Umgangspflegschaft

  • Hallo,

    ich bearbeite noch nicht so lange Zeit Familiensachen. Nun habe ich das erste Mal eine Umgangspflegschaft, welche durch den Richter angeordnet wurde, auf dem Tisch. Dieser übt die Pflegschaft berufsmäßig aus. Ich habe den Umgangspfleger zur Verpflichtung geladen. Dieser weigert sich allerdings seit Wochen zur Verpflichtung zu erscheinen, da seiner Meinung nach die Umgangspflegschaft keine Ergänzungspflegschaft ist u. § 1789 BGB somit nicht gilt. Er hat auch bereits einen Vergütungsantrag eingereicht u. möchte das dieser nun umgehend bearbeitet wird. Bis zur Zahlung des Geldes weigert er sich weiter tätig zu werden. Meiner Meinung nach ist der Umgangspfleger gem. § 1789 BGB erst mit Verpflichtung bestellt und hat daher erst ab Verpflichtung einen Vergütungsanspruch. Dies sieht er allerdings anders.

    Ich bin nun etwas verunsichert, wann ist denn nun eine Umgangspflegschaft eine Ergänzungspflegschaft u bedarf somit der Verpflichtung?

    Danke im Voraus für die Antworten

  • Natürlich bedarf es der Verpflichtung.
    Einfach den Vergütungsantrag zurückweisen , da Tätigkeit vor Bestellung ( = Verpflichtung ) nicht vergütungsfähig ist.
    In dem Fall sollte selbst Dein Oberlandesgericht Dich halten und die Auffassung des U.pflegers ihm um die Ohren hauen.
    Das macht der einmal und dann nie wieder.

  • Ein Umgangspfleger ist ein Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Regelung des Umgangs". Daher ist eine Verpflichtung erforderlich, da seine Bestellung sonst nicht vollwirksam ist und er dann keinen Vergütungsanspruch hat.

    Ich würde diesen Sachverhalt auch mal mit euren Richtern besprechen, da die Eignung des Pflegers m. E. fragwürdig ist. Neu bestellen würde ich ihn als Richter dann nämlich nicht mehr.
    Bei uns haben wir immer wieder Probleme, Leute zu finden, die sich Umgangspflegschaften noch antun. Wir sind daher im Ton sehr nett zu ihnen und greifen dann auch gerne mal zum Hörer, um solche Fragen zu besprechen. Die meisten sind auch sehr einsichtig und vorsichtig und tun alles, um ihre Bestellung vollwirksam zu machen. Erstens damit sie abrechnen können und damit es keine rechtlichen Probleme bei der Umgangsregelung mit völlig verzankten Parteien gibt.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so renitente Pfleger gibt.

  • Möglicherweise war der Kollege Pfleger bisher nur als Beistand tätig bzw. hat sich zum falschen Begriff beraten lassen?


    Ähnlich wie bei IVO wurde hier früher auch verfahren. Die Ehrenamtlichen des DKSB war dann aber mit der Organisation, den Nebenkosten und der Dokumentation völlig überlastet. Deshalb wurden Berufspfleger bestellt, die dann für die reine Begleitung auf die bereitwilligen Ehrenamtler zurück greifen konnten.

  • Ich hatte erst diese Woche eine Umgangspflegerin zur Verpflichtung bei mir. Sie meinte, von den 4 Amtsgerichten im LG-Bezirk würden 2 die persönliche Verpflichtung vornehmen, die 2 anderen würden ihr nur die Bestallungsurkunde zusenden.

    In meinem Fall hatte ihr die Richterin auch gesagt, sie könne sofort loslegen mit der Wahrnehmung der Umgangstermine. Sie erfuhr erst durch mein Schreiben von der notwendigen Verpflichtung. Sie hat wohl zwischenzeitlich auch schon einige Stunden investiert. Normalerweise hat sie für ihre Tätigkeit vor dem Verpflichtungstermin keinen Vergütungsanspruch. Ich habe dann aber noch die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts in Erinnerung gehabt, wonach man doch auf Grund guten Glaubens eine Vergütung bewilligen kann, wenn sich die Konstellation so darstellt wie hier beschrieben. Allerdings kommt sie das nächste Mal mit "gutem Glauben" nun nicht mehr durch.
    Meine Familienrichter haben über den Sachverhalt mal aufgeklärt, scheinbar wussten sie noch nicht so richtig von der notwendigen Verpflichtung eines Umgangspflegers. Ähnlich verhält sich ja der Fall, wenn bei uns regelmäßig in Vaterschaftssachen ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt wird. Es kommt einem selber schon dumm vor, sie jedes Mal zur Verpflichtung zu laden, aber das Gesetz gibt eben - anders als bei bestimmten Betreuern - nichts anderes her.

