Drittschuldner: Beachtung Säumniszuschlag gem. 240 AO

  • Guten Tag,
    auch wenn ich es immer gelesen habe, beachtet hatte ich den Säumniszuschlag als DS nie. Jetzt kommt das Hauptzollamt und fordert sie nach.
    Habe ich hier schon immer falsch gearbeitet und bisher nur Glück gehabt.
    Das wäre dann ja auch bei Krankenkassen, Gemeinden, .. so

    Noch verwirrt

    Gruß Thomas

  • Guten Tag,
    auch wenn ich es immer gelesen habe, beachtet hatte ich den Säumniszuschlag als DS nie. Jetzt kommt das Hauptzollamt und fordert sie nach.
    Habe ich hier schon immer falsch gearbeitet und bisher nur Glück gehabt.
    Das wäre dann ja auch bei Krankenkassen, Gemeinden, .. so

    Noch verwirrt

    Gruß Thomas

    Es ist wie bei den Zinsen, wenn er mitgepfändet ist und klare Angaben über die Höhe (und oder Berechnung) in der Pfändung drin sind, dann musst Du ihn auch einbehalten und überweisen.

    Aber die Angaben über die Höhe der SZ sind oft nicht so klar und eindeutig.

  • Verstehe die Frage gar nicht. Ich kenne das nur so, dass die Finanzverwaltung eine Pfändungsverfügung raushaut, in der steht: "... hat vollstreckbare Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt XY Euro."

    Eine Anordnung dergestalt, dass da steht: "hat ... vollstreckbare Vollstreckungsrückstände in Höhe von XY Euro zzgl. 0,5% Säumniszuschläge auf XYZ auf jeden vollen angefangenen Monat ab Datum XY" wird es wohl nicht geben, da § 254 AO vorschreibt, dass nur bereits fällige Abgabenrückstände vollstreckt werden können. Es fehlt schlicht und ergreifend an einem entsprechenden Vollstreckungstitel, der die Vollstreckbarkeit auch der weiterberechneten Säumniszuschläge anordnet (konsequenter Weise daher § 254 Abs. 2 AO). Die Vollstreckung von künftig entstehenden Säumniszuschlägen ist daher rechtlich gar nicht möglich.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Danke, aber warum wurde meine falsche Arbeitsweise als DRITTSCHULDNER in den ganzen JAHREN von KEiNEN Gläubiger gerügt. Gruß

    (vom Handy. schrieben)

  • Was hast du denn falsch gemacht? Ich versteh es immer noch nicht...

    Die Pfändungsverfügung wies doch bestimmt Betrag XY aus und den hast du berücksichtigt, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Pfänden kann man die Säumniszuschläge, die bis zum Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung fällig geworden sind. Gemäß § 309 AO Absatz 2 soll die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen.

    Der Drittschuldner ist gar nicht in der Lage, anhand der Angaben die SZ für einzelne Teilbeträge zu berechnen. Die nach dem Erlass der Verfügung angefallenen Säumniszuschläge müßten vom Zollamt ggfs. separat gegenüber dem Schuldner festgesetzt und vollstreckt werden.


    ___

    Exec war schneller

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (9. Dezember 2014 um 11:32) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Pfänden kann man die Säumniszuschläge, die bis zum Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung fällig geworden sind. Gemäß § 309 AO Absatz 2 soll die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen.

    Der Drittschuldner ist gar nicht in der Lage, anhand der Angaben die SZ für einzelne Teilbeträge zu berechnen. Die nach dem Erlass der Verfügung angefallenen Säumniszuschläge müßten vom Zollamt ggfs. separat gegenüber dem Schuldner festgesetzt und vollstreckt werden.


    ___

    Exec war schneller

    Besonders Kommunen machen das gerne, weil in ihren Formularen ein Kästchen zum Ankreuzen ist: Zuzüglich --- % Säumniszuschlag (hier fehlt nicht selten aus welchem Betrag ab welchem Tag).

    Sofern es richtig angegeben wurde (was selten der Fall ist), muss ich die SZ auch berechnen. Schließlich habe ich mich an die Pfändung zu halten und bin durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt.

    @ Exec

    Bei den FA habe ich das allerdings noch nicht erlebt :daumenrau

  • Zitat

    Sofern es richtig angegeben wurde (was selten der Fall ist), muss ich die SZ auch berechnen. Schließlich habe ich mich an die Pfändung zu halten und bin durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt.

    Das mag vielleicht im Zivilrecht für Zinsen zutreffen - für Säumniszuschläge nicht, s. a. RN 495a in Onkel Kurts Forderungspfändung 15.Aufl.

    Mit einer eigenmächtigen Weiterberechnung machst du dich evtl. gegenüber dem Steuerschuldner schadenersatzpflichtig....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Verstehe die Frage gar nicht. Ich kenne das nur so, dass die Finanzverwaltung eine Pfändungsverfügung raushaut, in der steht: "... hat vollstreckbare Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt XY Euro."

