Ich bräuchte mal Eure Hilfe, vielleicht kennt sich jemand mit dem Prozedere aus. Wenn ein Sachverständiger in Insolvenzverfahren kein Sachverständiger im Sinne des JVEG ist und seine Sachverständigentätigkeit dort auch nicht abgebildet wird, kann er natürlich nicht nach JVEG abrechnen. Mit welchen Kostensätzen rechnet er dann ab? Welche Vorgaben gibt es hier oder ist das frei wählbar? Wie geht Ihr damit um? Ich habe da bisher noch nichts eindeutig hilfreiches gefunden. Es geistert da ein Stundensatz von 90€ bzw. 95€ rum, aber wer gibt das vor und was wird akzeptiert? Danke für Eure Hilfe
Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzverfahren
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InsOlaner -
5. Dezember 2014 um 11:12
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Hilft Dir das?
AG Stuttgart, Beschl. v. 10. 1. 2014 - 3 IN 806/13
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Wenn ein Sachverständiger in Insolvenzverfahren kein Sachverständiger im Sinne des JVEG ist und seine Sachverständigentätigkeit dort auch nicht abgebildet wird, kann er natürlich nicht nach JVEG abrechnen.
Was soll das den sein? Ein Sachverständiger, der kein Sachverständiger im Sinne des JVEG ist und eine Sachverständigentätigkeit ausübt (wohl, weil er den Auftrag erhalten hat, ein Sachverständigengutachten zu erstellen).
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Ich nehme an, InsOlaner meint den Insolvenzgutachter?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Ich nehme an, InsOlaner meint den Insolvenzgutachter?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHja, der wäre dann aber ein ganz normaler Gutachter, der nach JVEG entschädigt wird
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Vielleicht meint InsOlaner, dass der Sachverständige nicht in eine genormte Berufsgruppe des JVEG passt .
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Genau, ich meine natürlich den Insolvenzgutachter, ich bin zwar der Meinung, dass er eigentlich auch, wie ein Sachverständiger nach JVEG vergütet werden müsste (§11 InsVV), wobei ich ihn da dann in die Sachgebietsgruppe Unternehmensbewertung einordenen würde (115€), allerdings gibt es hier abweichende Meinungen da der Insolvenzgutachter eigentlich nicht wirklich in eine der Normgruppen passt. Eine Aufschlüsselung des Gutachtens in verschiedenen anderen Sachgebiete (z.B. Anlagen- bzw. Immobilienbewertung) mit den unterschiedlichen Honorargruppen halte ich für wenig praktikabel, wenn überhaupt zutreffend. Zumal mir in der Sachgebietsliste Nr.6 eigentlich nur die Unternehmensbewertung als am ehesten zutreffend erscheint.
Sowohl der 95€ als auch der 105€ Honorarsatz (AG Stuttgart, Beschl. v. 10. 1. 2014 - 3 IN 806/13) haben aber für mich in Verbindung mit den Sachgebieten keinen wirklichen Bezug mehr zum JVEG. Also Honorarsatz nach billigem Ermessen einsetzen? Sind damit nicht Probleme vorprogramiert?
...aber danke Euch erstmal für die Infos und Überlegungen. -
Ich meine, dass jeder InsO-Sachverständige beantragen kann, was er lustig ist. Wenn es nicht in die ständige Entscheidungspraxis des Insolvenzgerichts passt, wird man ihm dies schon mitteilen .
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wie Gegs.
Die Zuordnung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 S. 3 JVEG), soweit der Gutachter nicht zugleich starker vorläufiger Verwalter ist (§ 9 Abs. 2 JVEG).
Zur Höhe wirst Du bei kurzer Suche etwa in einem InsVV-Kommentar Dutzende Entscheidungen finden, die Stundensätze zwischen 65 € und 95 € für angemessen halten. Der Durchschnitt dürfte bei 80 € liegen. Bei erforderlicher Unternehmensbewertung werden gerne auch 115 € genommen.
