Mein Betreuter ist mittelos und lebt in einem Heim. Das zuständige Amt, in diesem Fall das Landesamt für Soziales, hat kürzlich erst per Bescheid die Heimkosten übernommen, da mein Betreuter mittelos ist. Dies geht aus dem Bescheid hervor.
Fragen: Erinnerung gem. § 766 ZPO zulässig? (+)
Begründung: Bescheid über die Übernahme der Heimkosten zur Glaubhaftmachung. Meine Frage zielt hier auf die Verhältnismäßigkeit, genauer gesagt die Erforderlichkeit ab. Ist der zur Rede stehende Bescheid ein geringeres Mittel?
Kosten? Enstehen durch das Einlegen der Erinnerung gem. § 766 ZPO Kosten?