Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

  • Hallo Zusammen,

    man glaubt es nicht (nach 8 Jahren Berufserfahrung) aber ich hatte noch nie den Fall der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.

    Folgender Fall:

    Urteil zu Gunsten des Beklagten (vertreten von uns). Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % vorläufig vollstreckbar.

    Der zu vollstreckende Gesamtbetrag beträgt 48.260,13 €.

    D.h. aus o.g. Betrag die 110 % rechnen, die wir als Sicherheit bei Gericht I. Instanz hinterlegen müssen?

    Vielen lieben Dank schon mal.

    Grüße

  • Ja hatte ich so auch noch nicht oft, dass der Beklagte Gläubiger ist. Wir haben vom Gericht ein Schreiben erhalten, wonach die uns auffordern einen Nachweis vorzulegen, dass die Sicherheitsleistung erbracht wurde.

  • Ja, die Sicherheitsleistung dürfte hier 53.086,14 € betragen. Wenn "normal" vollstreckt werden soll, also gepfändet und zur Einzahlung überwiesen, muss die Sicherheitsleistung vorher erbracht sein. Möchte man sich aber erst mal nur den Rang sichern, dürfte auch eine Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO ausreichend sein, wie von Steinkauz vorgeschlagen. Dann braucht auch die Sicherheitsleistung nicht erbracht zu sein.

  • Genau so hatte ich es mir auch ausgerechnet, war mir nur einfach nicht so sicher mit allem. :) Nachdem wir ganz normal pfänden wollen müssen wir die Sicherheitsleistung wohl vorher einzahlen müssen. :) Vielen Dank nochmal. War mir eine große Hilfe. :D

  • Sobald es rechtskräftig ist. Wenn ihr also eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vorlegt, entfällt die Sache mit der Sicherheitsleistung.

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