Hallo,
die Eintragungsbewilligung für eine Restkaufgeldhypothek sieht einen Mindestzinssatz von 1 % jährlich für 10 Jahre vor. Anschließend sei eine Erhöhung auf 50 % des Zinses möglich, der dem Durchschnittszins von drei in Hannover ansässigen Banken für ein Darlehen gleicher Sicherheit und Laufzeit entspricht.
Der Höchstzinssatz ist m. E. nicht bestimmt genug und so weder im Grundbuch eintragbar, noch ausreichend für eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.
Gibt es Erfahrungen mit derartigen Zinssätzen?
Mindest- und Höchstzinssatz einer Grundschuld
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Lisa-Marie -
27. November 2014 um 16:22
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In diesem Fall würde ich einfach die Angabe eines Höchstzinssatzes verlangen. Alles andere interessiert das GBA nicht.
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So hohe Zinsrahmen hab ich echt noch nie gesehen... -
....der dem Durchschnittszins von drei in Hannover ansässigen Banken für ein Darlehen gleicher Sicherheit und Laufzeit entspricht.
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Wie uschi. Die Angabe eines Höchstzinssatzes ist nur dann entbehrlich, wenn sich die Verzinsung am Basiszinssatz orientiert oder sich nach § 288 BGB aus dem Gesetz ergibt, BeckOK GBO/Kral GBO § 44 Rn. 62.
So hohe Zinsrahmen hab ich echt noch nie gesehen...Gemeint sind hier nicht 50% Zinsen, sondern die Hälfte des bei den drei Banken üblichen Zinses, also ein eher kleiner Zinsrahmen.
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Ok.. Gut dann hab ich das falsch verstanden...
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Das sehe ich anders. Es stimmt zwar, dass das Grundbuchamt die konkrete Höhe des Zinses nicht wissen muss; insoweit ist die Angabe eines Höchstzinssatzes erforderlich und zugleich genügend. Der Zins muss aber für unbeteiligte Dritte bestimmbar sein. Daran fehlt es hier, da weder angegeben ist, welche Banken überhaupt im Vergleich in Betracht kommen noch welches Vergleichskriterium ausschlaggebend sein soll (die drei niedrigsten Durchschnittszinsler, die drei höchsten, oder ist das völlig willkürlich?). Auch das Wort "ansässig" hilft nicht recht weiter, weil damit auch Zweigstellen gemeint sein können (oder auch nicht?). Ich würde die Angabe verlangen, zwischen welchen (meinethalben auch zehn oder 20) konkret zu benennenden Banken dieser Vergleich zu ziehen ist.
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Sehe ich auch so. Verlangt wird die Anbindung an eine objektivierbare Bestimmungsgrundlage (BGHZ 35, 22, 24 ff = NJW 1961, 1257; BayObLG, B. vom 25. März 1975, BReg 2 Z 19/75 = NJW 1975, 1365; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1113 RN 61; BeckOK-Rohe, BGB, Stand: 01.11.2014, § 1115 RN 15).
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danke für die hilfreichen Stellungnahmen!
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