Hallo
ich bin noch neu hier und hab direkt ein Problem. Hoffe also, dass irgendjemand mir helfen kann
Der Rechtsanwalt beantragt für seinen Mandanten Beratungshilfe für den Widerspruch gegen einen Jobcenterbescheid, in welchem ihm die Leistungen entzogen werden.
Dabei schreibt er in seinem Anschreiben, dass der Mandant wohl hier bei uns schon auf der RAST aufgelaufen ist und keinen Beratungshilfeschein bekommen hat. Ich nehme an, dass der keine Beratungshilfe hier bekommen hat, weil er bereits 2013 einen Schein für "Klärung Angelegenheit Jobcenter" und 2014 einen Schein für "anwaltl. Beratung wegen Versagungsbescheid durch Jobcenter Bonn vom..." bekommen hat.
Ich hatte auch im Kopf, dass man das deswegen zurückweisen kann, weil man dem Mandant nun nach zweimal anwaltlicher Hilfe zumuten kann, dass er nun selbst reagieren kann ggfls. mit Hilfe der Schreiben, die der RA schon vorher für ihn mal gefertigt hat. Hab dann auch geschrieben, dass eine eigene Tätigkeit zumutbar ist und blablabla.
Der RA will aber den Antrag nicht zurücknehmen, weil er der Meinung ist, dass auch ein "verständiger Steuerzahler" natürlich SOFORT zum RA gegangen wäre und das nicht selbst geregelt hätte, und dass das hier eine andere eigenständige Angelegenheit wäre und ich das nicht verallgemeinern kann. Jeder neue Bescheid würde neue Beratungshilfe rechtfertigen.
Bin ich vollkommen auf dem falschen Dampfer? Oder ist an meiner Überlegung was dran :D?
Liebste Grüße!