"Kosten des Rechtsstreites"

  • Wie ich festgestellt habe, versammelt sich hier ein hochkarätiges Publikum. Gern hätte ich Eure Meinung zu folgender Problemstellung gewusst:

    Nach Klageerhebung, vor Termin einigen sich die Parteien. Der Beklagte verpflichtet sich, "die Kosten des Rechtsstreites" zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger, die Klage zurückzunehmen.

    In Erfüllung seiner Verpflichtung zahlt der Beklagte die Verfahrensgebühr einschließlich Nebenkosten, meint aber, die Einigungsgebühr nicht zahlen zu müssen - diese zähle nicht zu den "Kosten des Rechtsstreites", weil die Parteien gemäß § 779 BGB nur einen außergerichtlichen Vertrag/Vergleich geschlossen hätten. Es hätte einer gesonderten Vereinbarung bedurft, wenn auch die Vergleichskosten vom Beklagten zu übernehmen wären.

    What to do?

    Gruß

    BuCC

  • "Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus VV RVG 1000,1003 ergebenden Folgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis - so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schliessen" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2005, 8 W 112/05, RPfleger 2005, 486).

    Das OLG Frankfurt OLG Frankfurt (NJW 2005, 2465) ist der Meinung, dass hinsichtlich eines außergerichtlichen Einigungsvertrags hinsichtlich der Vergleichsgebühr die Auslegungsregel des § 98 ZPO anwendbar sei, die Kosten des Vergleichs also im Zweifel als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.

  • Bei mir hätte es aus den Gründen des Ausgangsthreads die Einigungsgebühr auch nicht gegeben. Grundsatz: Lediglich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens unterliegen der Kostenfestsetzung. Es soll dazu dem Hörensagen nach aber auch andere Entscheidungen geben, die mir (zum Glück) nicht geläufig sind. :unschuldi :nixweiss:

  • Ich würde streng unterscheiden: Die Einigungsgebühr mag zwar entstanden sein, ist aber im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen, da aussergerichtlich. Ich hätte schon Zweifel an einer vorliegenden Kostengrundentscheidung.

  • Fällt das Gericht keine Kostengrundentscheidung, von der ich ausgegangen bin, dann besteht auch nach meiner Ansicht keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung.

  • Sehe das genauso. Eine Einigungsgebühr dürfte nicht erstattungsfähig sein, aber es fehlt ja auch an einer Kostengrundentscheidung...

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