Festsetzung von Kosten aus einem "ruhenden" PfÜB

  • Hallo :)

    Der RA möchte seine PKH-Kosten festgesetzt haben. Meine Kollegin, die vorher Sachbearbeiterin war, hat ihm dann geschrieben, dass eine nochmalige Festsetzung nicht erfolgen kann, da diese Kosten bereits in dem von ihm beantragten und erlassenen PfÜB festgesetzt wurden und somit auch an ihn abgesetzt werden.
    Er erwidert nun, dass dieser PfÜB momentan ruht und infolgedessen auch ein Vergleich geschlossen wurde - anscheinend beim OLG. Somit hat er keine Zahlungen erhalten und beantragt weiterhin die Festsetzung.

    Wer hat nun Recht :D? Ich steh irgendwie auf dem Schlauch.

    Liebste Grüße!

  • Das ist irgendwie auch mein Problem. Aus den festgesetzten Kosten aus dem Pfüb würde sich ja dann nur ein Übergangsanspruch ergeben oder? Aber PKH müssten wir trotzdem auszahlen oder seh ich das falsch?

  • Ich würde das auch so sehen. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf seine PKH-Vergütung. Er ist für die bedürftige Partei in der Zwangsvollstreckung tätig geworden und hat Anspruch auf seine Vergütung. Eine reiche Partei hätte die Kosten selbst an den Anwalt gezahlt und müsste sich diese über den Pfüb oder einen KFB nach § 788 ZPO vom Schuldner wiederholen.
    Anders kann es auch für den beigeordneten Anwalt nicht sein, denn es ist ja gar nicht klar, ob die Kosten, die im Pfüb festgesetzt worden sind, jemals vollstreckt werden können beim Schuldner. Und dann hätte er im Ergebnis umsonst gearbeitet.

  • Ja ich denke ich werd das festsetzen und auszahlen. Stellt sich nur noch die Frage mit dem Übergangsanspruch. In dem Vergleich vor dem OLG wurden die Kosten gequotelt und die Kosten des Vergleichs an sich gegeneinander aufgehoben. Sind davon auch die Kosten der ZV betroffen? Ich würde eher sagen nein, da das ja eigentlich ein anderes Verfahren ist. Gibt´s hier dann überhaupt einen Übergangsanspruch?

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