Ladung zur Vermögensauskunft

  • Mein Betreuter ist mittelos und lebt in einem Heim. Das zuständige Amt, in diesem Fall das Landesamt für Soziales, hat kürzlich erst per Bescheid die Heimkosten übernommen, da mein Betreuter mittelos ist. Dies geht aus dem Bescheid hervor.

    Fragen: Erinnerung gem. § 766 ZPO zulässig? (+)

    Begründung: Bescheid über die Übernahme der Heimkosten zur Glaubhaftmachung. Meine Frage zielt hier auf die Verhältnismäßigkeit, genauer gesagt die Erforderlichkeit ab. Ist der zur Rede stehende Bescheid ein geringeres Mittel?


    Kosten? Enstehen durch das Einlegen der Erinnerung gem. § 766 ZPO Kosten?

  • Ich lese mal aus dem lückenhaften Sachvortrag, dass Dein Betroffener die Ladung zur Agabe der VA vor dem Gerichtsvollzieher bekommen hat.

    Dem möchtest Du als sein Verteter in Vermögensfragen nicht nachkommen?

    Das kannst Du nur, wenn die Maßnahme des Gerichtvollziehers nicht vom Gesetz gedeckt ist (§ 766 ZPO). Hat der Gerichtvollzieher aber einen vollstreckungsfähigen Titel inkl. Inhalt und die liegen auch die sonstigen Vorraussetzungen der ZV vor, zieht eine Erinnerung nicht.


    Über den Tellerand: Die Aufnahme ins Schuldnerverzeichnis hat doch zum Ziel, den Rechtsverkehr zu schützen und allen Beteiligten zu sagen: Hey, der Schuldner ist nicht solvent.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gerichtskosten entstehen keine. Ich sehe allerdings nach dem Sachverhalt keinen Grund warum der Erinnerung stattgegeben werden könnte.

  • Einzige Möglichkeit das abzubiegen: Schicke dem veranlassenden Gläubiger die Unterlagen zu Einkommen und Vermögen und wenn der seinen Antrag gegenüber dem Gerichtsvollzieher zurücknimmt, gibts auch keinen Termin.

    Aber wie gesagt: Das Gesetz steht in beiden Fällen auf der Seite des Gläubigers. Wenn er die Vermögensauskunft will, bekommt er sie.

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  • § 185 b GVGA
    Behandlung des Auftrags, Terminsort
    1....................................................
    2.
    Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden Personen. In der Regel bestimmt er sein Geschäftszimmer (§ 46 GVO). Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1) des Schuldners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner damit und gegebenenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird.

    § 802f ZPO
    Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
    (1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

  • Danke. Aber dennoch bleibt die Frage, ob mein Betreuter zum Termin erscheinen muss, oder ob es reicht, wenn ich den Termin wahrnehme.

    Ist zwar schon ne ganze Weile her, dass ich was mit Betreuungen zu tun hatte, aber wenn ich mich noch recht entsinne, reicht es vollkommen aus, wenn Du per Betreuerausweis die Vermögenssorge nachweist und die Vermögensauskunft für Deinen Betreuten abgibst.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • :zustimm:

  • Der für die Vermögenssorge bei dem Schuldner bestellte Betreuer ist, auch wenn kein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 BGB angeordnet war, gemäß § 1902 BGB berechtigt, für die Schuldnerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB [2006], § 1902 Rdn. 56 m.w.N.).

    BGH, Beschluss vom 14. August 2008, AZ: I ZB 20/08

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