Jugendamt nicht vertretungsbefugt-Pfüb erlassen

  • Leute, ich habe nicht aufgepasst! Kindesmutter hat 2007 einen Titel gemäß § 1629 Abs. 3 ZPO erwirkt gegen den Vater als Beklagten. Das Jugendamt hat als Beistand für die Kinder ( beide immer noch minderjährig ) einen Antrag auf Erlass eines Pfänders gestellt und als Gläubiger natürlich die Kinder angegeben. Ich habe versucht dem Jugendamt zu erklären, dass Gläubigerin laut Titel die Mutter ist. Das hat das Jugendamt anders gesehen.

    Letztlich habe ich den Pfänder erlassen und als Gläubigerin die Mutter eingetragen.
    Und mir ist nicht aufgefallen, dass das Jugendamt hier vielleicht gar nicht vertretungsbefugt ist als Beistand :eek: und demnach gar kein wirksamer Antrag gestellt worden ist!

    Nun teilt mir das Jugendamt mit, dass sie mit meinem Beschluss nicht einverstanden sind und bittet um Abänderung des Pfänders dahingehend, dass als Gläubiger die Kinder eingetragen werden.
    Soweit das Jugendamt gar nicht vertretungsbefugt ist, kann es folglich auch kein Rechtsmittel einlegen, oder? Das heißt, der Pfänder ist nun mal so in der Welt und der Schuldner müsste Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen?

    Einmal editiert, zuletzt von Nele (1. Dezember 2014 um 18:05)

  • Leute, ich habe nicht aufgepasst! Kindesmutter hat 2007 einen Titel gemäß § 1629 Abs. 3 ZPO erwirkt gegen den Vater als Beklagten. Das Jugendamt hat als Beistand für die Kinder ( beide immer noch minderjährig ) einen Antrag auf Erlass eines Pfänders gestellt und als Gläubiger natürlich die Kinder angegeben. Ich habe versucht dem Jugendamt zu erklären, dass Gläubigerin laut Titel die Mutter ist. Das hat das Jugendamt anders gesehen.

    Letztlich habe ich den Pfänder erlassen und als Gläubigerin die Mutter eingetragen.
    Und mir ist nicht aufgefallen, dass das Jugendamt hier vielleicht gar nicht vertretungsbefugt ist als Beistand :eek: und demnach gar kein wirksamer Antrag gestellt worden ist!

    Nun teilt mir das Jugendamt mit, dass sie mit meinem Beschluss nicht einverstanden sind und bittet um Abänderung des Pfänders dahingehend, dass als Gläubiger die Kinder eingetragen werden.
    Soweit das Jugendamt gar nicht vertretungsbefugt ist, kann es folglich auch kein Rechtsmittel einlegen, oder? Das heißt, der Pfänder ist nun mal so in der Welt und der Schuldner müsste Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen?

    Ein Rechtsmittel kann ja immer eingelegt werden, fragt sich nur, ob es hier zulässig / ggf. begründet ist.

    Wie lautet denn genau

    a) das Rubrum des Titels
    b) der Tenor
    c) die Klausel

    ?

  • Siehe hierzu OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2012 - 10 UF 65/12.

    Ausgehend davon ist meines Erachtens zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB aktuell noch vorliegen. Falls das zutrifft, fehlt es an einer wirksamen Beistandschaft. Ansonsten wäre zu klären, ob die Voraussetzungen des § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sind.

    Eine vor mehreren Jahren wegen § 1629 Abs. 3 BGB zwingend auf den Namen der Mutter erfolgte Titulierung der Unterhaltsansprüche kann nach meiner Ansicht nicht die heutige Inanspruchnahme der Beistandschaft hindern. Damit würde man in allen Fällen, in denen Kindesunterhalt während der Trennung der Eltern tituliert wurde, den späteren (= nach der Scheidung) Zugang zur Beistandschaft abschneiden.

    Die Rechtskraft des Scheidungsurteils führt zum Wegfall der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.1999 - 8 WF 221/99, vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2004 - 16 WF 188/03), mithin ist dann der Titel umzuschreiben. Nach meinem Verständnis ist die dafür heranzuziehende öffentliche Urkunde dann eine Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk.

