Grundschuld-Teilabtretung nach Ablösung in der ZV

  • Hallo ZVGler,

    wenn wir die Zwangsversteigerung im Wesentlichen aus den Zinsen einer Buchgrundschuld betrieben habe (dazu nur aus einem kleinen Kapitalbetrag) und ein Nachranggläubiger löst uns im ZV-Termin ab, haben wir dann eine notarielle Teilabtretungserklärung hinsichtlich der Zinsen und des Grundschuldteils an den ablösenden Gläubiger zu senden?
    :gruebel:
    Um das ZV-Verfahren aus unserer Position fortzuführen, muss der neue Gläubiger ja einen Teiltitel für sich bilden lassen. Hierfür wird das Protokoll des Versteigerungsgerichtes über die erfolgte Ablösung wahrscheinlich nicht ausreichend sein.

    Danke vorab!

  • ich würde sagen, dass der Ablösende Rechtsnachfolger eurer (Teil-)Forderung sein dürfte.
    Er müsste also eine vollstreckbare Ausfertigung eures Vollstreckungstitels für sich als Rechtsnachfolger wegen des abgelösten Betrages (der sowohl in seiner Höhe, als auch in seinem Grund (Zinsen von, bis) genau zu bezeichnen sei dürfte, beantragen
    als Nachweis der Rechtsnachfolge durch Ablösung müsste er öffentlich beglaubigte Unterlagen zu seiner Ablösungsberechtigung und dass er tatsächlich abgelöst hat, vorlegen
    Für die Ablöseberechtigung dürfte das Protokoll reichen
    Dass die Ablösung erfolgt ist...keine Ahnung, öffentlich beglaubigten Kontoauszug....Bestätigung von euch, dass ihr abgelöst wurdet? muss das Klauselerteilungsorgan prüfen und entsprechend verfahren

    Es kann auch sein, dass eure Vollstreckbare Ausfertigung dann eingezogen werden muss (aber das weiß ich nich)

    Teilabtretungsurkunde braucht ihr jedenfalls nicht! ihr habt ja nichts abgetreten, sondern wurdet abgelöst, so dass der Ablösende Inhaber der Forderung geworden ist

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke! Aber wenn er erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt seinerseits die Zwangsversteigerung betreiben möchte, wäre es ja sinnvoll, wenn er auch im Grundbuch den dinglichen Forderungsübergang durch Umschreibung des an ihn übergegangenen Grundschuldteils eintragen lässt. Anderenfalls würde er bei einem freihändigen Verkauf des Objektes von einem Notar nicht kontaktiert und als Beteiligter bei der Kaufpreisverteilung berücksichtigt werden. Reicht für die Grundschuldumschreibung das Versteigerungsprotokoll?

  • Nein, erforderlich ist eine Bewilligung (Abtretung) nach § 19 GBO durch den eingetragenen Gläubiger.
    Das ganze Zahlungsvorbringen ist nämlich im Hinblick auf den Bestand er Grundschuld unerheblich, diese steht noch immer in voller Höhe dem Gläubiger zu. Da das Darlehen aus der Sicherungsabrede getilgt worden ist, hat hat keine Folgen. Wir sind hier nicht bei einer Hypothek!! :eek::D

  • @ Toskana: vollkommen richtig...ich bin aber völlig automatisch davon ausgegangen, dass der dingliche Anspruch abgelöst worden ist.

    Ich denke, dass auch nur das zulässig gewesen wäre

    Es wurde ja (so habe ich es verstanden) aus den dinglichen Ansprüchen betrieben und Ablösung ist ja nur wegen des Anspruchs möglich, wegen dem auch betrieben wird
    und dann findet auch der Rechtsübergang statt!

    Wenn ein Nachranggläubiger nicht auf die dingliche Forderung, sondern auf das Darlehen geleistet hat, hat auch keine Ablösung im eigentlichen Sinne stattgefunden, weil eine Berechtigung zur Ablösung insoweit nicht bestanden hat
    Dann hat aber auch so ohne weiteres kein Forderungsübergang stattgefunden

    Wenn (wider erwarten) aus der persönlichen Forderung in RKL 5 betrieben wurde, sieht die Welt anders aus, dann stimmt das von Toskana gesagte auch für diesen Fall ohne Einschränkungen

    Wenn der Ablösende Inhaber der Grundschuld geworden ist, ist das Grundbuch unrichtig und die Berichtigung zu beantragen- Bewilligung dürfte zumindest ein gangbarer Weg sein, eine Abtretung braucht es aber nicht

    Wenn der Ablösende (wider erwarten) Inhaber der Darlehensforderung geworden ist, wäre das Grundbuch nach wie vor richtig, die Grundschuld könnte (teil-)abzutreten sein; hier braucht es tatsächlich die Abtretung und die Bewilligung

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  • Ja, wir betreiben immer aus dem persönlichen und dinglichen Anspruch. Der Anspruch geht durch die Ablösung auf den neuen Gläubiger über und zwar -nach meinem Verständnis- der dingliche wie auch der persönliche Anspruch. Der neue Gläubiger muss den Vollstreckungstitel und die Grundschuld auf sich umschreiben lassen. In welcher Form muss ich als Gläubiger, dessen Anspruch in dem ZV-Termin -ungewollt- abgelöst wurde, hieran mitwirken?

