• Der Insolvenzschuldner verkauft eine Bauruine zu einem Kaufpreis, der dem damaligen / derzeitigen Zustand von dieser entspricht. Er verpflichtet sich gegenüber dem Erwerber außerdem, das Bauwerk irgendwann fertigzustellen. Nach erfolgter Fertigstellung, zu der es aber zu keinem Zeitpunkt kommt, hätte die ehemalige Bauruine dann den vierfachen Wert des vereinbarten Kaufpreises gehabt.

    Der Insolvenzverwalter ficht mit dem Argument, es würde sich aufgrund des hohen Unterschieds zwischen vereinbarten Kaufpreis und später erwarteter Wertsteigerung (welche aber niemals eingetreten ist) um eine gemischte Schenkung handeln, nach § 134 InsO an.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein viermal so hoher Kaufpreis angemessen gewesen wäre, entsprach der damalige / derzeitige Bautenstand dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis. Der Erwerber hätte also ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht (es sei denn, der Insolvenzverwalter will selbst die Maurerkelle ansetzen).

    Damit liegt meines Erachtens weder eine unentgeltliche Leistung, noch eine obj. Gläubigerbenachteiligung vor :gruebel::gruebel::gruebel:.

    p.s. Nein es handelt sich nicht um das weltberühmte "Conti-Loch" :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (10. Dezember 2014 um 23:03)

  • Dagegen gibt es m.E. nichts einzuwenden - wenn der Preis tatsächlich angemessen war. Dazu wird es eines Gutachtens bedürfen, denn eine substantiierte Behauptung, dass der angemessene Preis tatsächlich höher als der bezahlte war, wird der Insolvenzverwalter ja wohl hinbekommen.

    Wirtschaftlich anders könnte es aussehen, wenn der Bauunternehmer sich verpflichtet hätte, die Ruine ohne weitere Kosten fertig zu bauen. Dann allerdings wäre der Kaufpreis bereits zu hoch gewesen, nicht zu niedrig, denn die Kosten der Fertigstellung wären dann ja in den Kaufpreis einkalkuliert gewesen.

    Eine Anfechtung von Wertsteigerungschancen, um die es nach Deiner Schilderung sachlich geht, ist mir jedenfalls noch nicht untergekommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Sorry wegen der vielen Schreibfehler

  • Wirtschaftlich anders könnte es aussehen, wenn der Bauunternehmer sich verpflichtet hätte, die Ruine ohne weitere Kosten fertig zu bauen. Dann allerdings wäre der Kaufpreis bereitszu hoch gewesen,nicht zu niedrig, denn die Kosten der Fertigstellung wären dann ja inden Kaufpreis einkalkuliertt gewesen.


    :wow - auf das Argument wäre ich nicht gekommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Moment mal. Ich bin nach Lektüre des Sachverhalts davon ausgegangen, dass die Bauleistungen später nichts mehr kosten werden.

    Dann ist es anfechtbar.

    Es muss ja nur die Ruine im Ruinenwert zurückgegeben werden.Ihr beide tut so, als wäre die Anfechtung anstößig, weil die Sanierung noch aussteht. - Gerade darum geht doch nur die Immobilie im Ruinenwert zurück. Hätte hingegen der IS für umme saniert gehabt, ginge die sanierte Immobilie zurück. Beides ist aus demselben Grund gerechtfertigt.

    Wenn ich ein Katzenjunges, dessen Verkehrswert 5 Euro ist, für 5 Euro veräußerte mit dem Versprechen, für die nächsten 7 Jahre auf meine Kosten Impfungen, Nahrung usw. zu übernehmen, ist das eine gemischte Schenkung. auch wenn das Tier 1 Tag nach Übergabe stirbt.

  • Bleiben wir doch mal beim Ausgangsfall:
    Der Käufer erhält vom Verkäufer ein Grundstück mit einer Bauruine sowie das Versprechen, diese Bauruine zu einem Gebäude aufzurüsten zum Gesamtpreis X. Zur Aufrüstung kommt es nicht mehr. Das Grundstück mit Bauruine entspricht jedenfalls dem Wert, den der Verkäufer erzielt hat. Der Wert Versprechens auf Aufrüstung ist gleich Null, da der Verkäufer dann insolvent geworden ist und der InsVw offensichtlichnicht die Erfllung des noch offenen Bauvertrags gewählt hat, denn sonst käme er nicht auf die Idee der Anfechtung.

    Nach § 134 InsO anfechtbar wäre der Wertüberhang, der vom Vermögen des Verkäufers = Schuldner ohne wirtschaftlichen Ausgleich an den Käufer geflossen ist. Einen solchen Wertüberhang gibt es nicht, es gibt nur das wertlose Versprechen. Wo keine Vermögensverlagerung, da auch keine Anfechtung, mangels Gläubigerbenachteiligung. Fiktive Wertverlagerungen, die nur dann eintreten würden, wenn der Schuldner noch zusätzliche Leistungen erbringen würde, sind nicht anfechtbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag:
    Anders ausgedrückt: Eine gemischte Schenkung war vielleicht beabsichtigt, aber sie wurde nicht realisiert. Realisiert wurde bisher nur ein wertreller Austausch. Auch Absichten sind nicht anfechtbar.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (11. Dezember 2014 um 09:32) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Wie sieht es denn augenblicklich aus?

