Vollstreckung Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontopfändung) durch den Gläubiger vor auf Grund eines Beschlusses des Familiengerichts. In diesem wird ein Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt zur Erzwingung von Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen. In dem Antrag heißt es u.a., dass das Zwangsgeld an die Gerichtskasse zu zahlen ist, die Kosten der Vollstreckung an den Gl.

    Vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel liegt vor.

    Das Zwangsgeld wurde nach § 888 ZPO verhängt, der Titel ist Vollstreckungstitel nach § 794 Ziffer 1 Nr. 3 ZPO (Zöller Rdnr. 13 zu § 888 ZPO).
    Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Geldforderungen §§ 903 ff ZPO (so Zöller).
    Folglich kann so ein Pfüb erlassen werden ?

    An anderer Stelle finde ich hingegen einen Verweis auf die JBeitrO (vgl. HRP Kapitel 6 Rdnr. 32 ff)... dort heißt es, die Beitreibung erfolgt nicht von Amtswegen sondern auf Antrag des Gläubigers, § 1 Nr. 3 JBeitrO, Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Prozessgerichts !?

    Wo genau liegt hier der Unterschied und wie liegt es in meinem Fall?

    Ich hoffe, jemand hat damit Erfahrung :) Vielen Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfldipl (12. Dezember 2014 um 12:47)

  • Ja, dort heißt es in den Gründen:

    Das vom Antragsteller beantragte Zwangsgeld war gemäß §§ 95 FamFG, 888 ZPOzu verhängen (...) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur auf erneuten Antrag des Antragstellers beim zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. Zöller, ZPO, 23. AUfl. § 888 Rz. 13) (...)

  • Du kannst problemlos hier den Pfüb erlassen, wenn die übl. Voraussetzungen vorliegen. Der Gl.V. hat ja sogar richtigerweise die Zahlung der gepfändeten Beträge an die Staatskasse mitaufgenommen. Das Zwangsgeld hier wurde ausschließlich im Interesse des Gläubigers verhängt. Dem Gläubiger bleibt es also überlassen, davon Gebrauch zu machen oder nicht. Eine Beitreibung von Amts wegen kommt deshalb nicht in Betracht, wir würden sonst ja dem Gläubiger zu seinem Glück verhelfen, selbst wenn er es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr will. Im übrigen hat Du doch bereits richtig auf die Komm. von Stöber bei 888 hingewiesen. Die Beitreibung nach der JBeitrO erfolgt bei den Ordnungs- oder Zwangsgeldern, die von Amts wegen beizutreiben sind (Ordnungsgeld, wenn Zeuge nicht erscheint, etc.).

  • Man muss bei den Zwangsgeldern unterscheiden:

    Ist dieses in einer streitigen Familiensache verhängt worden, z.B. in einer Unterhaltssache (Stufenantrag: 1. Stufe: Auskunftsverlangen), so sind die entsprechenden Vorschriften der ZPO anzuwenden (hier: § 888), die Vollstreckung erfolgt dann durch den Antragsteller/Gläubiger zugunsten der Staatskasse.

    Andere Zwangsgelder in FG-Sachen werden von Amts wegen nach § 35 FamFG vollstreckt: Typisches Beispiel: Der Schuldner soll seine Rentenanwartschaften zum Versorgungsausgleich vornehmen. Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erfolgen von Amts wegen, d.h. ohne zwingenden Antrag. Das betrifft natürlich auch alle sonstigen Zwangsgelder, wenn das Gericht selbst von einem Beteiligten etwas erzwingen will, z.B. bei allen Vormundschaften (Einreichung von Abrechnungen, Berichten etc.).

    Insoweit möchte ich auch auf § 86 III FamFG verweisen, wonach eine Vollstreckungsklausel nicht notwendig ist, wenn das Gericht das Zwangsgeld selbst vollstreckt.

