Leute, ich habe nicht aufgepasst! Kindesmutter hat 2007 einen Titel gemäß § 1629 Abs. 3 ZPO erwirkt gegen den Vater als Beklagten. Das Jugendamt hat als Beistand für die Kinder ( beide immer noch minderjährig ) einen Antrag auf Erlass eines Pfänders gestellt und als Gläubiger natürlich die Kinder angegeben. Ich habe versucht dem Jugendamt zu erklären, dass Gläubigerin laut Titel die Mutter ist. Das hat das Jugendamt anders gesehen.
Letztlich habe ich den Pfänder erlassen und als Gläubigerin die Mutter eingetragen.
Und mir ist nicht aufgefallen, dass das Jugendamt hier vielleicht gar nicht vertretungsbefugt ist als Beistand und demnach gar kein wirksamer Antrag gestellt worden ist!
Nun teilt mir das Jugendamt mit, dass sie mit meinem Beschluss nicht einverstanden sind und bittet um Abänderung des Pfänders dahingehend, dass als Gläubiger die Kinder eingetragen werden.
Soweit das Jugendamt gar nicht vertretungsbefugt ist, kann es folglich auch kein Rechtsmittel einlegen, oder? Das heißt, der Pfänder ist nun mal so in der Welt und der Schuldner müsste Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen?