Erneute Beratungshilfe für Jobcenter-Bescheid

  • Hallo :)
    ich bin noch neu hier und hab direkt ein Problem. Hoffe also, dass irgendjemand mir helfen kann :)

    Der Rechtsanwalt beantragt für seinen Mandanten Beratungshilfe für den Widerspruch gegen einen Jobcenterbescheid, in welchem ihm die Leistungen entzogen werden.
    Dabei schreibt er in seinem Anschreiben, dass der Mandant wohl hier bei uns schon auf der RAST aufgelaufen ist und keinen Beratungshilfeschein bekommen hat. Ich nehme an, dass der keine Beratungshilfe hier bekommen hat, weil er bereits 2013 einen Schein für "Klärung Angelegenheit Jobcenter" und 2014 einen Schein für "anwaltl. Beratung wegen Versagungsbescheid durch Jobcenter Bonn vom..." bekommen hat.
    Ich hatte auch im Kopf, dass man das deswegen zurückweisen kann, weil man dem Mandant nun nach zweimal anwaltlicher Hilfe zumuten kann, dass er nun selbst reagieren kann ggfls. mit Hilfe der Schreiben, die der RA schon vorher für ihn mal gefertigt hat. Hab dann auch geschrieben, dass eine eigene Tätigkeit zumutbar ist und blablabla.
    Der RA will aber den Antrag nicht zurücknehmen, weil er der Meinung ist, dass auch ein "verständiger Steuerzahler" natürlich SOFORT zum RA gegangen wäre und das nicht selbst geregelt hätte, und dass das hier eine andere eigenständige Angelegenheit wäre und ich das nicht verallgemeinern kann. Jeder neue Bescheid würde neue Beratungshilfe rechtfertigen.

    Bin ich vollkommen auf dem falschen Dampfer? Oder ist an meiner Überlegung was dran :D?

    Liebste Grüße!

  • Hallo,

    kann man aus den bisherigen Verfahren aus 2013 und 2014 ersehen, wo genau das damalige Problem lag?
    Ich gehe mal davon aus, dass es sich nun um eine neue Angelegenheit handeln dürfte (2013: Klärung, 2014: Versagung, nunmehr: Aufhebung).

    Vielleicht kann man aus dem konkreten Sachverhalt der "alten" Verfahren entnehmen, ob es sich inhaltlich um eine gleiche Sache handelt. Nur dann - meine ich - könnte man Beratungshilfe versagen mit der Begründung, dass der Antragsteller rechtlich in die Lage versetzt wurde sich selbst zu helfen.

    Ansonsten: Bewilligen und nicht ärgern!

  • Aus dem Verfahren von 2014 ergibt sich ungefähr die selbe Situation. Auch hier hat er die Leistungen entzogen bekommen, da er Unterlagen/Nachweise nicht erbracht hat. Und auch deswegen wurde ihm jetzt wieder die Leistung entzogen, weil er einen Nachweis nicht erbracht hat.

  • Auch dann wäre ein klärender Anruf beim JobCenter zumutbar, oder ? Ggf. verbunden mit der Zusage die Nachweise nochmals zu schicken. Oder der Ast muss sich halt auch mal überlegen, ob es ihm bei so einer Sache vllt auch die 3 Euro fuffzich für ein Einschreiben wert ist.

    So dumm wie es kommt, kannste gar nicht denken!

  • Auch dann wäre ein klärender Anruf beim JobCenter zumutbar, oder ? Ggf. verbunden mit der Zusage die Nachweise nochmals zu schicken. Oder der Ast muss sich halt auch mal überlegen, ob es ihm bei so einer Sache vllt auch die 3 Euro fuffzich für ein Einschreiben wert ist.

