765a , Herausgabevollstreckung, GmbH & Tiere

  • Werte Mitstreiter, schon vorweg der Dank für Mitgrübeln, Ergründen und Ideen zur Fragestellung.

    Sachverhalt:
    Im Raum steht ein Schuldnerantrag gem. § 765a ZPO zur Abwehr der Vollstreckungsmaßnahme.
    Der Gläubiger vollstreckt aus einem vorl. vollstreckbaren Urteil. Dieses beinhaltete u.a. die Verpflichtung der Schuldners, das genutzte Gelände zu Räumen und geräumt herauszugeben. Weitere Ziffern folgen zu Zahlungsersatz rückständiger forderung. Die Sicherheitsleistung zur Räumung ist erbracht, für die weiteren Forderungen aber nicht.
    Der Gläubiger betreibt daraufhin die Herausgabevollstreckung.

    Der Schuldner kommt nun und begehrt Vollstreckungsschutz. Seine (dort gehaltenen) Tiere unterliegen der Stallpflicht und er bekommt die daher nicht wegtransportiert. Es handelt sich auch nicht nur um 1 bis 100 Geflügeltiere, sondern um andere Größenordnungen. Außerdem wäre jetzt das Weihnachtsgeschäft und just-in-time-Schlachtungen ganz groß in Mode.
    Eine Dauer für den Antrag oder bis wann er die Räumung selbstständig vollzogen haben will, wird nicht genannt.

    Nunmehr antwortet der Gläubiger darauf; eine Räumung sei gar nicht nötig, er wolle die Tierchen im Rahmen seines Pfandrechts (es gab mal einen Vertrag zur Nutzung der Baulichkeiten, der wurde aber titelgemäß irgendwann wirksam gekündigt) gleich mit behalten.


    Jetzt stehen bei mir ein paar Fragen, für die ich gern weitere Meinungen hätte.

    Sind die Tiere automatisch mitgepfändet? Nach meinem bisherigen Verständnis hätte, sollten sie als Ersatz der weiteren (titulierten) Forderung einbehalten werden, hätte weitere Sicherheitsleistung dafür gewährt werden müssen.

    Was macht der Gläubiger mit dem "zuviel" an gepfändeten Tieren? Schickt er die auf die grüne Wiese? Oder muss er die dem Schuldner zurückgeben? Wohin?

    Könnte im stattgeben des Vollstreckungsschutzes der Schuldner wirksam zu einem Nutzungsentgelt verpflichtet werden?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ohne jetzt erstmal was zu den anderen Fragen zu sagen... aber ehrlich sehe ich nichts was einen Räumungsschutz nach § 765a ZPO für die hier vorliegenden Gewerberäume auch nur ansatzweise irgendwie begründen würde.

    Zitat

    Der Schuldner kommt nun und begehrt Vollstreckungsschutz. Seine (dort gehaltenen) Tiere unterliegen der Stallpflicht und er bekommt die daher nicht wegtransportiert. Es handelt sich auch nicht nur um 1 bis 100 Geflügeltiere, sondern um andere Größenordnungen. Außerdem wäre jetzt das Weihnachtsgeschäft und just-in-time-Schlachtungen ganz groß in Mode.
    Eine Dauer für den Antrag oder bis wann er die Räumung selbstständig vollzogen haben will, wird nicht genannt.

    Eine sittenwidrige Härte kann ich da nicht erkennen.
    Da würde ich ehrlich gesagt gar nicht viel überlegen und den Antrag als unbegründet zurückweisen.

  • Der Gerichtsvollzieher hat einen Termin zur Herausgabevollstreckung angesetzt und geht davon aus, nur den Eigentümer ins Grundstück einzuweisen.

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  • Habe mich vollumfänglich dem BGH in I ZB 19/11 (vom 04.04.12) angeschlossen.
    Adieu, Broiler.

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