Kosten 1. Terminsvertreter (vorzeit. Beendigung) erstattungsfähig?

  • Folgendes:
    Verhandlungstermin außerhalb des Wohnortes des Klägers (1 Strecke ca. 571 km).
    1. Terminsvertreter wird beauftragt. Kurz vorm Verhandlungstermin Anruf vom Gericht, Beklagter krank :mad:, Termin wird verlegt - 2 Wo. später.
    Terminsvertreter teilt mit, dass er sowie seine Kollegen den 2. Termin nicht wahrnehmen können (trotz großer Kanzlei) :teufel:.

    2. Terminsvertreter :) wird beauftragt, geht zu Gericht, Vergleich mit Widerruf, Kläger sagt nein, Mitteilung vom HbV zum Gericht: Vergleich wird widerrufen.
    Urteil folgt: Beklagter muss alles zahlen.

    Dann: 1. Terminsvertreter :mad: rechnet ab (0,65 VG zzgl. Auslagen, Mwst - normal ist 0,5). Da er überhaupt nichts getan hat, nicht einmal eine Bestätigung zur Übernahme, wird Summe X vereinbart, die gezahlt wird.

    folgende Gebühren zur Abrechnung für KFA:
    HBV: 1,3 VG
    2. TV: 0,65 VG, 1,2 TG
    (ursprünglich 1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 Korrensp. - wurde vom Gericht nicht anerkannt, da Untervollmacht bei Gericht vorliegt)

    - Eine 0,65 VG = 163,80 € (Streitwert: 3.600,00 €)
    - Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld für HbV ohne Mwst betragen ca. 470,00 €

    Frage: Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten des 1. Terminvertreters geltend zu machen, da die Reisekosten weitaus höher ausgefallen wären, wäre HbV selbst gefahren?

    Vielen Dank für die Bemühungen:wechlach:

  • Frage: Gibt es eine Möglichkeit, die Kosten des 1. Terminvertreters geltend zu machen, da die Reisekosten weitaus höher ausgefallen wären, wäre HbV selbst gefahren?


    Na, Du lieferst doch bereits die Antwort auf Deine Frage! :D Als Höchstgrenze für eine Erstattung von TV-Kosten ist immer auf die Höhe der fiktiven Reisekosten des HBV am Sitz der Partei abzustellen. Wenn also feststeht, daß unter Berücksichtigung der Kosten beider TV diese Höchstgrenze nicht erreicht wurde, dann kannst Du natürlich die Kosten beider TV auch erstattet verlangen, wobei natürlich nur die tatsächlich entstandenen geltend gemacht werden dürfen, Du also für den 1. TV nicht die gesetzliche, sondern die wohl geringere vereinbarte Vergütung nur geltend machen kannst.

    Die formalen Bedenken wegen der Vereinbarung mit dem 1. TV will ich jetzt erst einmal nicht thematisieren. ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • sondern die wohl geringere vereinbarte Vergütung nur geltend machen kannst.

    Grundsätzlich ja, wobei es vielleicht hilfreich wäre zu sagen wo die Summe X liegt - über oder unter der 0,5 Gebühr?
    Er wollte ja eine 0,65 Gebühr, worauf hat man sich geeinigt?
    Grundsätzlich gilt wie gesagt der Betrag X, trotzdem aber maximal ein 0,5 Gebühr... wenn man also mehr zahlt als die Gesetzlichen Gebühren wäre dies nicht erstattungsfähig (nicht "notwendig").

  • sondern die wohl geringere vereinbarte Vergütung nur geltend machen kannst.

    Grundsätzlich ja, wobei es vielleicht hilfreich wäre zu sagen wo die Summe X liegt - über oder unter der 0,5 Gebühr?
    Er wollte ja eine 0,65 Gebühr, worauf hat man sich geeinigt?
    Grundsätzlich gilt wie gesagt der Betrag X, trotzdem aber maximal ein 0,5 Gebühr... wenn man also mehr zahlt als die Gesetzlichen Gebühren wäre dies nicht erstattungsfähig (nicht "notwendig").

    :daumenrau Ich hatte Ille so verstanden, daß sie ihm nicht einmal (die gesetzliche Vergütung) eine(r) 0,5er Gebühr zugestehen wollten und man sich daher auf auf X EUR unterhalb dieses Betrages geeignet hatte.

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  • Ketzerische Frage:

    Hast du einen Terminsvertreter (im eigenen Namen) oder einen Unterbevollmächtigten (im Namen der Partei) beauftragt?

  • Die formalen Bedenken wegen der Vereinbarung mit dem 1. TV will ich jetzt erst einmal nicht thematisieren. ;)

    Ketzerische Frage:

    Hast du einen Terminsvertreter (im eigenen Namen) oder einen Unterbevollmächtigten (im Namen der Partei) beauftragt?


    :D:daumenrau Du bist aber auch einer ...

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  • Der 1. TV hat 119,00 € bekommen, also pauschal 100,00 € + Mehrwertsteuer für eine Akte anlegen, mehr ist nicht passiert. Wir haben nicht einmal ein Bestätigungschreiben erhalten. Erst nach dreimaligem Anruf in dieser Kanzlei hat die Vorzimmerdame dann gemeint, "er geht zum Termin". Der wurde halt 1 Tag vorher abgeblasen. Ich glaube, unser RA hat ihn persönlich davon in Kenntnis gesetzt.
    Gefordert hat der 1. TV wie gesagt, 0,65 VG + Pauschale + Mwst = 218,72 €. Unser RA hat den 1. TV - leicht im Brass - daraufhin angerufen und so ist die Einigung erfolgt.

    Die Beauftragung eines TV wurde vorher mit dem Mandanten durchgesprochen, er erklärte sich einverstanden und nach vorheriger telefonischer Rücksprache wurde das Schreiben an den TV gefertigt.

  • Wahrscheinlich eine blöde Frage: Die Prüfung der Notwendigkeit des RA-Wechsels. Gilt die nur für Hauptbevollmächtigte oder auch für Unterbevollmächtigte? Nach meinem OLG gilt sie wohl nur für HBVs, da mein OLG bis zur Höhe der fiktiven RK so ziemlich alles erlaubt. Aber logisch ist das für mich nicht.

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