Hallo zusammen,
ich bin seit 01.12. gleich nach Ablauf eines Jahres seit Prüfung in die Insolvenzabteilung gekommen.
Gleich zu Beginn habe ich folgenden "Problemfall", bei dem mir meine einzige Kollegin auch nicht weiterhelfen kann:
Ich habe ein IN-Verfahren, bei dem nach § 5 Abs. 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Nun beantragt ein Gläubiger die Aufhebung des schriftlichen Verfahrens, eine Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Abwahl des Insolvenzverwalters sowie Einsetzung eines Gläubigerausschusses.
Es wird behauptet, der IV hätte den Gläubigern wichtige Informationen vorenthalten und Vermögenswerte viel zu gering bewertet.
Ich habe nun schon mündliches Verfahren angeordnet und Berichts- und Prüftermin bestimmt.
Bisher sind nach der Tabelle nur vier Gläubiger vorhanden. Der Antragsteller ist mir Abstand derjenige, mit der größten Forderung (ca. 1,5 Mio), welche jedoch bestritten ist.
Ich habe nun schon mal einen mündlichen Berichts- und Prüftermin bestimmt.
Leider habe ich keine Ahnung, was ich bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses bzw. bei der Beschlussfassung hierüber im Termin beachten muss. Es sollten meiner Ansicht nach schon 3 Mitglieder gewählt werden. Ich halte mal für dahingestellt, ob sich so viele überhaupt finden lassen.
Muss über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses rein die Gläubigerversammlung bestimmen oder habe ich da auch ein Wörtchen mitzureden? Reicht es wenn ein Gläubiger anwesen ist, der dafür stimmt? Muss derjenige, der die EInsetzung beantragt, auch die Mitglieder benennen? Wenn sich nicht genügend Mitglieder finden?
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr bei mir ein bisschen Licht ins Dunkel bringen könntet