Hallo zusammen, habe folgenden Fall auf den Tisch bekommen. Die Eltern des Schuldners hatten ein Berliner Testament abgeschlossen, nach dem Tod der Mutter ist nun auch der Vater verstorben. Es besteht einen Erbengemeinschaft, der Schuldner und seine zwei Geschwister. Die genauen Adressen der Geschwister sind bekannt, Problem ist, dass die Schwester ihren Wohnsitz in Japan hat. Wie organisiere ich die Zustellung des PfüB an die Schwester mit Wohnsitz in Japan? Danke im Voraus.
Pfändung Erbengemeinschaft-Miterbin Wohnsitz in Japan
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Zustellung erfolgt durch den GV, § 829 Abs. 2 Satz 3 ZPO
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Hallo zusammen, habe folgenden Fall auf den Tisch bekommen. Die Eltern des Schuldners hatten ein Berliner Testament abgeschlossen, nach dem Tod der Mutter ist nun auch der Vater verstorben. Es besteht einen Erbengemeinschaft, der Schuldner und seine zwei Geschwister. Die genauen Adressen der Geschwister sind bekannt, Problem ist, dass die Schwester ihren Wohnsitz in Japan hat. Wie organisiere ich die Zustellung des PfüB an die Schwester mit Wohnsitz in Japan? Danke im Voraus.
Siehe hierzu § 1069 ZPO. (Gerichtsvollzieher sind dort nicht als Übermittlungsstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EG-VO Zustellung benannt und damit zur Bewirkung von Zustellungen im Ausland nicht befugt.)
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Hallo zusammen, habe folgenden Fall auf den Tisch bekommen. Die Eltern des Schuldners hatten ein Berliner Testament abgeschlossen, nach dem Tod der Mutter ist nun auch der Vater verstorben. Es besteht einen Erbengemeinschaft, der Schuldner und seine zwei Geschwister. Die genauen Adressen der Geschwister sind bekannt, Problem ist, dass die Schwester ihren Wohnsitz in Japan hat. Wie organisiere ich die Zustellung des PfüB an die Schwester mit Wohnsitz in Japan? Danke im Voraus.
Siehe hierzu § 1069 ZPO. (Gerichtsvollzieher sind dort nicht als Übermittlungsstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EG-VO Zustellung benannt und damit zur Bewirkung von Zustellungen im Ausland nicht befugt.)
Es handelt sich ja gerade nicht um eine Auslandszustellung. Gemäß § 829 Abs. 2 ZPO wird die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt. Das ist eine Inlandszustellung.
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Hatte anscheinend den SV nicht richtig verstanden. Ich dachte, an die Schwester des Schuldners (=Drittschuldner) in Japan wohnend sollte zugestellt werden...
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Siehe hierzu § 1069 ZPO. (Gerichtsvollzieher sind dort nicht als Übermittlungsstellen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EG-VO Zustellung benannt und damit zur Bewirkung von Zustellungen im Ausland nicht befugt.)
Japan ist nicht EU-Mitglied, damit geht § 1069 ZPO ins Leere. -
Japan ist nicht EU-Mitglied, damit geht § 1069 ZPO ins Leere.
Das ist natürlich richtig - da war ich zu schnell mit der Antwort. Damit ist die Frage also leider noch nicht beantwortet...
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Haager Zustellungsübereinkommen
Link mit Formularen
Es muß eine japanische Übersetzung der Schirftstücke beigefügt werden. -
Hatte anscheinend den SV nicht richtig verstanden. Ich dachte, an die Schwester des Schuldners (=Drittschuldner) in Japan wohnend sollte zugestellt werden...
Okay, wahrscheinlich hab ich da nicht aufgepasst. Meine Ausführungen gelten natürlich nur, wenn der Schuldner in Japan ist. Wenn der Drittschuldner in Japan wohnt, hat das Gericht die Auslandszustellung zu bewirken.
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Hatte anscheinend den SV nicht richtig verstanden. Ich dachte, an die Schwester des Schuldners (=Drittschuldner) in Japan wohnend sollte zugestellt werden...
Okay, wahrscheinlich hab ich da nicht aufgepasst. Meine Ausführungen gelten natürlich nur, wenn der Schuldner in Japan ist. Wenn der Drittschuldner in Japan wohnt, hat das Gericht die Auslandszustellung zu bewirken.
Und wie macht man bei Gericht eine Auslandszustellung? Hatte den Fall auch schon, hatte aber Glück, dass mein Schuldner einen inländischen Vertreter bestellt hatte.
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