Rechtsnachfolge Gläubiger beim PfüB

  • Hallo Zusammen,

    ich habe mal wieder was Tolles...

    Ein Gläubiger hat einen Titel erwirkt und einen PfüB (DSch Arbeitgeber; alles vor geraumer Zeit).
    Nunmehr sind die Forderungen, u. a. die Forderung aus dem PfüB an einen Dritten abgetreten worden. Alles per begl. Urkunde usw. gelaufen!

    Jetzt will der neue Gl von mir die Umschreibung des PfüB.
    Titel ist umgeschrieben und jetzt soll der PfüB umgeschrieben werden.

    Zwei Mal habe ich schon darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückzunehmen ist, da es einen billigeren Weg gibt die RNF nachzuweisen und zwar durch Vorlage bzw. Offenlegung der Abtretung und somit ZU an den Schuldner.
    Jetzt kommt mir der wundervolle neue Gläubiger daher und meint, dass der Pfüb umgeschrieben werden müsse, weil der Gl sonst nicht in den Rang des alten Gl eintreten kann.
    Der Gl meint, dass der Sch dann auf ungerechtfertigte Bereicherung plädieren könne, da der DSch nur an den im Pfüb genannten auszahlen muss und nicht an jemand anderen. Sie hätten schon mal so einen Fall gehabt, bei dem sie in Regress genommen worden wären.

    Ich halte das für vollkommenen Käse.
    Der neue Gl muss Sch und DSch den Erwerb der Fdg. offenlegen, d. h. zum einen den umgeschriebenen Titel zustellen und die Abtretungsurkunde und dann ist doch alles geritzt!?

    Da der neue Gl aber sehr beharrlich ist, dachte ich, ich frage euch mal hier :)

  • Ich meine auch, dass es für den vorliegenden Antrag des Gl. keine Rechtsgrundlage gibt.

    Die Möglichkeit der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO bezieht sich auf den (dem PfÜb zugrunde liegenden) Vollstreckungstitel. Von einem PfÜb selbst gibt es schlicht keine vollstreckbare Ausfertigung.

    In der Regel sollte der Titel im PfÜb bezeichnet sein. Zum Nachweis des Gläubiger-Wechsels gegenüber dem Drittschuldner sollte doch daher die Vorlage des hier später entsprechend vom PG bereits umgeschriebenen Titels ausreichen, ggf. per ZU (einer beglaubigten Abschrift) durch den GV.

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