Rücknahme des Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung

  • gem. § 2300.

    Ich habe hier gerade eine Aufgabe, die mich verwirrt. Es geht darum, dass der Erblasser den Erbvertrag widerrufen will u. ihn deshalb aus der amtlichen Verwahrung nimmt. Im Erbvertrag stehen nur Verfügungen von Todes wegen (Vermächtnis an ADAC u. Frau = Erbin). Der zweite Absatz von 2300 verweist auf den 2256, wonach eigentlich der Widerruf gelten müsste. In der Lösung des Falls steht aber: "Anders als bei der Rücknahme eines Testaments aus der amtl. Verwahrung hat die Rücknahme des Erbvertrags keine widerrufende Wirkung."

    Kann mir jmd sagen, was ich gerade übersehe?

    Wenn euch die Frage nervt, dann tut mir den Gefallen u. ignoriert sie einfach. Ansonsten danke schon mal für alle hilfreichen Antworten

    Einmal editiert, zuletzt von Ness (7. Dezember 2014 um 17:50)

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