  • Hierzu hätte ich auch noch eine Frage.
    In meinem Fall möchte ich das Zwangsgeld mit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstrecken.
    Wen gebe ich als Antragsteller an? Mein Bundesland vertreten durch AG XY vertreten durch den Direktor oder nur mein AG?! :gruebel:

  • Mein Muster:
    ========


    Amtsgericht XXXXXXX 3 F XXX/17
    - Familiengericht -
    XXXX-Str. 1
    0815 XXXXXXXXXX


    Pfändungs- und Überweisungsbeschluß


    In Sachen

    Freistaat XXXXXXXXXXX
    v. d. d. Amtsgericht XXXXXXXXXXX als Vollstreckungsbehörde
    v. d. d. Direktorin des Amtsgerichts XXXXXXXXX
    XXXXXXX, XXXXXXXXXXXX
    - Gläubiger -

    gegen

    XXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXX
    xxxxxxxxxxxxxxx - Schuldnerin -


    hat der Gläubiger gegen die Schuldnerin folgende Ansprüche, deren Vollstreckbarkeit bescheinigt wird:

    300,- EUR Ordnungsgeld gemäß Beschluß vom 03.06.2014
    20,- EUR Kosten der Anordnung der Zwangsmaßnahme
    131,75 EUR bisherige Vollstreckungskosten
    20,- EUR Kosten für die gegenständliche Pfändungsmaßnahme
    _________________________________________________________
    -127,60 EUR ./. erfolgte Zahlungen
    _________________________________________________________
    344,15 EUR Restbetrag
    _________________________________________________________

    Wegen dieser Beträge sowie der Kosten der Zustellung werden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    1) auf Auszahlung der hinterlegten Mietkaution, die im Falle einer Auflösung des Mietverhältnisses nach Abzug eventuell bestehender Gegenansprüche der Drittschuldnerin zur Auszahlung kommen wird (betrifft Wohnung xxxxxxxxxxxxxx)

    2) auf Auszahlung fälliger und künftig fällig werdender Guthaben aus Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen.

    (3) auf Auszahlung fälliger und künftig fällig werdender Guthaben aus Mietzahlungen.

    gepfändet.

    Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an die Schuldnerin nicht mehr zahlen. Die Schuldnerin darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.

    Zahlungen sollen auf das Konto der Landesjustizkasse xxxxxxxxxxxx, Konto-Nr. xxxxxxxxxxxxx bei der Bundesbank xxxxxxxxxx unter Angabe von

    „Amtsgericht xxxxxxxxxx 3 F xxxxxxx/17 Ordnungsgeld“

    erfolgen.


    XXXXXXXXXX, den 29.11.2016
    - Familiengericht -


    XXXXXXXXXXX
    Rechtspfleger

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Guten Morgen alle zusammen. Ich hab in einer F-Sache einen pfüb erlassen. Es war Zwangsgeld festgesetzt worden, wegen nicht belegter Rentenzeiten. Der Pfüb ist vom März. Bis jetzt sind keine Zahlungen durch den DS erfolgt. ich nehme an, das Gehalt reicht nicht für die Pfändung. Wie lange warte ich da bzw. wie ist das weitere vorgehen? Im Beschluss heißt es, "falls das ZwG nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft festgesetzt [...]" kann ich die jetzt anfangen zu vollstrecken oder muss ich erst den Pfüb wieder aufheben?? bin gerade unsicher will nicht doppelt vollstrecken!

    Danke für eure Hinweise.

  • Guten Morgen alle zusammen. Ich hab in einer F-Sache einen pfüb erlassen. Es war Zwangsgeld festgesetzt worden, wegen nicht belegter Rentenzeiten. Der Pfüb ist vom März. Bis jetzt sind keine Zahlungen durch den DS erfolgt. ich nehme an, das Gehalt reicht nicht für die Pfändung. ....

    Was sagt denn die Drittschuldnererklärung? :gruebel:

    Für die Vollstreckung der Zwangshaft benötigt man aus meiner Sicht einen entsprechenden Haftbefehl des Richters. Dieser muss schließlich entscheiden, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und eben der "Ersatzfall" nun eintreten soll.