  • Danke für die Antworten, ich werde diesbezüglich mit der Richterin Rücksprache halten.

    Ich habe in diesem Zusammenhang noch eine Frage:

    Sofern es sich bei der Umgangspflegschaft um eine nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB handeln würde (was in meinem Fall eher nicht so ist, da der Aufgabenkreis "Durchführung des Umgangs" lautet und keine näheren Bestimmungen dazu getroffen wurden), ist dann eine Verpflichtung des Umgangspflegers nicht auch erforderlich, da nach § 1915 BGB § 1789 BGB auf alle Pflegschaften anzuwenden ist?

  • Ich hänge mich hier mal an.

    Von einen fremdem Gericht wurde eine Akte mit schon länger laufender Umgangspflegschaft übernommen.
    Jetzt stellt sich heraus,dass der Pfleger nie verpflichtet wurde,aber schon mehrfach Vergütungen aus der Landeskasse bewilligt bekommen hat.
    Was mach ich jetzt ?
    Ihn jetzt noch ( nach etlichen Monaten ) verpflichten ? Vergütung zurückfordern ?

  • Da er nicht wirksam Pfleger geworden ist,steht ihm bisher auch keine Vergütung zu, deshalb meine Frage nach der Rückforderung.

  • Tje nun wird der Pfleger halt den Grundsatz von Treu und Glauben Dir entgegenhalten und wird sich auf das Vorgericht berufen können.
    Wenn ich Pfleger wär, würde ich sofort gegen eine Rückforderung in die Beschwerde gehen.

  • Nun mal langsam.....soweit bin ich ja noch gar nicht .Ich überlege halt ,was zu tun ist.
    Und was macht der Bezirksrevisor,wenn er die Akte (was der Himmel verhüten möge)in die Finger bekommt ?

  • Der wird erst mal schauen, ob die notw. Verpflichtung nachgeholt wurde, damit wenigstens die Zukunft geklärt ist.
    Ansonsten ist es seine Sache , in die Beschwerde gegen die vormaligen Auszahlungen zu gehen.
    Rechtskräftig dürften diese wegen fehlender Beteiligung der Staatskasse ja nicht sein.
    Würde mir aber nicht den Kopf des Bezis zerbrechen.

    Im übrigen bin ich für halt klare Ansagen, mit denen man von mir rechnen muss.

  • Nun mal langsam.....soweit bin ich ja noch gar nicht .Ich überlege halt ,was zu tun ist.
    Und was macht der Bezirksrevisor,wenn er die Akte (was der Himmel verhüten möge)in die Finger bekommt ?


    Warum, lege sie ihm vor und entscheide. Ich würde (wahrscheinl.)auch nicht zurückfordern, soll er ins RM gehen.

    Und klar, schnellstmgl. verpflichten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nun mal langsam.....soweit bin ich ja noch gar nicht .Ich überlege halt ,was zu tun ist.
    Und was macht der Bezirksrevisor,wenn er die Akte (was der Himmel verhüten möge)in die Finger bekommt ?


    Warum, lege sie ihm vor und entscheide. Ich würde (wahrscheinl.)auch nicht zurückfordern, soll er ins RM gehen.

    Und klar, schnellstmgl. verpflichten.