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AG Darmstadt vom 17.10.2013, 9 IN 612/13, 95,- EUR/h;
AG Mannheim, interne Richtlinie: 95,- EUR/h regelmäßige Vergütung, 115,- EUR/h außergewöhnliche Vergütung;
AG Stuttgart vom 10.01.2014, 3 IN 806/13, 105,-EUR/h;
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Nun, lt. JVEG erhält der vorl. V. 80,-- EUR, wenn er denn auch als Gutachter tätig wird.
Der "isolierte" Gutachter erhält bei uns 90,-- EUR. I.a.R. hat der isolierte Gutachter keine "Unternehmensbewertung" vorzunehmen, sonderen eine derzeitige Vermögenslage zu begutachten. Unternehmensbewertung ist für mich ein Umstand, der z.B. dann relevant ist, wenn ein Unternehmenserwerber einen Anspruch geltend machen will, weil er über einen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Erwerbs getäuscht wurde. Ist ne ganz andere Kathegorie. -
Vielleicht bin ich ja zu konservativ, aber ich glaube nicht, dass ein InsVw die Kompetenz zur Unternehmensbewertung überhaupt hat. Dazu sind Wirtschaftsprüfer-Qualifikationen erforderlich, und bisher habe ich noch keinen InsVw gesehen, der diese Zusatzqualifikation hat (mag es natürlich geben).
Der InsVw hat sicher alle möglichen Erfahrungen gesammelt und Know-How angehäuft, aber eine WP-Qualifikation ist dann doch ein ziemlich heftiges Level.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Vielleicht bin ich ja zu konservativ, aber ich glaube nicht, dass ein InsVw die Kompetenz zur Unternehmensbewertung überhaupt hat. Dazu sind Wirtschaftsprüfer-Qualifikationen erforderlich, und bisher habe ich noch keinen InsVw gesehen, der diese Zusatzqualifikation hat (mag es natürlich geben).
Der InsVw hat sicher alle möglichen Erfahrungen gesammelt und Know-How angehäuft, aber eine WP-Qualifikation ist dann doch ein ziemlich heftiges Level.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHNun haben wir auch Verwalter mit dieser Quali, dies allein rechtfertigt aber auch keine höhere Entschädigung.
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Vielleicht bin ich ja zu konservativ, aber ich glaube nicht, dass ein InsVw die Kompetenz zur Unternehmensbewertung überhaupt hat. Dazu sind Wirtschaftsprüfer-Qualifikationen erforderlich, und bisher habe ich noch keinen InsVw gesehen, der diese Zusatzqualifikation hat (mag es natürlich geben).
Der InsVw hat sicher alle möglichen Erfahrungen gesammelt und Know-How angehäuft, aber eine WP-Qualifikation ist dann doch ein ziemlich heftiges Level.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHME kommt es doch weniger darauf an, ob man die Qualifikation besitzt, sondern darauf, welche Aufgabe man zu erfüllen hat (und ob man dies kann iSd § 407a I ZPO).
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Vielleicht bin ich ja zu konservativ, aber ich glaube nicht, dass ein InsVw die Kompetenz zur Unternehmensbewertung überhaupt hat. Dazu sind Wirtschaftsprüfer-Qualifikationen erforderlich, und bisher habe ich noch keinen InsVw gesehen, der diese Zusatzqualifikation hat (mag es natürlich geben).
Der InsVw hat sicher alle möglichen Erfahrungen gesammelt und Know-How angehäuft, aber eine WP-Qualifikation ist dann doch ein ziemlich heftiges Level.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHME kommt es doch weniger darauf an, ob man die Qualifikation besitzt, sondern darauf, welche Aufgabe man zu erfüllen hat (und ob man dies kann iSd § 407a I ZPO).
Ich verstehe Qualifikation nicht nur im Titel, sondern auch im Know-How. In diesem Sinne: Wie soll jemand ohne die erforderliche Qualifikation ein entsprechendes Gutachten erstellen? Und zwischen einem Insolvenzgutachten und einer Unternehmensbewertung liegen im Regelfall doch Welten - jedenfalls bei den Insolvenzgutachten bzw. Gutachten zur Unternehmensbewertung, die ich bisher gelesen habe.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
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