    Ist der Kaufpreis bezahlt und steht lediglich die Bauleistung aus ? Dann frage ich mich, was denn da anfechtbar ist ? Höchstens wenn der Erwerber jetzt seinen Schaden zur Tabelle anmeldet, kann man darüber nachdenken.

    Oder ist der KP noch nicht gezahlt, der Erwerber aber nach § 106 InsO gesichert, so dass er zwar den KP haben möchte, nicht aber die Bauleistung erbringen ?

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  • :daumenrau Auch ich bin der Meinung, dass nur die Anmeldung zur Tabelle durch den Käufer, als Anmeldung des Nichterfüllungsschadens der nicht mehr durchgeführten Bauleistung, anfechtbar ist. Hier müsste der InsVw bestreiten und mit der Einrede der Anfechtbarkeit dieser versprochenen Bauleistung kontern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bleiben wir doch mal beim Ausgangsfall:
    Der Käufer erhält vom Verkäufer ein Grundstück mit einer Bauruine sowie das Versprechen, diese Bauruine zu einem Gebäude aufzurüsten zum Gesamtpreis X. Zur Aufrüstung kommt es nicht mehr. Das Grundstück mit Bauruine entspricht jedenfalls dem Wert, den der Verkäufer erzielt hat. Der Wert Versprechens auf Aufrüstung ist gleich Null, da der Verkäufer dann insolvent geworden ist und der InsVw offensichtlichnicht die Erfllung des noch offenen Bauvertrags gewählt hat, denn sonst käme er nicht auf die Idee der Anfechtung.

    Nach § 134 InsO anfechtbar wäre der Wertüberhang, der vom Vermögen des Verkäufers = Schuldner ohne wirtschaftlichen Ausgleich an den Käufer geflossen ist. Einen solchen Wertüberhang gibt es nicht, es gibt nur das wertlose Versprechen. Wo keine Vermögensverlagerung, da auch keine Anfechtung, mangels Gläubigerbenachteiligung. Fiktive Wertverlagerungen, die nur dann eintreten würden, wenn der Schuldner noch zusätzliche Leistungen erbringen würde, sind nicht anfechtbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag:
    Anders ausgedrückt: Eine gemischte Schenkung war vielleicht beabsichtigt, aber sie wurde nicht realisiert. Realisiert wurde bisher nur ein wertreller Austausch. Auch Absichten sind nicht anfechtbar.

    Im Ergebnis stimme ich Dir zu, allerdings halte ich auch das Versprechen der Fertigstellung durchaus für anfechtbar, da schuldrechtliche Verpflichtungen nach § 134 Abs. 1 InsO grundsätzlich ebenfalls anfechtbar sind. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt worden ist, mangelt es wohl, wie Du richtig feststellst, bereits an einer Gläubigerbenachteiligung. Jedenfalls aber bliebe nach herrschender Meinung die Rechtsfolge der Anfechtung bei teilbaren Leistungen auf den überschießenden Teil beschränkt (vgl. Kayser, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 42 m.w.N.), hier also auf das Versprechen zur Fertigstellung und damit im Endeffekt auf gar nichts. Die Argumentation des Verwalters, wonach als Gegenleistung der fiktive spätere Wert anzusetzen ist, halte ich für schlicht falsch, da es im Hinblick auf die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung ankommt.

  • Wenn Du jetzt noch "im Prinzip anfechtbar" akzeptieren würdest, dann sind wir uns einig. Der Unterschied liegt m.E. darin, dass zur Anfechtbarkeit eben auch die Erfüllung des § 129 InsO gehört, die hier mangels Vermögensverlagerung eben nicht gegeben ist, wovon Du ja wohl auch ausgehst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :daumenrau wie meine Vorredner.

    Die vereinbarte Leistungspflicht des Schuldners ist teilbar in einen entgeltlichen Teil (Grundstück gegen angemessenen Kaufpreis) und in einen unentgeltlichen Teil (Bauleistung gegen nada/niente/rien). Der entgeltliche Teil unterliegt mangels Gläubigerbenachteiligung keiner Anfechtung, während die unentgeltliche Verpflichtung zur Bauleistung nach § 134 InsO anfechtbar ist. Gläubigerbenachteiligend ist in dieser Beziehung das Eingehen der Verpflichtung, die die Passivseite des schuldnerischen Vermögens anwachsen lässt. Dies wirkt sich aber - wie von LFdC und AndreasH schon richtig gesehen - erst dann aus, wenn die Forderung wegen Nichterfüllung zur Tabelle angemeldet wird und damit die Quote der anderen Insolvenzgläubiger schmälern könnte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Insolvenzverwalter ficht mit dem Argument, es würde sich aufgrund des hohen Unterschieds zwischen vereinbarten Kaufpreis und später erwarteter Wertsteigerung (welche aber niemals eingetreten ist) um eine gemischte Schenkung handeln, nach § 134 InsO an.

    Vielleicht sollte der Anfechtungsgegner mit Kusshand darauf eingehen, insbesondere wenn die Ruine nur Bodenrichtwert-Abrißkosten wert ist ? :cool:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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