Verjährung Rechtsanwaltsgebühren

  • Hallo, ich habe in einer Akte aus dem Jahr 2005 jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag der RA-Gebühren bekommen. Die Akte wurde schon vernichtet.
    Ich habe jetzt nur aus dem PC gesehen, dass im Jahr 2005 PKH bewilligt und der RA beigeordnet wurde. Kann ich da jetzt noch Kosten für den RA gegen die Staatskasse festsetzen oder gilt hierfür auch die Verjährung von 3 Jahren gemäß § 195 BGB?

    Danke

  • Die Frist gilt.

    An den Bezirksrevisor mit der Anfrage vorlegen, ob Einrede der Verjährung erhoben wird.

    Anschließend Zurückweisung.

  • Bei uns gilt die Verjährungseinrede allgemein als erhoben, so dass wir als Entscheider ohne weitere Anhörung zurückweisen sollen. Im Gegenzug sollen wir bei Bewertungen auch verjährte Ansprüche zu Soll stellen, weil die Verjährung nur auf Einrede beachtet wird.

    ich würde mal einen altgedienten Kollegen fragen, ob es bei Euch so eine allgemeine Auffassung eures BezRevs gibt. Falls nein, würde ich es auch ohne weiteren Zusatz dem BezRev z. K. u. evtl. Stellungnahme vorlegen.

  • Anlage A Nr. 1.2.2 VwV Vergütungsfestsetzung:

    "Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB; § 8 RVG), so hat die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis der Vertretung der Staatskasse vorzulegen (siehe Nummer 1.4.4). Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der UdG dies auf der Festsetzung zu vermerken."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Folgender Ausgangsfall:

    Verfahren endet am 10.05.2012. PKH-Vergütungsantrag erfolgt am 01.06.2012. Festsetzung darüber erfolgt durch den UdG gemäß § 55 RVG am 08.06.2012 unter Kürzung der geltend gemachten Gebühren in Höhe von 220,- EUR. Eine Auszahlungsanordnung erfolgte durch den UdG am selben Tag. Dagegen legt der Antragsteller, bei Gericht am 15.06.2012 eingegangen, gemäß § 56 RVG Erinnerung ein. Danach still ruhte der See...Es dürfte doch Verjährung - unabhängig wer die Einrede erhebt - über die weitere Forderung des Antragstellers aus §§ 197, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2015 eingetreten sein, weil die Erinnerungserhebung keinem Tatbestand der Hemmungsregeln aus §§ 203-213 BGB unterliegen dürften oder sieht jmd. einen erfüllt. :gruebel:

  • Wieso rechtsmissbräuchlich? Der Vertreter der Landeskasse würde ja nur Partei ergreifen und das ihm zustehende Mittel der Einrede der Verjährung erklären wollen. Dem Antragsteller scheint es ja bis dahin auch nicht interessiert zu haben, was aus seiner möglicherweise zustehenden Forderung geworden ist. Insoweit fehlt es an einer Vorschrift, die ihn dahingehend schützt wie sie z.B. im JVEG unter § 2 Abs. 3 gegeben ist. Die Frage ist halt, ob die eingelegte Erinnerung vor dem Gericht eine entsprechende Hemmung der Verjährung erreicht. Umgekehrt dürfte genausowenig die Landeskasse vor Zahlungsausfall geschützt sein, sofern das Gericht eine niedrigere Vergütung aufgrund eingelegter Erinnerung der Landeskasse festsetzt und der Anwalt die zuviel gezahlte Vergütung nicht zurückzahlt und sich auf den Tatbestand des Eintritts der Verjährung beruft.

  • Eben, die Einrede der Verjährung würde ich für rechtsmißbräuchlich halten.

    Es kann nicht angehen, dass eine Erinnerung jahrelang nicht bearbeitet wird (wenn auch versehentlich) und sich dies dann auch noch positiv zu Gunsten der Staatskasse auswirkt.

  • Entscheidung darüber und die sich anschließende Auszahlung sind m.E. zwei verschiedene Paar Schuhe (vgl. zur (Un-)Möglichkeit der Vollstreckung in Gerold/Schmidt 22. Auflage RVG § 55 Rn. 61). Das es nicht angehen kann, dass das Verfahren aus welchen Gründen auch immer solange zur Entscheidung liegt, mag m.E. die Überlegung, ob anschließend überhaupt ausgezahlt werden kann, noch nicht erschüttern, da im umgekehrten Fall die Landeskasse auch nicht vor Zahlungsausfall geschützt wäre. Daher meine Frage, ob wer einen Hemmungstatbestand an einer Stelle annimmt :gruebel:

  • Sorry, für mich ist die Sache glasklar.

