Guten Morgen,
in der Stufenklage wurde zuerst der Anspruch auf Auskunft (Vermögen für Unterhaltsberechnung) geltend gemacht.
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner seine Einkünfte etc offen gelegt. Es wurde festgestellt, dass der titulierte Unterhalt in dieser Höhe bestehen bleibt bzw. sich das Einkommen etc nicht verändert hat. Die Stufenklage hatte sich also mit der Erteilung des Auftrages erledigt.
Entsteht hierfür eine Einigungsgebühr (VKH) ? Diese wird von dem RA des Antragsgegners beantragt.