A und B erwerben zu je 1/2 und vereinbaren eine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung. Im Fall des Verstoßes gegen die Beschränkung ist der jeweils andere Miteigentümer berechtigt, die Übereignung des Anteils des Verstoßenden zu verlangen. Zur Absicherung dieses Anspruchs bewilligen und beantragen A und B die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung als Belastung der Miteigentumsanteil zugunsten des jeweiligen Eigentümers des jeweils anderen Miteigentumsanteils.
In der Literatur ist ja inzwischen zum Teil umstritten, ob so eine subjektiv-dingliche Vormerkung zulässig ist. Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 261a ff., 1495, rät zumindest davon ab und hält die Zulässigkeit für zweifelhaft.
Andere Autoren halten so eine Vormerkung jedoch nach wie vor für unproblematisch (z.B. Bauer/v. Oefele-Kohler, 3. Auflage, III 60).
Wie seht Ihr das?
(Trotz recht intensiver Suche konnte ich zu der Frage im Forum nichts finden, obwohl man annehmen sollte, dass diese Frage schon mal erörtert wurde.)
Und wie würdet Ihr ggf. die Eintragungen in meinem Fall fassen?