    Die Begründung, dass in manchen Fällen (ist das so?) die Staatskasse eine Überzahlung nicht wieder bekommt, ändert daran nichts. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun.

    (Ähnlich wäre es zu sagen, dass man als Handwerker Forderungen gegen sich nicht zahlen sollte, weil die eigenen Forderungen auch nicht von allen Auftraggebern beglichen werden.)


  • Die Begründung, dass in manchen Fällen (ist das so?) die Staatskasse eine Überzahlung nicht wieder bekommt, ändert daran nichts. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun.

    (Ähnlich wäre es zu sagen, dass man als Handwerker Forderungen gegen sich nicht zahlen sollte, weil die eigenen Forderungen auch nicht von allen Auftraggebern beglichen werden.)


    So sehe ich das auch:daumenrau ; m.E. ein unzulässiger Äpfel-Birnen-Vergleich , der hier angestellt wurde.

  • M. E. liegt hier gar keine Verjährung vor. Der Festsetzungsantrag nach § 55 RVG hemmt die Verjährung wie eine Klageerhebung (die durch die alleinige Möglichkeit eines Festsetzungsantrages ja ausgeschlossen ist), § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dann gilt aber auch § 204 Abs. 2 BGB und insbesondere der S. 2, daß die Wirkung der Hemmung erst 6 Monate nach Stillstand des Verfahrens entfällt.

    Wenn die Verjährungsfrist also überhaupt erst am 31.12.2012 begonnen hat zu laufen, dann war sie durch das vorher eingeleitete Verfahren gehemmt und konnte erst nach diesen 6 Monaten weiterlaufen. Die Hemmung einer Verjährungfrist, die noch gar nicht begonnen hat, kann frühestens mit dem Beginn der Verjährungsfrist wirken. Wenn dann der "Stillstand" des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eintritt, kann dieser Wegfall doch frühestens mit 01.06.2013 angenommen werden, so daß die Verjährungsfrist am nächsten Tag (hier: erstmalig) zu laufen begann und mit Ablauf des 01.06.2016 erst enden würde.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zur Ergänzung:

    Das LG Stade (Beschl. v. 11.03.2005 - 7 T 38/05 -, ZinsO 2005, 367) hat beispielsweise entschieden, daß der Vergütungsfestsetzungsantrag des InsO-Verwalters nach § 64 I InsO verjährungshemmend wie eine Klageerhebung i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirkt. Begründung: Es ist für ihn die einzige gesetzliche Möglichkeit, seinen Vergütungsanspruch zu verfolgen.

    Der BGH (z. B. Beschl. v. 08.01.2013 - VIII ZR 344/12 -, NJW 2013, 1430) hat bei einem vor Verjährungsbeginn abgegebenen Anerkenntnis und der damit einhergehenden Unterbrechung der Verjährung gem. § 212 BGB entschieden, daß dadurch nicht die ursprüngliche (erst am Ende des Jahres beginnende) Verjährungsfrist geändert (genauer: verkürzt) wird, sondern es bei ihr (der ursprünglichen) verbleibt. Nichts anderes kann daher für die Hemmung gelten. Da ein "Neubeginn der Verjährung" denknotwendig voraussetzt, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist, kann auch nur dasselbe bei der Hemmung gelten, so daß auch ihre Wirkung frühestens ab dem eigentlichen Verjährungsbeginn einsetzen kann (so auch für den Fall der Verjährungsunterbrechung vor der Neuregelung des Verjährungsrecht: BGH, Urteil v. 31.03.1969 - VII ZR 35/67 -, BGHZ 52, 47, Volltext: https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1969-03-31/VII-ZR-35_67).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (23. Februar 2016 um 00:08)

  • Bolleff Zunächst vielen Dank für Deine Ausführungen, aber:

    Rechtskräftig vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütungsansprüche unterliegen der dreißigjährigen Titelverjährung (§ 197 Abs 1 Nr 3 BGB), wobei sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 Satz 1 BGB richtet (Haarmeyer/Mock Vorbemerkungen Rn 93; K. Schmidt/Vuia Rn 17).
    Der Vergütungsbeschluss ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs 1 Nr 3 ZPO (BGH 17.11.2005 – IX ZR 179/04 Z = NZI 2006, 94; Haarmeyer/Mock § 8 InsVV Rn 49).

    Soweit das LG Stade davon ausgeht, es gebe keine Regelungen über die Verjährung von Insolvenzverwaltervergütungen, geht die Ansicht demnach fehl. Es ist auch danach nicht das Problem, weil entsprechend das Gericht durch Gerichtsakt entscheidet, dagegen nach § 55 RVG der Urkundsbeamte in Form eines justizförmigen Verwaltungsverfahrens (und ich gebe dabei zu bedenken) OHNE Beschlussfassung. Einen Rang der Titelverjährung erreicht die Entscheidung, auch nach Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe, m.E. damit nicht, sodass auch die Verjährung durch Antragstellung nach § 55 RVG wie bei einer Klageerhebung nicht gehemmt sein kann, noch viel weniger durch Einlegung eines Rechtsbehelfs.