    Eine Anordnung dergestalt, dass da steht: "hat ... vollstreckbare Vollstreckungsrückstände in Höhe von XY Euro zzgl. 0,5% Säumniszuschläge auf XYZ auf jeden vollen angefangenen Monat ab Datum XY" wird es wohl nicht geben, da § 254 AO vorschreibt, dass nur bereits fällige Abgabenrückstände vollstreckt werden können. Es fehlt schlicht und ergreifend an einem entsprechenden Vollstreckungstitel, der die Vollstreckbarkeit auch der weiterberechneten Säumniszuschläge anordnet (konsequenter Weise daher § 254 Abs. 2 AO). Die Vollstreckung von künftig entstehenden Säumniszuschlägen ist daher rechtlich gar nicht möglich.

    :zustimm:

    Habe aber gerade mal in eine Altakte aus 1992 geschaut. Dort sieht der Pfändungsvordruck noch vor "... zzgl. 1 v.H. weiterer Säumniszuschläge mtl. ab dem .... "

    Ash

  • Was hast du denn falsch gemacht? Ich versteh es immer noch nicht...
    Die Pfändungsverfügung wies doch bestimmt Betrag XY aus und den hast du berücksichtigt, oder?

    Hallo Exec,

    jetzt zu Hause, kann ich mit richtiger Tastatur schreiben.

    Ja, so habe ich das auch diesmal gemacht. Den "Hinweis" hinsichtlich der Säumniszuschläge (SZ) habe ich gelesen, aber wie immer als DRITTSCHULDNER nicht beachtet.
    Dann haben wir die Haupt-Forderung an das Hauptzollamt (HZA) ausgekehrt und den PfÜB für erledigt erklärt.
    Jetzt kommt vom HZA ein Schreiben, dass der PfÜB auf xy EUR reduziert wird (xy = SZ für 2 Monate).

    Die heutigen Telefonate mit dem HZA ergaben folgendes Bild:
    Die Forderung resultiert aus Ansprüchen zur Kfz.steuer, die ja nicht mehr von Finanzamt sondern vom HZA eingezogen wird.
    Insofern ist es jetzt eine "eigene" Forderung, für die sie nun auch die SZ geltend machen müssen. Ein Verzicht sei ihnen nicht möglich und sie wollen ja nicht jeden Monat ein neuen PfÜB wegen neuer SZ erlassen.

    Die von Euch genannten Hinweise (§ 254 Abs. 2 AO, § 309 Abs. 2 AO, RN495a Stöber) konnten den "Geschäftsstellenleiter" des HZA nicht beeindrucken, er verwies seinerseits auf: § 240 AO, § 694 Stöber, 1298 BGB und die Geltendmachung der SZ seitens der Versicherungsgesellschaften gem. § 193 VVG.

    Was mich stutzig macht:
    Diese PfÜB mit SZ kommen ja von vielen Gläubigern und das schon seit Jahren, aber bisher wurden wir von keinem Gläubiger bezüglich unserer Vorgehensweise "angezählt" (klingt jetzt irgendwie nach: das haben wir schon immer so gemacht).
    Haben die dann alle anschließend ihre Rest-Forderung wegen der SZ "niedergeschlagen"?

    Wie nun weiter?
    Den PfÜB in Höhe der Hauptforderung haben wir ja schon anerkannt.
    Dann jetzt ein Schreiben an das HZA, dass wir die SZ auf Grund ... nicht anerkennen!??

    Bessere Ideen??

    Danke

    Gruß Thomas

  • Zitat

    Sofern es richtig angegeben wurde (was selten der Fall ist), muss ich die SZ auch berechnen. Schließlich habe ich mich an die Pfändung zu halten und bin durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt.

    Das mag vielleicht im Zivilrecht für Zinsen zutreffen - für Säumniszuschläge nicht, s. a. RN 495a in Onkel Kurts Forderungspfändung 15.Aufl.

    Mit einer eigenmächtigen Weiterberechnung machst du dich evtl. gegenüber dem Steuerschuldner schadenersatzpflichtig....

    Wieso eigenmächtig, wenn es in der Pfändung so steht, wie Ash es auch geschrieben hat (zzgl. weitere....).

  • ....
    Den PfÜB in Höhe der Hauptforderung haben wir ja schon anerkannt.
    Dann jetzt ein Schreiben an das HZA, dass wir die SZ auf Grund ... nicht anerkennen!??

    Bessere Ideen??

    Danke

    Gruß Thomas

    Du erkennst mit der Drittschuldnererklärung nicht die Forderung des Gläubigers an, sondern dass der Schuldner gegen Dich eine Forderung hat.


  • Wie nun weiter?

    Den kurzen Dienstweg und den Weg des geringsten Widerstandes. Wenn der Gläubiger sagt, dass er noch eine offene Forderung hat, dann ist das eben so.

    Hattet Ihr einen Auftrag, die Pfändung zu begleichen, dann macht das, es ist ja dann noch was offen. :teufel:
    War es eine DS-Zahlung, holt möglichst einen Auftrag zur Begleichung der Restforderung ein, ansonsten trotzdem nachüberweisen oder Konto halt wieder zu.


  • Wie nun weiter?

    Den kurzen Dienstweg und den Weg des geringsten Widerstandes. Wenn der Gläubiger sagt, dass er noch eine offene Forderung hat, dann ist das eben so.