    :daumenrau:daumenrau
    Reparatur für die Zukunft hat Vorrang vor Aufarbeitung der Vergangenheit

    (außer, wenn man einem Sketch von Polt folgt, in Deutschland. Da muss vor einer Reparatur für die Zukunft immer erst der Schuldige für die Vergangenheit gefunden werden, erst dann kann man wieder vernünftig miteinander reden. In dem Sketch war er daher der professionelle Sündenbock, der gegen Bares die Schuld übernimmt. Habe ich zuerst für nur komisch gehalten, bis ich danach angefangen habe, meine Umgebung - ich bin ja am Streitgericht - genauer zu beobachten. Seitdem finde ich es nicht mehr nur komisch.)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich klinke mich hier mal ein. Hab genau den Fall heute auf den Tisch bekommen. Umgangspflegerin stellt Vergütungsantrag. Jedoch wurde sie nicht verpflichtet.
    Ist denn auch eine Verpflichtung notwendig selbst wenn im Beschluss nicht ausdrücklich drin steht dass die Bestellung erst mit Verpflichtung wirksam wird? Wenn ja würde diese Passage im Beschluss doch keinen Sinn machen oder?

    Daneben beantragt sie den Stundensatz für berufsmäßige Pfleger in Höhe von 33,50 EUR, was ihr als Diplom Sozialpädagogin ja grundsätzlich auch zusteht.
    Jedoch steht im Beschluss nicht, dass sie das Amt berufsmäßig ausübt, somit hätte sie ja keinen Anspruch auf die beantragte Vergütung.
    Meine Frage:
    Kann man nachträglich, also rückwirkend einen Beschluss erlassen wonach die Umgangspflegerin das Amt berufsmäßig ausübt, damit die Vergütung festgesetzt werden kann?

  • Ich klinke mich hier mal ein. Hab genau den Fall heute auf den Tisch bekommen. Umgangspflegerin stellt Vergütungsantrag. Jedoch wurde sie nicht verpflichtet.
    Ist denn auch eine Verpflichtung notwendig selbst wenn im Beschluss nicht ausdrücklich drin steht dass die Bestellung erst mit Verpflichtung wirksam wird? Wenn ja würde diese Passage im Beschluss doch keinen Sinn machen oder?

    Daneben beantragt sie den Stundensatz für berufsmäßige Pfleger in Höhe von 33,50 EUR, was ihr als Diplom Sozialpädagogin ja grundsätzlich auch zusteht.
    Jedoch steht im Beschluss nicht, dass sie das Amt berufsmäßig ausübt, somit hätte sie ja keinen Anspruch auf die beantragte Vergütung.
    Meine Frage:
    Kann man nachträglich, also rückwirkend einen Beschluss erlassen wonach die Umgangspflegerin das Amt berufsmäßig ausübt, damit die Vergütung festgesetzt werden kann?

    Ja, genau das haben wir ja diskutiert. Umgangspfleger ist eine spezielle Art Ergänzungspfleger, da kann man schon über die gesetzlichen Vorschriften zu § 1789 BGB gelangen, also die Notwendigkeit der Verpflichtung, das bedarf keiner Erwähnung im Beschluss. Unter Umständen kann man nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aber dennoch eine Vergütung auch für die Zeit vor der Verpflichtung festsetzen. Ich habe allerdings derzeit 2 Fälle, da werden die Anwälte (1x Umgangspfleger, 1x Ergänzungspfleger im Vaterschaftsanfechtungsverfahren) große Augen machen, wenn ich ihnen die Vergütung verweigere, denn ich habe sie ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass sie zur Verpflichtung bei mir erscheinen müssen ... und es sind Monate vergangen, und die Akte liegt noch immer bei mir, ohne dass jemand erschienen ist. Da ist nix mehr mit Treu und Glauben. :mad:

    Was die 2. Frage angeht, muss (auch auf Grund der einschlägigen Vorschriften) nun mal die Berufsmäßigkeit festgestellt worden sein. Ob das nachträglich noch möglich ist, möge doch der Richter entscheiden. Unsere Familienrichter haben damit kein Problem, bei unseren Betreuungsrichtern sieht das anders aus (beziehen sich auf eine LG-Entscheidung, wonach das nicht möglich sei).

  • Ich habe keine Bedenken dagegen, dass der Pfleger schon vor der Verpflichtung sein Amt ausübt und dafür auch entlohnt wird. Meist sind es eilige Sachen in das Kindesinteresse sollte doch vorgehen. Wenn allerdings der Pfleger auch nach der Aufforderung nicht gekommen ist, gibt es nix.

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