zu viel ausbezahlte TH-Vergütung aus der Staatskasse

  • Hallo,

    ich habe gerade in einer Akte gesehen, dass ein TH (der nicht sehr zuverlässig ist und auch nicht mehr bestellt wird) für ein Jahr zu viel Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat. Dem Schuldner wurde nach § 298 InsO nach Stundungsaufhebung, RSB versagt. Danach wurde der Betrag ausbezahlt :eek:

    Die Frage ist, was ich jetzt mache - den § 56 RVG kann ich ja nicht anwenden, oder doch - analog?

    Vielen Dank
    nina

  • Selbst wenn die Stundung aufgehoben wurde, kann die Staatskasse noch für die Vergütung haften. Man bräuchte hier genaue Daten um Näheres zu sagen.

    Wann wurde das Verfahren aufgehoben?
    Wann genau wurde die Stundung aufgehoben?
    Für welchen Zeitraum wurde die Vergütung ausbezahlt?

  • Ähm, nee sie haftet leider nicht.
    Stundung wurde im 3. Jahr WVP aufgehoben. Für das dritte wurde auch ausbezahlt, problematisch ist das vierte Jahr :oops:

  • Die Entscheidung über die Festsetzung ist jedenfalls dann richtig, wenn das 4. Tätigkeitsjahr bereits begonnen hat. Wenn die Kostenstundung - so wie vorliegend - nicht mehr das 4. Jahr umfasst hat, dann ist der vormalige Treuhänder "überzahlt" worden aus der Landeskasse; m.E. klarer kondiktionsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen den vormaligen Treuhänder.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Liegt der Auszahlung denn ein rechtskräftiger Beschluss zugrunde oder wurde im Wege der Vorschusszahlung "nur" auf Rechnung des Treuhänders bezahlt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Klagt die vorm Amts- oder Landgericht?

    M.E. nach dem normalen Zivilrechtsweg zu beurteilen, ergo: hier Streitwert maßgeblich => Amtsgericht sachlich zuständig

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