    Der Prozessstandschafter kann aber bis zur Umschreibung weiter vollstrecken (OLG Hamm a.a.O.). Wie das in Verbindung damit zu werten ist, dass vorliegend der PfÜB durch den "Gläubigeraustausch" wohl unter Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO (wenn ich schon einer Partei nichts Unbeantragtes zusprechen darf, dann ohnehin nicht einer Partei, die nichts beantragt hat): :gruebel:

    Im Idealfall sollte dann die Lösung meiner Meinung nach darin liegen, dass der erlassene PfÜB ins Leere geht, wirkungslos ist oder was auch immer, während der eigentliche PfÜB-Antrag als noch unbeschieden (und ggf. auch zu monieren, zwecks Umschreibung des Titels) anzusehen ist.

  • Das weiß ja aber keiner, das der Pfüb hier von jemandem beantragt worden ist, der ggf. gar nicht vertretungsberechtigt ist. Der Drittschuldner wird also brav die Pfändung ausführen. Und von Amts wegen darf ich den Pfüb doch auch nicht wieder aufheben.

    Der Titel lautete: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin für die Kinder x und y zu zahlen. Die Eltern werden mittlerweile rechtskräftig geschieden sein. Der Pfänder an sich wäre völlig okay, wenn die Mutter ihn beantragt hätte. Die Rechtsprechung sagt, dass die Mutter bis zur Volljährigkeit der Kinder als Prozesstandschafterin weiter den Unterhalt vollstrecken darf.

    Oder weiß jemand zufällig, ob das Jugendamt hier vielleicht doch als Beistand tätig sein darf?

  • Als Vollstreckungsgericht/organ zählt für dich nur das, was aus dem Titel hervorgeht. Wenn zwischenzeitlich die gesetzliche Prozessstandschaft mit rechtskräftiger Scheidung entfallen ist, muss man den Titel zunächst auf die Kinder umschreiben lassen und dann erst die Vollstreckung vornehmen.
    Wenn der Antrag auf die Kinder als Gläubiger lautet, laut Titel dies aber die Mutter ist, hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen (und nicht auf die Mutter korrigiert werden dürfen). Jetzt hast du praktisch einen PfÜB auf die Mutter, die einen solchen gar nicht beantragt hat. Das kann allerdings nur der Schuldner durch Rechtsmittel zu Fall bringen, was er nicht tun wird, weil er von diesen Sachen einfach keine Ahnung hat. Wohl kann das Jugendamt als Beistand auch ein Rechtsmittel einlegen, weil ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde. Ihr Rechtsmittel hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie noch den auf die Kinder umgeschriebenen Titel vorlegen.

  • Okay, dann werde ich den umgeschriebenen Titel vom Jugendamt anfordern und könnte dann den Pfüb abändern, dass die Kinder Gläubiger sind, richtig?
    Ich habe einfach nicht aufgepasst und hab's irgendwie gut gemeint, dass für die Kinder der Unterhalt vollstreckt werden kann. Das Jugendamt kapiert das mit der Prozessstandschaft irgendwie nicht. Die haben mir mitgeteilt, dass eine Rechtsnachfolgeklausel für die Kinder rechtlich nicht notwendig ist. Die erzählen mir auch die ganze Zeit, dass die Kinder Gläubiger sind und nicht die Mutter.

  • Okay, dann werde ich den umgeschriebenen Titel vom Jugendamt anfordern und könnte dann den Pfüb abändern, dass die Kinder Gläubiger sind, richtig?

    Wie könnte das denn gehen ?
    Du hast doch vorhin selber zu recht erkannt , dass ein PfüB nicht v.a.w. abgeändert werden kann.

  • Andy K. hat doch gerade gesagt, das Jugendamt kann Rechtsmittel einlegen, weil ich seinem Antrag nicht entsprochen habe. Dann habe ich doch eine sofortige Beschwerde, der ich abhelfen kann, soweit der umgeschriebene Titel vorgelegt wird :gruebel: Bringt mich jetzt bitte nicht durcheinander. Ärger mich eh schon die ganze Zeit, dass mir dieser Fehler passiert ist.

  • Das hat nix mit verunsichern zu tun .
    Es ist etwas anderes , ob man von einer Abhilfeentscheidung im Rahmen einer Beschwerde spricht oder von einer unzulässigen Abänderung v.a.w.

  • Grs. ja !
    Das Schreiben des JA gem. #1 wird man in der Tat als Beschwerde auslegen können, zumal für das Jugendamt mangels ZU wohl keine Beschwerdefrist lief.
    Zur Möglichkeit neuen Tatsachenvortrags nach Umschreibung des Titels vgl. § 571 II ZPO.

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