Antrag nach § 11 RVG - Gericht verlangt Vorlage einer Vollmacht

  • Hallo ihr Lieben,

    heute ist ein Kopfschüttel-Tag.

    Wir haben zwei Mandanten (Ehepaar) in einem langwierigen Verfahren vor einem AG vertreten. Am Ende zahlten die Mandanten unsere Gebühren nicht, ich beantragte Festsetzung nach § 11 RVG, belegte die ordentliche Rechnungsstellung, Fälligkeit, Verzug.

    Dann kam eine Zwischenverfügung des Rpfl, dass eine Vollmacht vorgelegt werden solle. Ich teilte mit, dass der Auftrag mündlich erteilt worden sei, eine Vollmacht liege nicht vor, und bat um Bearbeitung des Antrags. Da waren seit Antragstellung dann schon drei Wochen vergangen. Vier Wochen später bekam ich wieder Nachricht, ich möge die Vollmacht vorlegen. :gruebel:

    Ich schrieb nochmal: mündliche Auftragserteilung, keine Vollmacht. Die Vollmacht konstituiert ja auch den Auftrag nicht erst, sie ist lediglich der einfachste Nachweis. Aber: Zweijähriges Verfahren, tonnenweise Schriftverkehr in der Gerichtsakte, mehrere Gerichts- und Ortstermine, zu denen beide Mandanten mit uns erschienen sind, Auftragserteilung ergibt sich aus der Gerichtsakte.

    Kommt da noch eine böse Überraschung auf mich zu? Ehrlich gesagt irritiert mich das etwas und ich habe ein wenig das Gefühl, auf dem Schlauch zu stehen. :confused:

    LG

  • Ich versteh`s nicht. Ich frage erst nach einer Vollmacht, wenn die Mandanten auf meine Anhörung hin mitteilen, sie hätten überhaupt keinen Auftrag erteilt. Das scheint aber in deinem Fall wohl nicht so zu sein. Bitte doch einfach um umgehende Entscheidung.

  • Den Fall einer Vollmacht kenne ich bislang nur, wenn die Partei für das 11er-Verfahren einen neuen RA beauftragt. Dieser hat nach der Rechtsprechung eine Vollmacht vorzulegen.

    Im vorliegenden Fall ebenfalls wie beldel. Das Gericht wird ja wohl in die Akte gucken und die richtigen Schlüsse ziehen können.

  • Den Fall einer Vollmacht kenne ich bislang nur, wenn die Partei für das 11er-Verfahren einen neuen RA beauftragt. Dieser hat nach der Rechtsprechung eine Vollmacht vorzulegen.


    Wenn sich für die Partei im 11er Verfahren ein neuer RA bestellt, prüfe ich die Vollmacht nur dann, wenn sie von der Gegenseite (ehemaliger Anwalt) gerügt wird. Eine diesbezügliche Rechtsprechung kenne ich nicht.

  • Die Rechtsprechung ist schon etwas älter und betrifft noch die BRAGO. Kernsatz ist, dass eine Zustellung an den "neuen" PB nicht erfolgen darf, sondern an die Partei selbst, es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.

  • Das Gericht rüffelt, zumindest hat es mir bisher nicht mitgeteilt, dass die Partei bereits angehört worden wäre oder ähnliches - es ist eine schlichte Verfügung, dass doch bitte eine Vollmacht eingereicht werden soll. :gruebel:

    Vielen Dank für die Antworten bisher. Das fühlt sich schon viel besser an. :D

  • Ich würde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung bitten. Nach dem geschilderten Ablauf hat sich der Rechtspfleger offensichtlich auf die vollkommen unzutreffende Sichtweise versteift, dass die Beauftragung nur durch die Vollmacht nachgewiesen werden kann. Bei dem geschilderten Ablauf (mehrere Termine gemeinsam mit den Mandanten) ist das schon fast lebensfremd. Das wirst Du durch weiteren Schriftverkehr auch nicht aus der Welt geschafft bekommen.

  • Ich würde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung bitten. Nach dem geschilderten Ablauf hat sich der Rechtspfleger offensichtlich auf die vollkommen unzutreffende Sichtweise versteift, dass die Beauftragung nur durch die Vollmacht nachgewiesen werden kann. Bei dem geschilderten Ablauf (mehrere Termine gemeinsam mit den Mandanten) ist das schon fast lebensfremd. Das wirst Du durch weiteren Schriftverkehr auch nicht aus der Welt geschafft bekommen.


    :daumenrau

  • Ich würde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung bitten. Nach dem geschilderten Ablauf hat sich der Rechtspfleger offensichtlich auf die vollkommen unzutreffende Sichtweise versteift, dass die Beauftragung nur durch die Vollmacht nachgewiesen werden kann. Bei dem geschilderten Ablauf (mehrere Termine gemeinsam mit den Mandanten) ist das schon fast lebensfremd. Das wirst Du durch weiteren Schriftverkehr auch nicht aus der Welt geschafft bekommen.


    :meinung:

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