Nachzahlung Sozialleistung - Freigabeverfahren durch VG oder Leistungsbescheid

  • In #4 möchtest du Abs. 2 und 5 pauschal auf alle Sozialleistungsnachzahlungen analog erstreckt angewendet wissen.

    Bei Abs. 4 hast du ein Problem mit einer Analogie für Wohngeld.

    Jetzt führst du dafür Abs. 6 aber gerne wieder analog ins Feld.

    Ich hab mal das Entscheidende bei Abs. 6 hervorgehoben:
    Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.

    Abs. 6 ist also nur eine kleine Spezialregelung im ganzen Konstrukt des § 850k ZPO für debitorische Konten und hat mit der hiesigen "Kernproblematik" nichts zu tun, eine Analogie wird man daher darauf keinesfalls stützen können.

    Mir scheint, du hast grundlegend das ganze Regelungszusammenspiel des 850k noch nicht durchschaut und verstanden, was ich - ich möchte das ganz klar sagen - dir und niemandem zum Vorwurf mache. Die neun Absätze haben sich mir auch erst immer wieder nach und nach erschlossen.

    Also: schönes WE ! :)

  • Bei Abs. 4 hast du ein Problem mit einer Analogie für Wohngeld.

    Dann prüfen wir doch mal ob eine analoge Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO bei Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I) möglich ist.

    VSS einer analogen Anwendung:


    1. kein gesetzliches Analogieverbot (+)
    2. vergleichbare Interessenslage (+)
    3. planwidrige Regelungslücke (-) der Gesetzgeber nennt in Abs. 4 ausdrücklich § 54 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB I;

    [INDENT=7]§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I (Wohngeld) wird nicht genannt; ist seit 2009 vorhanden
    § 850 k ZPO wurde letztmalig 2016 geändert.
    => Gesetzgeber war die Existenz des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I bekannt. Damit ist von einem bewußten Willen des Gesetzgebers auszugehen, dass § 850k Abs. 4 ZPO nicht auf § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I angewandt wird.
    [/INDENT]

    Ergebnis: Eine analoge Andwendung des § 850k Abs. 4 ZPO bei § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I ist nicht möglich.

    => Dadurch habe ich natürlich ein Problem mit einer analogen Anwendung des § 850 Abs. 4 ZPO bei Wohngeld.

    Schönen Sonntag noch. ;)


  • Es gibt immer wieder mal Probleme mit Banken,

    Also hast eher Du ein Problem... ;). Die Banken haben keins, denn 850 k ZPO lässt ja auch gem. #22 keine Auszahlung über dem Freibetrag zu.

    interssante Lektüren zum Thema:
    Vortrag zum P-Konto, Prof. Dr. Georg Bitter
    http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/lehrstuhlinhab…-2016-10-27.pdf

    Evaluationsstudie zum P-Konto (Auftraggeber BMJV, Kurzversion Seite 11)
    https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/evaluationsstu…eroeffentlicht/

    "Da die von den Verbänden in Übereinstimmung mit §850k Absatz 5 ZPO erstellte Musterbescheinigung Nachzahlungen nicht vorsehe, sondern lediglich über 850k Absatz 2 Nummer 2 ZPO die Bescheinigung einmaliger Sozialleistungen möglich sei, würden vielerorts Nachzahlungen von Sozialleistungen dennoch teilweise von den bescheinigenden Stellen in solche Einmalzahlungen „umgewidmet“ und bescheinigt. Die Banken hätten zum Teil mitgemacht oder aber, unter Hinweis auf den in diesen Fällen entfallenden Gutglaubensschutz der Bescheinigung, entsprechende Freigaben abgelehnt. Die bestehenden Lösungen (Beschlüsse nach § 850k Absatz 4 ZPO zur rückwirkenden Verteilung der Nachzahlung auf die korrespondierenden Monate) werden von den Banken teilweise als zu aufwändig oder nicht umsetzbar angesehen. Der Zugang zu solchen Beschlüssen scheint mancherorts zudem eingeschränkt. Es bestünde die Gefahr, dass Nachzahlungen effektiv nicht ausreichend geschützt werden können."

  • Ich meine, dass mir dein analoger Anwendungswille beim 850k insgesamt betrachtet nicht stringent erscheint: da ja, hier nicht, dort schon.

    Bin hier aber jetzt raus.

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