Umsatzsteuerausgleich Konkursverwaltervergütung

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein ekliges Problem in Form eines leider noch lebendigen Konkursverfahrens.
    Der Konkursverwalter ist gestorben. Entlassen wurde er schon und ein neuer eingesetzt.
    Jetzt haben die die Erben des Alten Teilschlussrechnung gelegt und möchten die Vergütung haben.
    Die RL ist geprüft- soweit so gut.

    Nur die Vergütung gibt mir fürchterliche Rätsel auf, weil ich die VergVO nicht verstehe :(

    Einiges hab ich nachvollzogen, Berechnungsmasse, 4-Facher Regelsatz als Basiszuschlag z.B.

    Aber scheitern tue ich im Augenblick an dem §4 V VergVO.
    Wie funktioniert der denn bitte?

    Ich habe das so verstanden:
    Man errechne die Umsatzsteuer aus der ermittelten Vergütung (im Moment 19%) und schlägt dann auf die errechnete Vergütung einen Anteil dieser (rechnerischen und enthaltenen) Umsatzsteuer drauf. Früher war das die Hälfte des Umsatzsteuersatzes (7%), heute nach BGH 20.11.2003, IX ZB 469/02 schlägt man 12% drauf. Also kriegt der Verwalter seine (errechnete) Vergütung + noch einmal 12/19 der errechneten Umsatzsteuer

    Bsp.: Vergütung 100.000,00 €; darin enthalten 15.966,39 € Umsatzsteuer
    von diesen 15.966,39 kriegt er 12/19 oben drauf =>10.084,04 €

    => insgesamt 110.084,04 €.

    ist das richtig, oder bin ich auf dem Holzweg?:(

    Ich bin mir sehr unsicher,da sowohl der Antrag des Verwalters, als auch meine Vergütungsexceltabelle ein von meiner Berechnung abweichendes Ergebnis ausweisen-die sich auch noch untereinander unterscheiden:(

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich verstehe die BGH-Entscheidung so, dass die Vergütung nach VergVO schon 7% USt enthält und der Konkursverwalter zusätzlich die Differenz zu 19% (bzw. dem jeweils aktuell gültigen Satz) bekommen kann, das sind dann aber nicht 12% auf die Vergütung, die Rechnung sieht so aus:

    Vergütungsbetrag (V) * 100 / 107 = Vergütung netto (Vn) --> Beispiel: V = 107.000,00 €: 107.000 * 100 / 107 = 100.000

    Vn * 19 / 100 = USt gesamt --> 100.000 * 19 / 100 = 19.000

    Umsatzsteuerausgleichsbetrag = Vn + USt gesamt - V --> 100.000 + 19.0000 - 107.000 = 12.000,00.

    In der Gesamtsumme sind dann 119.000,00 festzusetzen. Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich (ich liebe Mathe, weiß aber, dass das nicht allen Rechtspflegern so geht...)

    Bei Deinem Beispiel:

    Vn = 93.457,94 €

    USt gesamt =17.757,00 €

    Ausgleichsbetrag= 93.457,94 + 17.757,00 - 100.000 =11.214,95 €.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • oh vieeeeeeeeeeeeleeeeeeeen DANK!:)
    jetzt hab ichs:) (und werds nie wieder brauchenist das letzt N-Verfahren hier^^)

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  • Ecosse

    soisses.

    Beschluss: Vergütung = 100.000 EUR zzgl. Umsatzsteuerausgleich von 11.214,95 EUR.

    Rechnungslegung des Verwalters: 93.457,95 Vn + 17.757,00 Ust von 19%.

    Die 17.757,00 erhöhen dann wieder die Berechnungsmasse, sofern die Masse zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf die korrekte Rechnungslegung hat dann aber der neue Verwalter zu achten.

    Und Ihr dürft zum Schluss noch auf § 3 III VerVO achten und die Vergütung eines fiktiven Verwalters mit berechnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • VERDAMMT
    natürlich
    VIEL zu früh gefreut:( mist und verflucht, naja, kommt zeit kommt rat kommt Attentat

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    Nein ! Alles ist gut. Die Erben des ausgeschiedenen Verwalters haben naturalmente keinen Anspruch auf den Vorsteuerrückerstattungsanspruchs, mit der Folge, dass dieser wiederum vergütungserhöhend wäre. Der Anspruch steht der Masse zu und wird von dem neuen Verwalter "verwaltet".

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • VERDAMMT
    natürlich
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    Nein ! Alles ist gut. Die Erben des ausgeschiedenen Verwalters haben naturalmente keinen Anspruch auf den Vorsteuerrückerstattungsanspruchs, mit der Folge, dass dieser wiederum vergütungserhöhend wäre. Der Anspruch steht der Masse zu und wird von dem neuen Verwalter "verwaltet".

    ohne es auf die Spitze zu treiben, die Regression wegen des Vorsteuererstattungsanspruches ist da sowieso meist müßig: Doch, nicht alles ist gut:

    Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über seinen Vergütungsfeststellungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Ist er dies nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch wesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. BGH IX ZB 168/04.

    Natürlich kann der Vorsteuererstattungsanspruch nicht fließen, bevor die Vergütung festgesetzt worden ist. Insoweit erhöht sich die Berechnungsmasse in dem Augenblick natürlich noch nicht, allerdings:

    Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, jedoch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Masseanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen, ebenda.

    Solange aber keiner kommt und etwas will, braucht man sich darüber auch keine Gedanken zu machen...:D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • auch wenn ich Dir ungerne widerspreche, zumal ich mich mit diesem Steuerkruscht nicht auskenne:

    der Umsatzsteuerrückvergütungsanspruch kann ausschließlich der Masse zustehen. Da der verstorbene Verwalter aber diesen Anspruch tatsächlich nicht mehr verwalten kann, ist dieser Anspruch kein Vermögensbestandteil, der seine Vergütung beeinflusst.

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