    Das würde man alles bei einer normalen Behörde machen - aber nicht beim Jobcenter. Je länger ich BerH-Sachen bearbeite, um so mehr glaube ich die Geschichten, die ich von dort zu hören bekomme. Sachbearbeiter erreichen? Vergiss es! Zusagen? Null und nichts wert. Einschreiben? Tja, mag ja sein, dass Sie da so'n Zettel von der Post haben, aber angekommen ist hier trotzdem nix. Usw. usw. usw. :mad:

    Allerdings bleibt nichtsdestotrotz die Frage, ob man für die zweite/dritte/vierte Widerspruchseinlegung (die man ja immerhin noch zu Protokoll geben kann) bei gleichem/ähnlichen Sachverhalt einen Anwalt braucht (resp. in Anspruch nehmen würde, wenn man den selber bezahlen müsste - ähnlich wie bei den Urheberrechtsgeschichten).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde in diesem Fall Beratungshilfe nicht bewilligen.
    Den Widerspruch kann der Antragsteller in dieser (- ihm aus Vorverfahren bereits bekannten -) Angelegenheit selber einlegen.
    Der Anwalt kann auch nicht mehr schreiben, als dass die Unterlagen bereits eingereicht wurden.

  • Vielen Dank für all eure Antworten :)
    Ich werde das denke ich nun wirklich zurückweisen. Der Anwalt wird zwar wahrscheinlich direkt Rechtsmittel einlegen, aber dann bin ich sehr auf die Entscheidung gespannt :D

  • So, wie erwartet kam nun die Erinnerung vom RA. Kein neuer Sachvortrag, außer, dass meine Auffassung falsch sein soll. Dabei sagt der RA, dass ich als Rechtspflegerin verpflichtet bin, bei Ablehnung der Beratungshilfe die Partei vollumfassend rechtlich zu beraten :eek: Davon hör ich nun zum ersten Mal... :D Außerdem muss das AG selber den Sachverhalt mit dem Jobcenter aufklären und sachgerecht auf der RAST beraten. Frag ich mich nun, wozu wir dann noch Anwälte brauchen...
    Werd mal nicht abhelfen und bin gespannt, was der Richter sagt.

    Nur so zur kleinen Info, wie mein Fall weitergeht, für die Interessierten :)

  • Dabei sagt der RA, dass ich als Rechtspflegerin verpflichtet bin, bei Ablehnung der Beratungshilfe die Partei vollumfassend rechtlich zu beraten :eek:

    :gruebel: Wie war das noch mit dem RDG? ;)

    Zitat

    Außerdem muss das AG selber den Sachverhalt mit dem Jobcenter aufklären und sachgerecht auf der RAST beraten.


    Siehe oben.. ^^

    Zitat

    Werd mal nicht abhelfen und bin gespannt, was der Richter sagt.

    Nur so zur kleinen Info, wie mein Fall weitergeht, für die Interessierten :)

    Vielen Dank :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wir dürfen ja laut § 3 Abs. 2 nur Auskünfte erteilen, aber nicht beraten. Dies ist ja nach Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Hab das auch mal so nebenbei in meine Abhilfe mit reingenommen.

  • Beratungshilfe soll dazu dienen, den Ratsuchenden durch die Beratung des Anwaltes in die Lage zu versetzen, bei nächster, gleichgelagerter Gelegenheit eigenständig zu handeln und die Angelegenheit selbst zu klären. Daher prüfe ich immer, ob bereits gleichgelagerte Verfahren vorhanden sind. Wenn der Antragsteller-Vertreter in anderen Verfahren bereits für die Antragstellerin tätig wurde, sollte der/die Antragstellerin in der Lage gewesen sein, in dem neuen, gleichartigen Verfahren, eigenständig die Angelegenheit zu klären. Etwas anderes wäre zu begründen. Daher lehne ich in gleichgelagerten, sich wiederholenden Fällen Beratungshilfe ab.

  • Beratungshilfe soll dazu dienen, den Ratsuchenden durch die Beratung des Anwaltes in die Lage zu versetzen, bei nächster, gleichgelagerter Gelegenheit eigenständig zu handeln und die Angelegenheit selbst zu klären.


    Echt? Das ist mir neu.

    Den meisten Antragstellern offenbar auch. :strecker

    Die gängige Kommentierung und Rechtsprechung (siehe z. B. die Entscheidungen des BVerfG zu den Themen Urheberrecht und Wiederholung von (sozialrechtlichen) Widersprüchen) stützt aber genau das, und ich halte dies auch für richtig.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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