Hallo,
ich bearbeite noch nicht so lange Zeit Familiensachen. Nun habe ich das erste Mal eine Umgangspflegschaft, welche durch den Richter angeordnet wurde, auf dem Tisch. Dieser übt die Pflegschaft berufsmäßig aus. Ich habe den Umgangspfleger zur Verpflichtung geladen. Dieser weigert sich allerdings seit Wochen zur Verpflichtung zu erscheinen, da seiner Meinung nach die Umgangspflegschaft keine Ergänzungspflegschaft ist u. § 1789 BGB somit nicht gilt. Er hat auch bereits einen Vergütungsantrag eingereicht u. möchte das dieser nun umgehend bearbeitet wird. Bis zur Zahlung des Geldes weigert er sich weiter tätig zu werden. Meiner Meinung nach ist der Umgangspfleger gem. § 1789 BGB erst mit Verpflichtung bestellt und hat daher erst ab Verpflichtung einen Vergütungsanspruch. Dies sieht er allerdings anders.
Ich bin nun etwas verunsichert, wann ist denn nun eine Umgangspflegschaft eine Ergänzungspflegschaft u bedarf somit der Verpflichtung?
Danke im Voraus für die Antworten