermin außerhalb des Wohnortes des Klägers (1 Strecke ca. 571 km).
1. Terminsvertreter wird beauftragt. Kurz vorm Verhandlungstermin Anruf vom Gericht, Beklagter krank , Termin wird verlegt - 2 Wo. später.
Terminsvertreter teilt mit, dass er sowie seine Kollegen den 2. Termin nicht wahrnehmen können (trotz großer Kanzlei) .
2. Terminsvertreter wird beauftragt, geht zu Gericht, Vergleich mit Widerruf, Kläger sagt nein, Mitteilung vom HbV zum Gericht: Vergleich wird widerrufen.
Urteil folgt: Beklagter muss alles zahlen.
Dann: 1. Terminsvertreter rechnet ab (0,65 VG zzgl. Auslagen, Mwst - normal ist 0,5). Da er überhaupt nichts getan hat, nicht einmal eine Bestätigung zur Übernahme, wird Summe X vereinbart, die gezahlt wird.
folgende Gebühren zur Abrechnung für KFA:
HBV: 1,3 VG
2. TV: 0,65 VG, 1,2 TG
(ursprünglich 1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 Korrensp. - wurde vom Gericht nicht anerkannt, da Untervollmacht bei Gericht vorliegt)
- Eine 0,65 VG = 163,80 € (Streitwert: 3.600,00 €)
- Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld für HbV ohne Mwst betragen ca. 470,00 €
Frage: Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten des 1. Terminvertreters geltend zu machen, da die Reisekosten weitaus höher ausgefallen wären, wäre HbV selbst gefahren?
Vielen Dank für die Bemühungen