    Ein weiteres Argument hierfür, dass der Gesetzgeber an mancher Stelle es auch für notwendig erachtet hatte, Verjährungsregeln aufzustellen, vgl. im JVEG:
    § 2 Abs. 3 und 4 JVEG beschreiben die Verjährungstatbestände sowie deren Hemmung eines geltend gemachten Anspruchs. Dabei wird die Verjährung [NUR!] durch Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG "wie durch Klageerhebung" gehemmt. Die Landeskasse dagegen ist bei Überzahlung [NUR!] durch § 5 Abs. 3 GKG geschützt, indem sie vor Ablauf der Verjährungsfrist, den ausgezahlten Betrag zurückfordert und die Verjährungsfrist von Neuem beginnt.

    Dabei ist festzustellen, dass der Feststellungsakt des Anweisungsbeamten (ich wehre mich vehemmt, dass es der UdG ist, zumindest bin ich in einer Verwaltungsbehörde noch keinem UdG begegnet, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) auch ein reines Verwaltungsverfahren darstellt. Nach § 55 RVG suche ich dagegen über Verjährungsvorschriften vergebens, mithin dürften demnach die allgemeinen "Spielregeln" wiederum greifen.

    Mag ja sein, dass die Praxis anders aussieht und ich wäre gern auch auf der Seite, die in der Antragstellung nach § 55 RVG eine Hemmung der Verjährung wie bei einer Klageerhebung, sehen, aber dazu komme ich nur, wenn die Entscheidung des UdG auch tatsächlich "Titelrang" besitzt, die es allgemein wohl nicht gibt.

  • Einen Rang der Titelverjährung erreicht die Entscheidung, auch nach Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe, m.E. damit nicht, sodass auch die Verjährung durch Antragstellung nach § 55 RVG wie bei einer Klageerhebung nicht gehemmt sein kann, noch viel weniger durch Einlegung eines Rechtsbehelfs.


    Dann wäre ein solcher Gläubiger, der allein nur gegen die Staatskasse auf diesem Weg vorgehen kann (mit einer Klage ist er ja ausgeschlossen), schlechter gestellt als jeder andere Gläubiger, der auf dem Klageweg seinen Anspruch verfolgen könnte. In dem hiesigen Fall wäre Deiner Meinung nach der RA bezüglich seines Vergütungsanspruches immer vom Gutdünken des UdG abhängig. Daß eine solche Rechtsfolge dem Sinn & Zweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Verjährungsfristen folgt, mag ich bezweifeln. Wenn der Gläubiger ein für ihn eingerichtete rechtsstaatliches (und hier sogar ausschließliches) Verfahren auf Feststellung seiner Forderung in Anspruch nimmt, muß dies ausreichen, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.

    Es gibt einige Entscheidungen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2008 - II-8 WF 301/07 - AGS 2008, 397) zur Frage der Verjährung des Vergütungsanspruches gegenüber der Staatskasse, die allesamt darauf abstellen, wann konkret der Festsetzungsantrag gestellt wurde, nämlich ob vor oder nach dem Ablauf der Verjährung. Käme es für die Verjährung mangels Hemmungswirkung nicht einmal auf einen Antrag an, müßte nicht einmal erwähnt werden, wann ein solcher gestellt wurde. Ich finde, daß man allein daraus mittelbar entnehmen kann, daß es nicht eine einzelne Auffassung des LG Stade ist, die eine solche Wirkung dem Antrag zubilligen. Das LG Stade hatte ich nur zitiert, weil es ausdrücklich diesen Hemmungstatbestand bei einem Festsetzungsantrag in seiner Entscheidung mal erwähnte (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.06.2010 - 11 C 10.1260, Volltext: https://openjur.de/u/484527.html und dort Rn. 19, wonach der Festsetzungsantrag "zur Vermeidung des Verjährungseintritts" anhängig gemacht werden muß)

    Vielleicht hilft zum besseren Verständnis auch die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschl. v. 17.08.2001 - 14 W 575/01 -, JurBüro 2012, 657). Der Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse ist ein Anspruch des RA für eine Tätigkeit, die er seinem Mandanten und nicht dem Staat erbracht hat. Die Staatskasse gewährt dem RA die gesetzliche Vergütung für seine nach wie vor privatrechtliche Tätigkeit für den Mandanten. Damit entstehen Ansprüche des PKH-RA nur insoweit, als auch die Partei nach dem RVG zahlungspflichtig wäre. Gegenüber der Partei hat der Gesetzgeber aber in § 11 Abs. 7 RVG einen Hemmungstatbestand für seinen Festsetzungsantrag ausdrücklich normiert. Wenn also insoweit ein Gleichlauf bei der Entstehung des Anspruches steht, ist es insoweit auch gerechtfertigt, ihn bezüglich seines Unterganges bzw. seiner Einreden auch den gleichen "Spielregeln" zu unterwerfen.

