Vollstreckbare Ausfertigung eines Aufhebungsbeschlusses?

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe eine Akte aufgrund langer Krankheit der zuständigen Kollegin zur Entscheidung vorgelegt bekommen und bin etwas ratlos. Ich habe leider nirgendwo etwas Passendes gefunden und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
    Nun zum Fall:

    Der Beklagte wurde durch Urteil unter anderem dazu verurteilt, eine Widerrufserklärung abzugeben. Da er dieser Auflage nicht nachgekommen ist, haben die Klägervertreter diesbezüglich ein Aufforderungsschreiben gefertigt und wollten ihre dafür entstandenen Kosten gemäß §§ 103 ff., 788 ZPO festgesetzt haben. Ein entsprechender Beschluss wurde zunächst antragsgemäß erlassen. Die von dem Beklagten eingelegte Erinnerung hatte jedoch vollumfänglich Erfolg, sodass die Kollegin den Kostenfestsetzungsbeschluss wieder aufgehoben hat (Gründe hier m.E. irrelevant).
    Der Beklagte hatte jedoch nach Erhalt des KFB und vor Abfassung der Erinnerung bereits den (irrtümlich) festgesetzten Betrag an die Klägerseite geleistet. Nunmehr beantragt er aufgrund der Stattgabe der Erinnerung und Aufhebung des Beschlusses eine vollstreckbare Ausfertigung dieses "Aufhebungsbeschlusses", um seine Kosten wieder zurückfordern zu können. Die Klägerseite beantragt, dem Antrag des Beklagten nicht stattzugeben, da der Aufhebungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beklagte, "wenn er meint, einen Anspruch auf Rückzahlung zu haben, eine Zahlungsklage erhaben möge". Das Gegenargument des Beklagten ist, dass der Aufhebungsbeschluss in Verbindung mit dem KFB doch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
    Ich bin nun absolut unschlüssig, wie in dieser Sache zu verfahren ist und bin für Hilfe sehr dankbar.

    Liebe Grüße!

  • Der Aufhebungsbeschluss hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, auch nicht in Kombination mit dem KFB. Ich stimme da den Ausführungen der Klägerseite vollumfänglich zu.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Denke ich auch. Sofern die Gegenseite nach Aufforderung nicht freiwillig zurückerstattet, käme die Beantragung der Rückfestsetzung in Betracht.

  • :zustimm:

  • Danke für die Antworten.

    Der Gedanke mit der Rückfestsetzung ist mir auch schon gekommen. Jedoch bin ich mir nicht sicher,
    ob ich die Beklagtenseite darauf aufmerksam machen darf, wenn sie nicht selber darauf kommen...

  • Danke für die Antworten.

    Der Gedanke mit der Rückfestsetzung ist mir auch schon gekommen. Jedoch bin ich mir nicht sicher,
    ob ich die Beklagtenseite darauf aufmerksam machen darf, wenn sie nicht selber darauf kommen...


    Auslegung seines Begehrens? Das ist doch wohl das, was er will. GGf. Nachfrage, ob mit dem Antrag auf ... eine Rückfestsetzung gemeint sein soll?

    mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!