Welches Rechtsmittel

  • Guten Morgen,

    ich habe einen PfÜb erlassen.
    Der Schuldner legt nun Erinnerung ein mit der Begründung, dass er laut Urteil die Forderung in monatlichen
    Raten abzahlen darf und die gesamte Forderung erst fällig wird, wenn er länger als 2 Monate in Verzug kommt.

    Er belegt, dass er immer innerhalb der Frist gezahlt hat.

    Der Gläubiger besteitet dies, reicht allerdings eine aktuelle Forderungsaufstellung ein, aus der sich nun die fristgerechten Zahlungen ergeben.

    Zudem meint der Gläubiger, dass die Erinnerung hier das falsche Rechtsmittel sei, sondern vielmehr Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO einlegen muss.

    Wie seht ihr das?

  • Erfüllung ist natürlich materieller Einwand und im Zweifel mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

    Darüber hinaus stellen Zahlung und Stundung aber auch ein Vollstreckungshindernis dar, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden muss/kann, §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO. Die Pfändung bleibt jedoch bestehen, bis zur Vorlage einer Entscheidung aus der Vollstreckungsgegenklage.

  • Erfüllung ist natürlich materieller Einwand und im Zweifel mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.

    Darüber hinaus stellen Zahlung und Stundung aber auch ein Vollstreckungshindernis dar, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden muss/kann, §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO. Die Pfändung bleibt jedoch bestehen, bis zur Vorlage einer Entscheidung aus der Vollstreckungsgegenklage.

    :zustimm: (vgl. auch z.B. Zöller RdNr 14 zu § 726 ZPO)

    daher ist der Einwand das "die Erinnerung hier das falsche Rechtsmittel sei" durchaus berechtigt.

  • Vollstreckungsgegenklage ist der richtige Rechtsbehelf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2010 - 3 W 57/09). Hier genügte eine einfache Vollstreckungsklausel, die offensichtlich erteilt wurde. Die Verfallklausel beinhaltet keine Bedingung i.S.d. § 726 ZPO. Stattdessen liegt hier die Beweislast für die rechtzeitige Leistung beim Schuldner (BGH, Urteil vom 14. 10. 2009 - VIII ZR 272/08, Rn. 17).

    § 775 Nr. 4 ZPO dürfte hier hingegen nicht greifen. Die Stundungsbewilligung müsste "nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils" erfolgt sein, was hier nicht der Fall ist. Zudem wird der Nachweis der Zahlungen durch "öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde" schwierig sein.

    Dann allenfalls § 775 Nr. 5 ZPO, der aber auch nur zur teilweisen Beschränkung der Vollstreckung auf den offenen Restbetrag (nach Abzug der nachgewiesenen Zahlungen) führen kann (MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, § 775 Rn. 23 m.w.N.).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zudem wird der Nachweis der Zahlungen durch "öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde" schwierig sein.

    Der Gläubiger besteitet dies, reicht allerdings eine aktuelle Forderungsaufstellung ein, aus der sich nun die fristgerechten Zahlungen ergeben.


    Tja. Hätte der Gläubiger besser mal nur bestritten, statt gleich die Zahlungen des Schuldners zu gestehen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Morgen,

    ich habe einen PfÜb erlassen.
    Der Schuldner legt nun Erinnerung ein mit der Begründung, dass er laut Urteil die Forderung in monatlichen
    Raten abzahlen darf und die gesamte Forderung erst fällig wird, wenn er länger als 2 Monate in Verzug kommt.

    Er belegt, dass er immer innerhalb der Frist gezahlt hat.

    Der Gläubiger besteitet dies, reicht allerdings eine aktuelle Forderungsaufstellung ein, aus der sich nun die fristgerechten Zahlungen ergeben.

    Zudem meint der Gläubiger, dass die Erinnerung hier das falsche Rechtsmittel sei, sondern vielmehr Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO einlegen muss.

    Wie seht ihr das?


    Ja, das hat was ... :wechlach:

    (wie Silber) :daumenrau

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