  • Guten Morgen alle zusammen. Ich hab in einer F-Sache einen pfüb erlassen. Es war Zwangsgeld festgesetzt worden, wegen nicht belegter Rentenzeiten. Der Pfüb ist vom März. Bis jetzt sind keine Zahlungen durch den DS erfolgt. ich nehme an, das Gehalt reicht nicht für die Pfändung. ....

    Was sagt denn die Drittschuldnererklärung? :gruebel:

    Die sagt, dass keine weiteren Pfändungen vorliegen. die wollten immer zum 1. eines Monats überweisen. bzgl. Haftbefehl gibt's hier intern immer "zuständigkeitsgerangel"...ich frage beim Richter an b Haft vollstreckt werden soll, dann kommt n Vfg. mit "ja" zurück.. und dann mache ich alles.. Ladung zum Strafantritt und wenn der Schu nicht kommt auch den HB...

    p.s. so richtig sicher bin ich mir dabei auch nicht. :(

    Aber dann würde ich hier auch wieder den Richter wenigstens mal fragen?!

  • kann ich die jetzt anfangen zu vollstrecken oder muss ich erst den Pfüb wieder aufheben??


    Für die ZV der Haft brauchst Du - wie Frog schon schrieb - erst einmal einen Haftbefehl. Insoweit ist keine Rpfleger-Zuständigkeit dafür gegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG), sondern dem Richter vorbehalten (Art. 104 Abs. 2 GG). Zwangshaft ist dann anzuordnen, wenn der Verpflichtete einkommens- und vermögenslos ist und eine ZV am vollstreckungsrechtlich geschützten Einkommen scheitert (Musielak/Borth, FamFG, § 35 Rn. 4). Hat der Schuldner bereits die VAK (§ 802c ZPO) abgegeben und ergibt sich daraus, daß bis auf das (dann wohl pfändungsfreie) Arbeitseinkommen kein weiterer Vermögenswert vorhanden ist? Andernfalls kann man evtl. verlangen, daß in weiteres pfändbares Vermögen erst noch ein (erfolgloser) Versuch der ZV zu erfolgen hat, bis das Gericht die Ersatzhaft anordnen darf. Wie stellt sich das bei Dir also dar?

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  • aus der VAK ergibt sich außer dem Arbeitseinkommen nichts. Aufgrund er Angabe des Arbeitgebers war mein Richter auf die Idee des PfÜbs gekommen, ich hatteihm die Akte schon einmal wegen Zwangshaft vorgelegt. Nach Rücksprache mit demDrittschuldner hat sich jetzt bestätigt, dass z.zt. kein Lohn abgeführt werdenkann.



    Jetzt ist also nach wie vor die Frage, ob ich den Pfübaufhebe und es wieder dem Richter vorlege für Zwangshaft (dann mal mit Verweisauf die Zuständigkeit, danke dafür). Oder ob der Pfüb weiterläuft, bis die Haftabgesessen ist?

  • Jetzt ist also nach wie vor die Frage, ob ich den Pfübaufhebe und es wieder dem Richter vorlege für Zwangshaft (dann mal mit Verweisauf die Zuständigkeit, danke dafür). Oder ob der Pfüb weiterläuft, bis die Haftabgesessen ist?


    M. E. kann eine parallele (weitere) Vollstreckung des Zwangsgeldes neben der Ersatzhaft nicht erfolgen (BayVGH, Grundeigentum 2017, 1231 = BayVBl 2018, 522 für den Fall der Verwaltungsvollstreckung - Rn. 27 ff., zitiert nach juris). Wie der BayVGH ausführt (Rn. 28) entspricht allein das der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät von („Ersatz“–)Zwangshaft und Zwangsgeldandrohung einerseits und der Subsidiarität des Rechtsinstituts der („Ersatz“–) Zwangshaft gegenüber dem Zwangsgeld andererseits. Im Rahmen des nach § 35 FamFG angeordneten Zwangsgeldes und dessen Ersatzzwangshaft dürfte nichts anderes gelten.

