unbekannte Nacherben ?

  • Hallo zusammen

    Ich habe den Antrag eines Notars vorliegen ,der die Bestellung eines Pflegers für unbekannte Nacherben enthält.
    Der Fall liegt wie folgt:
    Vorebinnen sind A und B , Nacherben sollen ihre jeweiligen Kinder für ihren jeweiligen Erbanteil sein.
    Vorerbin B überträgt 1979 ihren Erbanteil an A. Zum Nachlass gehört Grundbesitz ,den Vorerbin A nun auf ihren Sohn übertragen möchte.
    Im Grundbuch steht jedoch noch der Nacherbenvermerk, der nun gelöscht werden soll.
    Die Kinder der A haben zugestimmt. B hat keine Kinder und bekommt auch keine mehr ,da A und B weit über 70 Jahre alt sind.
    Nun soll für die nicht vorhandenen Kinder der B die Pflegschaft gem. § 1913 BGB angeordnet werden.
    Dies erscheint mir unsinnig, da ,wie gesagt, B nie Kinder hatte und auch keine mehr bekommen wird ( nach derzeitigem menschlichen Ermessen).
    Seh ich das falsch und wie bekommt man nun den Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch ?

  • Ja, es ist ein unsinniger Antrag, aber nicht aus den von Dir genannten Gründen. Ein Pfleger für unbekannte Nacherben darf nicht zustimmen und deshalb bringt die Bestellung eines Pflegers nichts.

    B könnte noch adoptieren (kommt vor - ein 90ig Jähriger hat bei mir schon seinen Neffen adoptiert) und/oder die heute zustimmenden Kinder der A können unter Hinterlassung von Kindern wegfallen, und schon ist das Kartenhaus zusammengestürzt.

    A soll auf ihren Sohn übertragen, der Nacherbenvermerk wird beim Ableben von B bzw. A gelöscht. Wenn alle so sicher sind, dass nichts anderes rauskommt, ist es ja auch kein Risiko für den Sohn mit dem Nacherbenvermerk zu leben.

  • Ich habe zugegebenermaßen nicht viel Ahnung von Grundbuchrecht, deshalb hier mal eine Frage zum Verständnis:

    Bleibt ein Nacherbenvermerk überhaupt wirksam wenn der Erbe wirksam verkauft oder sonst abgibt?

  • Ich habe zugegebenermaßen nicht viel Ahnung von Grundbuchrecht, deshalb hier mal eine Frage zum Verständnis:

    Bleibt ein Nacherbenvermerk überhaupt wirksam wenn der Erbe wirksam verkauft oder sonst abgibt?


    Welchen Sinn sollte er sonst haben? Er schützt die Nacherben vor Schäden durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn der Vorerbe voll wirksam veräußert, wird der Nacherbenvermerk natürlich Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung auf den Erwerber gelöscht. Wirksam kann der Vorerbe nur veräußern,

    - bei voll entgeltlicher Verfügung, wenn er befreiter Vorerbe ist,
    - bei unentgeltlicher Verfügung als befreiter oder nicht befreiter Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben und
    - bei voll entgeltlicher Verfügung als nicht befreiter Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben.

    Zurück zum Ausgangsfall:

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich für jeden der beiden Erbteile um eine eigene Nacherbfolge handelt, weil die Erbteile mit dem Eintritt des Nacherbfalls jeweils auf andere Personen übergehen sollen.

    Sodann ist zunächst zu klären, ob die Nacherben insgesamt unbekannt sind. Dies ist der Fall, wenn für den Personenkreis der Nacherben auf den Eintritt des Nacherbfalls abgestellt ist. In diesem Fall gilt für den Erbteil von A, dass die "derzeitigen" Kinder von A nicht zustimmen können und dass demzufolge ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger sowohl für die Nacherben am Erbteil A als auch für die Nacherben am Erbteil B handeln muss. Wie bereits zutreffend festgestellt wurde, wird ein solcher Pfleger die erforderliche Zustimmung zu der vorliegenden unentgeltlichen Übertragung nicht erteilen und selbst wenn er sie erteilt, wird "spätestens" das Betreuungsgericht die hierfür erforderliche Genehmigung nicht erteilen.

    Für den Erbteil von B gilt, dass es sich bei ihm nicht um einen Nachlassgegenstand handelt und dass B ihn daher ohne Weiteres auf A übertragen konnte. Da die Rechte der Nacherben hiervon unberührt bleiben, ändert dies aber nichts daran, dass dieser Erbteil beim Ableben von B auf etwaige Nacherben übergeht. Sind keine vorhanden, was sich erst beim Tod von B herausstellt, stellt sich rückblickend heraus, dass B Vollerbe und die erfolgte Erbteilsübertragung demzufolge bei Bestand bleibt (natürlich nur, falls A nicht als Ersatznacherbe für nicht vorhandene Abkömmlinge von B in Betracht kommt).

    Abwandlung: Sind die Kinder von A namentlich als Nacherben benannt (und deren Abkömmlinge demzufolge nur Ersatznacherben), so können die Kinder von A der vorliegenden unentgeltlichen Verfügung zustimmen. Das Problem der weiterstehenden Nacherbfolge am Erbteil B ist dadurch aber nicht gelöst, so dass der Nacherbenvermerk insoweit eingetragen bleiben muss (Pfleger nach § 1913 BGB sinnlos, siehe oben). Interessant ist im Weiteren sodann die Frage, zu welcher Rechtsfolge es kommt, wenn der Nacherbfall nach B eintritt, weil sich dann herausstellt, dass der Erbanteil des B nunmehr den Nacherben zusteht. Was ist dann aber mit der Grundstücksübereignung an den Sohn von A? Denn seinen Erbanteil hatte A nicht übertragen!

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