Dienstpostenbewertung Baden-Württemberg

  • Wobei zumindest in Württemberg nach 2018 Nachlass- und Betreuungsverfahrens (bis auf weiteres auch) durch dann ehemalige Bezirksnotare bearbeitet werden, die alle in A 12, A 13 und A 14 besoldet sind. Will man mit dieser Besoldung Rechtspfleger aus diesen Bereichen fernhalten?

  • Es ist zutreffend , dass die unterschiedliche Gewichtung gem. Entwurf vorwiegend zunächst badische Nachlassrechtspfleger treffen würde.
    Aber so weit wie Du , würde ich nicht gehen.
    Gibt doch bereits jetzt Rechtspfleger "auf" württembergischen Notariaten, die auch Nachlasssachen bearbeiten ( habe selbst bereits entspr. Erbscheine gesehen ! )
    Auf Sicht sehe ich die Kapazität ehem. Bezirksnotare beim künftigen Amtsgericht auch eher in Betreuungs-, als in Nachlasssachen.
    Dort besteht ja ein ungleich höherer Personalbedarf .

    Also rein badisch würde ich das Problem nicht betrachten wollen .

    PS :
    Nur für die , die sich beklagen , dass man als Rechtspfleger zu viel hinnehme und nicht selbst aktiv werde:
    Ich habe eine "Gegenrede" zu der Bewertung der Nachlasssachen dem BDR für dessen eigene Stellungnahme zukommen lassen !

  • Immerhin auch interessant , warum die Dienstposten A 10 , A 11 gebündelt werden.
    Bei den OlGs, den LGs und den Fachgerichten könnten nämlich außerhalb der Verwaltung nur Posten bis A 10 vergeben werden.
    Die armen Leutz vom Landgericht etc. müssten dann wegen A 11 zum Amtsgericht wechseln , was

    a.) doch eine arge Personalfluktuation bedeute
    b.) zum erheblichen Verlust von Fachwissen bei den Obergerichten führen würde
    c.) bei Beförderung auf A 11 mit einem Standortwechsel einhergehen würde, der sich nur schwer
    mit familiären Belangen vereinbaren ließe.
    d.) ein notwendiger häufiger Wechsel von Dienststellen die Attraktivität des Berufs beeinträchtigt:gruebel:

    Bei dieser Suada sind mir fast die :heul:gekommen.
    Bemerkenswert, dass sich die Begründung zur Bündelung im Entwurf selbst ( und nicht in der Entwurfsbegründung ;)) befindet

  • Die Regelung zur Einstufung der Verwaltungsleiter finde auch etwas "bescheiden".

    Auf kleinere Behörden (AG) mit bis zu 15AKA wird ein VL maximal A11. Dass dort durch die meist hohe Anzahl von Teilzeitkräften aber ein deutlich höherer Arbeitsaufwand steckt wird offensichtlich nicht gesehen bzw. berücksichtigt.
    Wer tut sich das denn zukünftig noch an für die Einstufung?

  • Nachtrag : Nach meinem vorläufigen Wissensstand soll man folgende maximale Besoldungsstufe erreichen können a.) Inso, ZVG, Grundbuch A 13 b.) Nachlass, Familie ,Betreuung, Register A 12 c.) so ziemlich der Rest A 11 Eine Verwaltungsvorschrift steht noch aus . Zur Beteiligung des Landesparlaments ist mir nichts bekannt.


    Hier kriegt damit allein niemand A 12 oder 13 !

  • Die Frage ist doch nicht die, ob man real niemals eine Aussicht auf A12 oder A13 hat, sondern eine Verwaltungsvorschrift die Maßgabe beinhaltet, dass man sie auch nie erreichen mag. Hier wird die Funktionstätigkeit "Rechtspfleger", die mit dem Statusrecht eines Beamten völlig vermischt. Also wenn das nicht diskrimminierend ist...

    Ich denke Steinkauz, wenn das bei euch eingeführt wird, steht einer Klagewelle nichts entgegen.

  • Dass die Einstufung bei A11 zu mies ist, ist unbenommen. Allerdings halte ich die Unterscheidung AKA und Köpfe für ziemlich uninteressant. Die Teilzeitquote ist überall relativ ähnlich verteilt und ob man die A11 jetzt an 15 AKA oder an 20 Köpfen festmacht, ändert daran insgesamt ja nüscht.

    Die Regelung zur Einstufung der Verwaltungsleiter finde auch etwas "bescheiden".