    Hattet Ihr einen Auftrag, die Pfändung zu begleichen, dann macht das, es ist ja dann noch was offen. :teufel:
    War es eine DS-Zahlung, holt möglichst einen Auftrag zur Begleichung der Restforderung ein, ansonsten trotzdem nachüberweisen oder Konto halt wieder zu.

    Mehr als das was gepfändet war, darf nicht einbehalten werden und dafür braucht der DS nichts außer der Pfändung.

  • . und sie wollen ja nicht jeden Monat ein neuen PfÜB wegen neuer SZ erlassen.


    Nach § 339 Abs. 3 AO wär das aber kein schlechtes Geschäft für das HZA :D

    Hallo_nur_eine_Nr.,

    o.k., 20EUR pro Vorgang, nicht schlecht.
    Das ist ja fast wie bei den Inkasso.büros u. PfÜB.anwaltskanzleien nach deren Gebührenordnung.

    Schon komisch, als "Staatsunternehmen" könnt Ihr selber vollstrecken und braucht keine Gerichtskosten zahlen und könnt trotzdem noch diese Gebühren erheben.
    (ein sich noch an die alten Preisverzeichnisse erinnernder Bänker, welche der BHG in den letzten Jahren "kassiert" hat und das angesichts der aktuellen Zinsen)

    Gruß Thomas


  • Wie nun weiter?


    Den kurzen Dienstweg und den Weg des geringsten Widerstandes. Wenn der Gläubiger sagt, dass er noch eine offene Forderung hat, dann ist das eben so.
    Hattet Ihr einen Auftrag, die Pfändung zu begleichen, dann macht das, es ist ja dann noch was offen. :teufel:
    War es eine DS-Zahlung, holt möglichst einen Auftrag zur Begleichung der Restforderung ein, ansonsten trotzdem nachüberweisen oder Konto halt wieder zu.


    Mehr als das was gepfändet war, darf nicht einbehalten werden und dafür braucht der DS nichts außer der Pfändung.


    Hallo Coverna,
    heute verstehe ich Dich nicht.
    Wie meinst Du das?


    Hallo BadBanker,
    sehr diplomatisch und wir sind aus der Haftung, schon verstanden.

    Aber mal ehrlich:
    Es ist doch schon komisch, dass die hier postenden Drittschuldner (Du u. Coverna) sagen: ja, wir bezahlen alles was auf dem PfÜB steht
    und
    die hier postenden AO.gläubiger (Exec, lipo, Ash) sagen: keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung der SZ, da zum Zeitpunkt der Ausbringung der Pfändung noch nicht entstanden/ fällig.

    Also meine Neugier ist geweckt!!

    Gruß Thomas

  • ....
    Den PfÜB in Höhe der Hauptforderung haben wir ja schon anerkannt.
    Dann jetzt ein Schreiben an das HZA, dass wir die SZ auf Grund ... nicht anerkennen!??
    Bessere Ideen?? Danke Gruß Thomas

    Du erkennst mit der Drittschuldnererklärung nicht die Forderung des Gläubigers an, sondern dass der Schuldner gegen Dich eine Forderung hat.

    Hallo Coverna,

    na ja, ich glaube schon, dass wir dem Gläubiger (mit der Drittschuldnererklärung) hätten sagen müssen, dass wir nicht seine gesamte Forderung, der Höhe bzw. der Ansprüche nach, anerkennen.
    Haben wir im Nachgang dann auch, mit unserer Erledigungsmitteilung. Allerdings hat er diese ja uminterpretiert in eine Betragsminderung.

    Tja, und da bin ich wieder so schlau wie vorher

  • Zitat von prokastinator

    Die Forderung resultiert aus Ansprüchen zur Kfz.steuer, die ja nicht mehr von Finanzamt sondern vom HZA eingezogen wird. Insofern ist es jetzt eine "eigene" Forderung, für die sie nun auch die SZ geltend machen müssen. Ein Verzicht sei ihnen nicht möglich und ...
    ... Was mich stutzig macht:
    Diese PfÜB mit SZ kommen ja von vielen Gläubigern und das schon seit Jahren, aber bisher wurden wir von keinem Gläubiger bezüglich unserer Vorgehensweise "angezählt" ...
    Haben die dann alle anschließend ihre Rest-Forderung wegen der SZ "niedergeschlagen"?

    Hallo an die AO.gläubiger,

    wie macht Ihr das denn mit den vom DS nichtgezahlten SZ?

    Gruß Thomas

  • Besonders Kommunen machen das gerne, weil in ihren Formularen ein Kästchen zum Ankreuzen ist: Zuzüglich --- % Säumniszuschlag (hier fehlt nicht selten aus welchem Betrag ab welchem Tag).
    Sofern es richtig angegeben wurde (was selten der Fall ist), ...

    Hallo,

    und das ist doch des Pudels Kern:
    Wir soll jetzt extra etwas prüfen und beachten, wofür wir dann auch noch haften!
    Und wenn wir es jetzt anerkennen, muss ich es ja auch künftig, zumindest bei dem Gläubiger, anerkennen.

    Gruß Thomas

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