    Wieso Du bei der Frage nach der Hemmungswirkung auf einen "Titelrang" abstellst, leuchtet mir aber nicht ein. Entscheidend dürfte die Rechtsverfolgung sein. Sinn und Zweck der Verjährungsfristen ist es, den Rechtsfrieden zu bewirken. Sinn und Zweck der Verjährungshemmung wiederum ist es, die Rechtsverfolgung nicht dem Druck der Verjährungsfrist auszusetzen, sondern ihren Ablauf im Zeitpunkt der Rechtsverfolgung (erst einmal) zu stoppen. Dem widerspricht es daher, wenn der RA seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, die für den Mandanten zahlt, durch den Festsetzungsantrag nicht hemmen würde, während er durch einen solchen gegenüber dem Mandanten vor dem Ablauf der Verjährung geschützt wäre - das um so mehr, als er nach § 122 I Nr. 3 ZPO gehindert ist, ihn im Klagewege gegenüber dem Mandanten oder auch nur gegenüber der Staatskasse durchzusetzen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Einen Rang der Titelverjährung erreicht die Entscheidung, auch nach Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe, m.E. damit nicht, sodass auch die Verjährung durch Antragstellung nach § 55 RVG wie bei einer Klageerhebung nicht gehemmt sein kann, noch viel weniger durch Einlegung eines Rechtsbehelfs.


    Dann wäre ein solcher Gläubiger, der allein nur gegen die Staatskasse auf diesem Weg vorgehen kann (mit einer Klage ist er ja ausgeschlossen), schlechter gestellt als jeder andere Gläubiger, der auf dem Klageweg seinen Anspruch verfolgen könnte. In dem hiesigen Fall wäre Deiner Meinung nach der RA bezüglich seines Vergütungsanspruches immer vom Gutdünken des UdG abhängig. Daß eine solche Rechtsfolge dem Sinn & Zweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Verjährungsfristen folgt, mag ich bezweifeln. Wenn der Gläubiger ein für ihn eingerichtete rechtsstaatliches (und hier sogar ausschließliches) Verfahren auf Feststellung seiner Forderung in Anspruch nimmt, muß dies ausreichen, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.


    Das hatten andere (auch ich) Sersch ebenfalls schon geschrieben. Vielleicht glaubt er es jetzt.

  • Nur ganz kurz, ohne auf die von Bolleff zitierte Rechtsprechung eingehen zu können (wird nachgeliefert):

    Bzgl. der Hemmungswirkung auf den "Titelrang" abzustellen, habe ich aufgrund der von Dir zitierten Entscheidung des LG Stade angeführt, weil die Entscheidung m.E. übersieht, dass die Entscheidung des Gerichts nach § 64 InsO einen Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellt und somit nicht vergleichbar mit einer Entscheidung nach § 55 RVG ist.

    Einen Ausschluss zur Klage, sehe ich dennoch nicht, vgl. § 30a EGGVG (in Annahme natürlich, dass die Verjährung nicht gehemmt wird). Und daneben, was ist mit § 47 RVG? Ist denn der Gläubiger tatsächlich so schlecht bestellt, wenn er bereits für geleistete Tätigkeiten, aber vor Eintritt der Fälligkeit und sogar für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen Leistungen aus der Landeskasse verlangen kann?

    Der Vergleich zu § 11 RVG hinkt, da zum einen durch Gerichtsakt entschieden wird und zum anderen gerade weil in Abs. 7 die Hemmung der Verjährung bei Antragstellung normiert ist, unterstützt das ja nur meine These, dass ich in § 55 RVG etwas Vergleichbares vergebens suche.

    Aber ich lasse mich gerne überraschen, was für Ansätze die von Dir zitierten Entscheidungen verfolgen...

    Vielleicht sollte man von der Ansicht abrücken, der Akt der Festsetzung nach § 55 RVG des UdG stelle tatsächlich "nur" einen reinen Justizverwaltungsakt dar. Dass ein UdG Organ der Rechtspflege sein kann, ist auch vom Gesetzgeber unbestritten, vgl. z.B. § 197 SGG, § 73a Abs. 4 und 5 SGG, §§ 724, 725 ZPO.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!