    Auf kleinere Behörden (AG) mit bis zu 15AKA wird ein VL maximal A11. Dass dort durch die meist hohe Anzahl von Teilzeitkräften aber ein deutlich höherer Arbeitsaufwand steckt wird offensichtlich nicht gesehen bzw. berücksichtigt.
    Wer tut sich das denn zukünftig noch an für die Einstufung?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Ich denke Steinkauz, wenn das bei euch eingeführt wird, steht einer Klagewelle nichts entgegen.

    Freut Euch nicht zu früh.
    Ich denke, mind. weitere 14 BL sind in der Warteposition und warten mal den Vorreiter im Südwesten ab.
    Kann mir nicht vorstellen , dass die ganze Schose sich nur im Südwesten auf Dauer abspielen wird.

  • Hessen "arbeitet" an einer Dienstpostenbewertung. Wurde uns vor 2 Jahren beim OLG mitgeteilt. Mag schon sein, dass nur abgewartet wird, dass es "endlich" jemand vormacht...

  • Was ich vergessen hab:
    Gibt natürlich ein verschwurbeltes Berechnungsverfahren für Mischpensen.
    Ich habs auf Anhieb nicht kapiert.
    Soll aber nix heißen.:D

    Für auf A 11 gedeckelte Verwaltungsleiter kleiner Gerichte , könnte ein "Run" auf Betreuungssachen entstehen , die mit ( höchstens ) A 12 bewertet sind.;)

  • Ich weise auf eine von Kai in einem anderen Kontext (Disziplinarverfahren) hier gepostete Entscheidung des BVerwG hin:

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…spfleger-387341

    Den vorletzten Absatz

    Zitat

    Der Beklagte hat das Amt eines Justizoberinspektors inne [...]


    sollte man auch im Kontext mit dem hiesigen Thema im Auge behalten. Die darin enthaltenen Aussagen zum RPflG und zur Unterscheidung Status - Funktion kann man meines Erachtens auch auf die Dienstpostenbewertung transferieren. Sachliche Unabhängigkeit wäre danach als bewertungsneutral anzusehen.

  • Die Frage ist doch nicht die, ob man real niemals eine Aussicht auf A12 oder A13 hat, sondern eine Verwaltungsvorschrift die Maßgabe beinhaltet, dass man sie auch nie erreichen mag. Hier wird die Funktionstätigkeit "Rechtspfleger", die mit dem Statusrecht eines Beamten völlig vermischt. Also wenn das nicht diskrimminierend ist...

    Ich denke Steinkauz, wenn das bei euch eingeführt wird, steht einer Klagewelle nichts entgegen.


    Interessant finde ich, dass die Dienstpostenbewertung auch auf dem Wunschzettel des Rechtspflegerverbandes steht.

    Welche Vorteile sollen aus Sicht der Rechtspfleger eigentlich damit verbunden sein? :gruebel:

  • Interessant finde ich, dass die Dienstpostenbewertung auch auf dem Wunschzettel des Rechtspflegerverbandes steht.

    Welche Vorteile sollen aus Sicht der Rechtspfleger eigentlich damit verbunden sein? :gruebel:


    Vorteile aus Sicht der Rechtspfleger liegen allenfalls darin, dass man sich nicht mehr um so viele Beförderungsstellen prügeln muss. Wer an mehr glaubt, ist entweder wahnsinnig optimistisch (wobei ich da wahnsinnig besonders betone) oder einfach naiv. Aber schau mer mal, vielleicht bringt der Weihnachtsmann ja Geschenke.

  • Die Frage ist doch nicht die, ob man real niemals eine Aussicht auf A12 oder A13 hat, sondern eine Verwaltungsvorschrift die Maßgabe beinhaltet, dass man sie auch nie erreichen mag. Hier wird die Funktionstätigkeit "Rechtspfleger", die mit dem Statusrecht eines Beamten völlig vermischt. Also wenn das nicht diskrimminierend ist...

    Ich denke Steinkauz, wenn das bei euch eingeführt wird, steht einer Klagewelle nichts entgegen.


    Interessant finde ich, dass die Dienstpostenbewertung auch auf dem Wunschzettel des Rechtspflegerverbandes steht.

    Welche Vorteile sollen aus Sicht der Rechtspfleger eigentlich damit verbunden sein? :gruebel:


    Im Positionspapier 2014 des BDR Landesverband BaWü finde ich hierzu nichts und in bisher sämtlichen Stellungnahmen, die ich von Verbandsseite zur Kenntnis erhielt, war man gegen die Dienstpostenbewertung. Vielmehr fordert man die Einführung eines Statusamtes für Rechtspfleger.


  • Das mit der Dienstpostenbewertung soll einer der Wünsche an die Politik gewesen sein, der auf der Festveranstaltung des Bundes Deutscher Rechtspfleger am 4.12. in Dresden geäußert wurde.

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