    Danach müßte also auf die Rechte aus dem PfÜB m. E. nach § 843 ZPO verzichtet werden, um seine Pfändungswirkung zu beseitigen. Dem Schuldner bliebe es unbenommen, die Haft zu unterlaufen, indem er das primär angeordnete Zwangsgeld freiwillig (aber eben nicht zwangsweise im Wege der parallelen Vollstreckung) zahlt oder die geschuldete Handlung vornimmt. In diesem Fall wäre der Haftbefehl, dessen Grundlage ja das angeordnete Zwangsgeld ist, verbraucht. Soweit nur das Zwangsgeld gezahlt, aber nicht die geschuldete Handlung erfüllt wurde, könnte ggf. ein neues Zwangsgeld mit Androhung einer erneuten Ersatzhaft oder alternativ direkte Haft zur Erzwingung der geschuldeten Handlung des Schuldners angeordnet werden (vgl. z. B. OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2013 - 20 W 42/13). Insoweit würde dann auch nicht die ggf. Höchstgrenze der Haftdauer (§ 802j Abs. 1 ZPO) und des Verbots der erneuten Haft (§ 802j Abs. 2 ZPO) gelten, weil die erneute Haft eine neue (andere) titulierte Schuld (neues Zwangsgeld) und nicht mehr die bisherige betrifft (vgl. z. B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 802j Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802j Rn. 3).

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  • Ich hänge mich hier mal dran. :)

    Gilt bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO der Formularzwang des § 828 IV ZPO?
    Die Gläubigerin hat formlos den Antrag auf Vollstreckung des Zwangsgeldes eingereicht, aber um einen PfÜB erlassen zu können, benötige ich ja auch die Angabe des DS etc. :gruebel:

  • Ich hänge mich hier mal dran. :)

    Gilt bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO der Formularzwang des § 828 IV ZPO?
    Die Gläubigerin hat formlos den Antrag auf Vollstreckung des Zwangsgeldes eingereicht, aber um einen PfÜB erlassen zu können, benötige ich ja auch die Angabe des DS etc. :gruebel:


    Vordruckzwang besteht natürlich.

    Und der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht schon selbst einen entsprechend konkreten Antrag stellen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 02. März 1983 – IVb ARZ 49/82). Abweichend von der "normalen" Vollstreckung ist eigentlich nur, dass die Zahlung an die Staatskasse im Pfüb angeordnet werden muss.

  • Ich hänge mich hier mal dran. :)

    Gilt bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO der Formularzwang des § 828 IV ZPO?
    Die Gläubigerin hat formlos den Antrag auf Vollstreckung des Zwangsgeldes eingereicht, aber um einen PfÜB erlassen zu können, benötige ich ja auch die Angabe des DS etc. :gruebel:


    Vordruckzwang besteht natürlich.

    Und der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht schon selbst einen entsprechend konkreten Antrag stellen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 02. März 1983 – IVb ARZ 49/82). Abweichend von der "normalen" Vollstreckung ist eigentlich nur, dass die Zahlung an die Staatskasse im Pfüb angeordnet werden muss.


    Danke! :)

  • Hallo,
    kann mir jemand sagen, wie es mit den Kosten für die Zwangsvollstreckung aussieht?
    Laut Zöller und Musielak bildet „das gesamte Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung“ eine Angelegenheit.
    In dem F-Verfahren in dem Zwangsgeldbeschluss erlassen wurde, wurde der Gläubigerin VKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet.
    Dieser Anwalt hat jetzt auch den PFÜB beantragt und erneut die Bewilligung von PKH + Beiordnung beantragt. Gilt die VKH-Bewilligung aus dem F-Verfahren jetzt auch für die Zwangsvollstreckung und der Anwalt reicht seinen Vergütungsantrag später zu der F-Sache ein ? Mir ist leider nicht ganz klar wie die Formulierung in den Kommentaren zu verstehen ist :(

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