    Nach dem bisher Geschilderten und meiner eigenen Auffassung gehe ich davon aus, dass ich die Abtretung des abgelösten Grundschulteils zu veranlassen habe und den Titel durch das Vollstreckungsgericht an den ablösenden Gläubiger aushändigen lassen muss, damit dieser bei dem Notar einen Teiltitel über seinen Grundschuldteil für sich bilden lassen kann. Richtig?

  • Die Rechtsfolgen einer (wirksamen) Ablösung des dinglichen Anspruchs ergeben sich aus §§ 1150, 268 Abs.3 BGB:

    der abgelöste Anspruch geht kraft Gesetzes auf den Ablösenden über, so dass schon begrifflich eine (rechtsgeschäftliche) Abtretung ausscheidet.

    Um das Grundbuch berichtigen zu können, ist ein formgerechter Unrichtigkeitsnachweis nach §§ 22, 29 GBO erforderlich. Dieser könnte in einer entsprechenden notariell beglaubigten Erklärung des abgelösten Gläubigers bestehen , dass er wegen eines Grundschuldkapitalteilbetrages in Höhe von .... nebst Zinsen seit dem .... von dem Nachranggläubiger abgelöst wurde.

    Aufgrund einer solchen Erklärung könnte sich der Ablösende beim Urkundsnotar eine vollstreckbare Teilausfertigung der Unterwerfungserklärung erteilen lassen und, sofern er das für erforderlich hält, das Grundbuch hinsichtlich des auf ihn kraft Gesetzes übergegangenen Grundpfandrechts berichtigen lassen.

    Um später selbst vollstrecken zu können, ist m.E. die GB-Berichtigung aber nicht erforderlich. Grundlage der späteren Vollstreckung ist nicht der Nachweis der materiellen Berechtigung an der (Teil-)Grundschuld, sondern "Titel, Klausel Zustellung".

  • Da der Forderungsübergang kraft Gesetzes erfolgt und die Ablösung vor und damit zu Protokoll des Vollstreckungsgerichtes erfolgt ist, genügt als Unrichtigkeitsnachweis (für die Grundbuchberichtigung und die Teiltitelbildung) dann nicht eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Terminsprotokolls?

    Häufig erfolgt eine solche Ablösung im Termin gegen den Willen des die ZV betreibenden Gläubigers (der meist noch weitere Ansprüche hat). Es kann doch daher nicht auf das Mitwirken des abgelösten Gläubigers ankommen. Ansonsten müsste es doch eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Ablösungsbestätigung geben. Die Verpflichtung aus § 1144 BGB gilt zwar auch für die Grundschuld, aber doch nur bei Ablösung durch den Eigentümer.

  • Mhhhh!
    wenn ihr dinglich und persönlich betrieben habt, bin ich mir nicht 100% sicher ob ihr auch tatsächlich in beiderlei hinsicht abgelöst wurdet...
    Letztlich habt ihr wegen 2 verschiedenen Ansprüchen betrieben...von denen der eine in rkl 5 steht


    Hat für den persönlichen denn eine Ablösungsberechtigung bestanden? (nur wenn der Anspruch des Ablösenden einen noch schlechteren Rang als die persönliche Forderung hat)

    wegen dem Unrichtigkeitsnachweis: dafür müsste man das Protokoll kennen, so aus dem Effeff schätze ich das eher schwierig ein
    Wie hat die Ablösung im Termin stattgefunden?

    Kann im übrigen schon sein, dass es einen Anspruch des Ablösenden gegen den Abgelösten gibt, der sich bspw. als Nebenrecht aus dem Hauptanspruch ableitet (aber das geht schon sehr tief ins materielle)

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  • Das mit der Zahlung auf den dinglichen Anspruch habe ich so aus der Anfrage nicht herausgelesen, vielleicht habe ich es einfach auch überlesen. :oops:
    Damit geht der Anspruch kraft Gesetzes über, wie ja bereits ausgeführt worden ist, das Grundbuch kann §§ 22, 29 GBO berichtigt werden. Dafür muss die Unrichtigkeit jedoch in öffentlich begl. Form nachgewiesen werden. Ob der von dir eingereichte Nachweis ausreicht, und ein materieller Forderungsübergang stattgefunden hat, prüft letztlich das Grundbuchamt.
    Sofern diesem jedoch eine Bewilligung des eingetragenen Gläubigers vorgelegt wird, der die Eintragung der Abtretung des Rechts bewilligt, beschränkt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes m. E. auf die formelle Prüfung nach § 19 GBO. Vielleicht ist das der einfachere Weg, wenn man nicht sicher ist, ob die materiellen Voraussetzungen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden können. ;)

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