Verfahren bei Anordnung einer Kontrollbetreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB

  • Der Vater hat einem Sohn eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

    Der andere Sohn teilt mir als Betreuungsgericht nun schriftlich mit, dass er von der Bank über die Existenz dieser Vollmacht unterrichtet wurde. Er hege den Verdacht auf Missbrauch der Vollmacht. Seinem Vater sei die Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen. Er hätte ihm im Vorfeld versichert, dass er nichts ohne sein Wissen unterschreiben würde. Auf die Wirkungen der Vollmacht angesprochen, bestreite dieser, etwas in dieser Art unterschrieben zu haben. Außerdem sei sein Vater Alkoholiker und er glaube, dass dieser mit der Verabreichung von Alkohol zur Erteilung der Vollmacht gebracht wurde. Er bittet, das Nötige schnellstmöglich zu veranlassen.

    Ich sehe in dem Schreiben vorrangig einen Antrag auf Anordnung einer Kontrollbetreuung gem. § 1986 Abs. 3 BGB. Voraussetzung der Einrichtung einer solchen ist aber die Feststellung der Erteilung einer wirksamen Vollmacht. Hieran kann vorliegend zumindest gezweifelt werden.

    Ich habe keinen Kollegen gefunden, der Erfahrungen in diesem Bereich hat.

    Wie würdet Ihr die Sache angehen?

  • Falls noch nicht vorhanden, Kopie der Vollmacht einreichen lassen.

    Da es sich um eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht handelt, ist wohl erst einmal von deren Wirksamkeit auszugehen.

    Das vom anderen Sohn behauptete Gefügigmachen des Vollmachtgebers mittels Alkohol ist schon ein starkes Stück. Hierfür wäre er beweispflichtig.

    Ich würde zunächst den Sohn auffordern, konkret seine Anschuldigungen darzulegen (inwieweit Missbrauch der Vollmacht, woher seine Erkenntnisse der Beeinflussung des Vollmachtgebers usw.).

    Wenn ein Mißbrauch nicht ersichtlich ist, wäre das Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung schon am Ende. Dann möge eben der Sohn eine normale Betreuung anregen, wo dann mittels Gutachten usw. durch den Richteer geprüft würde, ob dem eine wirksame Vollmacht entgegensteht.

  • Der Vater hat einem Sohn eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

    .....er glaube, dass dieser mit der Verabreichung von Alkohol zur Erteilung der Vollmacht gebracht wurde.


    Damit stellt er aber die Kompetenz des Notar`s völlig in Frage. Dieser hätte mit Sicherheit gemerkt, wenn sein Gegenüber betrunken gewesen wäre oder eine "Fahne" gehabt hätte. Dann hätte er nicht beurkundet.

    Der andere Sohn teilt mir als Betreuungsgericht nun schriftlich mit, dass er von der Bank über die Existenz dieser Vollmacht unterrichtet wurde.


    So etwas lässt mich hellhörig werden. Was wollte der Sohn auf der Bank am Konto seines Vater`s? Keine Bank verschickt einfach so solche Mitteilungen.

    Wie Frog - der Sohn soll erst mal benennen, welcher Missbrauch konkret betrieben wird.
    Ich vermute eher, dass er sauer ist, weil er keine Kontrolle (mehr) hat. Und der Vater hat das vielleicht mit Absicht so gemacht, traut sich aber nun nicht, das ihm zu sagen. Wer weiß.

  • Typische Familienstreitigkeiten. Das Betreuungsgericht muss sehr aufpassen, dass es nicht zwischen die Stühle gerät. Ein starkes Stück, wenn die Bank einen Nichtkontoinhaber über eine Vollmacht informiert. Bei der würde ich mein Geld nicht anlegen und als Bevollmächtigter gegen sie vorgehen!

    In der Sache:
    Bislang steht für das Gericht nicht fest, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Betroffener kann jederzeit die Vollmacht widerrufen, wenn er die Vollmacht nicht mehr wünscht. Ich sehe daher bislang keinen Grund für ein Einschreiten des Gerichts.

  • Falls noch nicht vorhanden, Kopie der Vollmacht einreichen lassen.

    Da es sich um eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht handelt, ist wohl erst einmal von deren Wirksamkeit auszugehen.

    Das vom anderen Sohn behauptete Gefügigmachen des Vollmachtgebers mittels Alkohol ist schon ein starkes Stück. Hierfür wäre er beweispflichtig.

    Ich würde zunächst den Sohn auffordern, konkret seine Anschuldigungen darzulegen (inwieweit Missbrauch der Vollmacht, woher seine Erkenntnisse der Beeinflussung des Vollmachtgebers usw.).

    Wenn ein Mißbrauch nicht ersichtlich ist, wäre das Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung schon am Ende. Dann möge eben der Sohn eine normale Betreuung anregen, wo dann mittels Gutachten usw. durch den Richteer geprüft würde, ob dem eine wirksame Vollmacht entgegensteht.

    Habe ich es richtig verstanden: Kontrollbetreuung ohne Gutachten?

    Gutachten nur bei 'normaler Betreuung'?

