Ausschlagender Nacherbe und seine Abkömmlinge

  • Die kinderlose Erblasserin testiert eigenhändig:
    Mein Erbe soll mein Ehemann sein, sollte dieser versterben soll mein Bruder das Haus haben.

    Morgen kommen nun Ehemann mit Bruder:
    Der Ehemann, um den Alleinerbschein zu beurkunden zu lassen und der Bruder um das Nacherbenrecht auszuschlagen.
    Man habe sich über eine "Ausgleichszahlung " geeinigt.

    Ich bin nicht sicher, in welcher Weise ich die Abkömmlinge des Bruders zu berücksichtigen habe.
    Danke.

  • Moin...meines Erachtens muss da schon der Erblasserwille ermittelt werden...auch wenn § 2069 BGB grds. bei nahen Verwandten nicht anzuwenden ist (Ausnahme zB. bei Geschwistern)...lies mal im Kommentar nach, da steht das eigentlich ganz schön :)

  • Zunächst ist doch zu klären, ob es sich überhaupt um die Anordnung einer Nacherbfolge oder nur um eine nicht zum Zuge gekommene Ersatzerbenregelung handelt. Denn die aufgeworfenen Fragen stellen sich nur unter der Prämisse, dass tatsächlich eine Nacherbschaftsanordnung vorliegt. Falls dies der Fall sein sollte, ist im Wege der Auslegung zu klären, ob die - vorhandenen? - Abkömmlinge des Nacherben zu Ersatznacherben bestimmt wurden (das "Übliche" bei Nichtanwendbarkeit des § 2069 BGB). Falls ja, hilft auch die Übertragung des AWR nichts, weil diese ins Leere geht, falls der Bruder vor dem Vorerben (der durch AWR-Übertragung zum Vollerben werden soll) verstirbt. Man kommt also auf diesem Wege nicht zu einem Erbschein, der den Witwer als Vollerbe ausweist, es sei denn, die Auslegung würde des Weiteren ergeben, dass die bereits im Wege der Auslegung angenommene Ersatznacherbeneinsetzung nicht gelten soll, wenn der Vorerbe den Nacherben abfindet (analog zur Rechtslage, wenn ein Pflichtteilsberechtigter die Nacherbfolge ausschlägt, um den Pflichtteil zu verlangen und die Ersatznacherbfolge in diesem Fall nicht gelten soll, um eine Doppelbegünstigung des Stammes zu vermeiden.

  • Die Beteiligten sind bei der telefonischen Besprechung des Termins selbst von der Anordnung der Vor und Nacherbfolge ausgegangen, und haben sich hinsichtlich der Ausgleichszahlungen bei einem Anwalt beraten lassen.

    Die Auslegung wird eine Ersatznacherbeneinsetzung nicht ergeben.

    Die Ausschlagung des Nacherbenrechtes gegen Abfindung des Nacherben führt zur Vollerbschaft des Witwers analog der von Cromwell beschriebenen Rechtslage.

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