Dienstpostenbewertung Baden-Württemberg


  • BTW:
    Das Posting passt zum weiter unten angepinnten Thread zum Thema "A 10" inhaltlich überhaupt nicht. Deshalb konnte ich es dort nicht anbringen.
    Hier geht's schließlich um A 12.;)


    In dem anderen Thread hätte es definitiv besser gepasst, den hier hat es nun wirklich wenig mit dem Thema zu tun. Abgesehen davon:


    Warum aber bei der Stellenausschreibung des OLG KA "ausdrücklich auf Bitten des Bezirkspersonalrats" steht , erschließt sich mir noch nicht.


    Das kann man zwischen den Zeilen in dem bereits genannten Thread herauslesen. Bei den A10ern war es dem Flurfunk nach wohl so, dass am Ende deutlich mehr Beförderungen erfolgten als Stellen ausgeschrieben waren, und zwar aufgrund der Stellenhebungen.
    Dies hat insofern - m.E. zu Recht - für Unmut gesorgt, da sich manche nicht beworben haben (nach dem Motto "hab ja eh keine Chance"), sich aber beworben hätten, hätten sie gewußt, dass es deutlich mehr Stellen zu besetzen gibt.
    Bei den A12 ist es jetzt das selbe. Ursprünglich waren es irgendwas über 20, jetzt aufgrund der Stellenhebung nochmal 40 mehr. Da ist doch klar, dass die Chancen dabei zu sein deutlich steigen.


    Weiter unklar, warum die Bewerber der ersten Runde um A 12 automatisch als Bewerber der zweiten Runde gelten.:confused:


    Weil über die erste Runde noch nicht entschieden ist. Da also bereits eine noch nicht verbeschiedene Bewerbung vorliegt, ist eine weitere gleichlautende Bewerbung nicht notwendig.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Weil über die erste Runde noch nicht entschieden ist. Da also bereits eine noch nicht verbeschiedene Bewerbung vorliegt, ist eine weitere gleichlautende Bewerbung nicht notwendig.


    Das ist dann nachvollziehbar.
    Dann kann man aber nur hoffen , dass die Bewerber der ersten Runde zeitlich keinen Nachteil durch die Zusatzausschreibung erfahren.

  • Durch die Stellenbündelung kann jeder (zumindest theoretisch) A11 werden, selbst wenn die Punktezahl für seine Stelle nur für A10 reichen würde.


    Das Statusamt soll eine eigene Laufbahn, vergleichbar mit der der Richter, darstellen.

    Nur als Beispiel:
    Da bist du halt nicht mehr A11 oder A12 sondern Rpfl 1 und dann gibt es, vielleicht bis auf den Verwaltungsleiter, der Rpfl 2 ist, beim Amtsgericht nur noch Rpfl 1.

    Verbesserung zu jetzt:
    1. Die jungen Kolleginnen/Kollegen steigen mit einem angemesseneren Grundgehalt ein.
    2. Alle Rechtsgebiete bei einem Gericht werden gleich besoldet (auch wie bei den Richtern = Zivilrichter hat das gleiche Grundgehalt wie der Strafrichter)

    Ich muss das hier mal hochholen. Vom BDR habe ich einen Gesetzesentwurf des JM BaWü bekommen, in dem es um Änderungen der Beurteilungsrichtlinien für Rechtspfleger geht (mal wieder). Darin fiel auch das Wort "Statusamt". :confused: Weiß jemand, was unser JM darunter versteht? Das Gleiche wie der BDR?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Im gehobenen Justizdienst in Baden-Württemberg gibt es derzeit 5 Statusämter, das sind A9, A10, A11, A12 und A13. A13 mit Amtszulage kommt noch oben drauf, wobei man streiten kann, ob das ein eigenes Statusamt ist, aber egal. R1 ist auch ein Statusamt, ebenso W2, B3 usw. Denkbar wären natürlich auch neue Statusämter und hier kommen die Überlegungen des BDR ins Spiel.

    Um noch ein bisschen Verwirrung mehr rein zubringen: in dem übersendeten Entwurf geht es um eine Neufassung der Beurteilungsvorschrift, nicht um eine Neufassung der Beurteilungsrichtlinien. Eine neue Beurteilungsrichtlinie kommt ggf., wenn die Beurteilungsvorschrift in Kraft getreten ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :confused::gruebel: --> :wechlach:

    Boar das versteht kein Mensch! Wir haben in Berlin nur eine BeurteilungsAV die seit 2005 jedes Jahr verlängert wird und seit 31.12.2015 außer Kraft ist. Und per Rundschreiben für die Probebeamten (wirkungslos! weil keine Veröffentlichung im Amtsblatt) verlängert worden ist.

    Frage: Was ist bei Euch der Unterschied zwischen Vorschrift und Richtlinie?

  • :confused::gruebel: --> :wechlach:

    Boar das versteht kein Mensch! Wir haben in Berlin nur eine BeurteilungsAV die seit 2005 jedes Jahr verlängert wird und seit 31.12.2015 außer Kraft ist. Und per Rundschreiben für die Probebeamten (wirkungslos! weil keine Veröffentlichung im Amtsblatt) verlängert worden ist.

    Frage: Was ist bei Euch der Unterschied zwischen Vorschrift und Richtlinie?

    Oh, es geht noch komplizierter. In der Beurteilungsvorschrift sind grundlegende ressortübergreifende Dinge geregelt. Dazu gibt's noch eine Beurteilungsverordnung, die auch ressortübergreifend gilt und die Anwendung, Fristen, das Punktesystem usw. ressortübergreifend regelt. Dann kommen erst die Beurteilungsrichtlinien, die dann die beiden vorher genannten Vorschriften ressortspezifisch näher erläutern also eine Art Durchführungsbestimmung sind oder so ähnlich.
    Wer will, kann das alles frei zugänglich in Landesrecht BW (von Juris) recherchieren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Dumm nur , wenn man schon A 12 hat ( so wie ich ).;)

    Herzlichen Glückwunsch...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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