  • Nein, es soll zunächst ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung vorliegen. Bei einer so vagen Anschuldigung muss man nicht sofort ein teures Gutachten beauftragen. Der Gang des Verfahrens ist ansonsten genauso wie bei einer "richtigen" Betreuung.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Nein, es soll zunächst ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung vorliegen. Bei einer so vagen Anschuldigung muss man nicht sofort ein teures Gutachten beauftragen. Der Gang des Verfahrens ist ansonsten genauso wie bei einer "richtigen" Betreuung.


    Genauso hätte ich Polarlys auch geantwortet. :daumenrau

  • Falls noch nicht vorhanden, Kopie der Vollmacht einreichen lassen. Da es sich um eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht handelt, ist wohl erst einmal von deren Wirksamkeit auszugehen. Das vom anderen Sohn behauptete Gefügigmachen des Vollmachtgebers mittels Alkohol ist schon ein starkes Stück. Hierfür wäre er beweispflichtig. Ich würde zunächst den Sohn auffordern, konkret seine Anschuldigungen darzulegen (inwieweit Missbrauch der Vollmacht, woher seine Erkenntnisse der Beeinflussung des Vollmachtgebers usw.). Wenn ein Mißbrauch nicht ersichtlich ist, wäre das Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung schon am Ende. Dann möge eben der Sohn eine normale Betreuung anregen, wo dann mittels Gutachten usw. durch den Richteer geprüft würde, ob dem eine wirksame Vollmacht entgegensteht.

    Habe ich es richtig verstanden: Kontrollbetreuung ohne Gutachten? Gutachten nur bei 'normaler Betreuung'?

    Ja, § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
    Sollte man m.E. mit Blick auf BVerfG reduzieren und doch besser mit Gutachten, gem. § 280 FamFG machen.


  • Der Weg ist doch im Verfahren immer der Gleiche:

    - Anregung
    - Sozialgutachten zur Erforderlichkeit
    - Gutachten oder ggf. fachärztliches Attest
    - ggf. Bestellung Verfahrenspfleger
    - Anhörung Betroffener
    - Entscheidung

    Nur bei dargelegter Eilbedürftigkeit gelten die besonderen Spielregel zur vorläufigen Betreuungsanordnung bzw. Betreuerbestellung.

    Oder er spielt ihr nach anderen Regeln?

  • Nein, es soll zunächst ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung vorliegen. Bei einer so vagen Anschuldigung muss man nicht sofort ein teures Gutachten beauftragen. Der Gang des Verfahrens ist ansonsten genauso wie bei einer "richtigen" Betreuung.

    Dieses Wort hört man nur aus dem Mund von Rechtspflegern. "Oh Gott, das teure Gutachten. Geht's nicht auch billiger?"

    Von Euren Richtern hab' ich das Wort " teuer" noch auf keiner Weiterbildung gehört. Ein Richter sagte mal zu mir "Was nichts kostet, taugt auch nichts."


  • Der Weg ist doch im Verfahren immer der Gleiche:

    - Anregung
    - Sozialgutachten zur Erforderlichkeit
    - Gutachten oder ggf. fachärztliches Attest
    - ggf. Bestellung Verfahrenspfleger
    - Anhörung Betroffener
    - Entscheidung

    Nur bei dargelegter Eilbedürftigkeit gelten die besonderen Spielregel zur vorläufigen Betreuungsanordnung bzw. Betreuerbestellung.

    Oder er spielt ihr nach anderen Regeln?

    Außer der Anregung, bzw. der sonstigen Kenntniserlangung am Anfnag und der Entscheidung am Ende ist die Reihenfolge optional.
    Es mussen auch nur bei einer Anordnung alle Verfahrensformalien erfüllt werden.
    Wenn z.B. ein offenkundig geschäftsfähiger Vollmachgeber sich vehement gegen eine Kontrollbetreuung ausspricht und sich noch ein wenig zur Sache erklärt spricht nichts dagegen nur aufgrund dieser Anhörung zurückzuweisen.

    Wo sollte sich bei der reinen Kontrollbetreuung die Eilbedürftigkeit ergeben, eilige Belege erholen und eiliges Nachrechnen? Na, ja.
    Eilbedürftigkeit kann man da eigentlich nur bejahen, wenn man den Aufgabenkreis "Widerruch der Vollmacht" gleich bei dieser eAO als zulässig erachtet.

  • Wo sollte sich bei der reinen Kontrollbetreuung die Eilbedürftigkeit ergeben, eilige Belege erholen und eiliges Nachrechnen? Na, ja.
    Eilbedürftigkeit kann man da eigentlich nur bejahen, wenn man den Aufgabenkreis "Widerruch der Vollmacht" gleich bei dieser eAO als zulässig erachtet.

    Reine Kontrolle ohne Möglichkeit des evtl. Widerrufs der Vollmacht, z.B. bei Missbrauch, ist ein stumpfes Schwert.

    Bemerkt z.B. der Kontrollbetreuer, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht, muss er erst beim Betreuungsgericht um Aufgabenkreiserweiterung "ersuchen" und -falls das vorliegende Attest/Gutachten nicht ausreicht- unter Vorlage bzw. Einholung eines weiteren Attests/Gutachten um Aufgabenkreiserweiterung bitten.

    Bis diese Entscheidung dann vorliegt, ist das letzte Vermögen missbraucht worden.

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