nachlassgericht untätig

  • Hallo,
    kenne mich in Nachlassachen nicht mehr aus.
    Ist es normal, dass jemdand zu einem Nachlassgericht mit einer Sterbeurkunde, den Hinweisen auf einen etwaig gegebenen Auslansbezug und den Hinweisen auf vermeintlich gesetzliche Erben geht, und einfach wieder weggeschickt wird ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich denke, wenn das Nachlassgericht örtlich nicht zuständig ist: ja. Hier bei uns hier ist das inzwischen die Regel. Bei Auslandsbezug wird an das zuständige Gericht verwiesen.

  • Wir brauchen bitte mehr Sachverhalt. Wer ist wann und mit letztem Wohnsitz verstorben? Wo befinden sich Nachlassgegenstände? Was bedeutet Auslandsbezug? Was wollte der Erschienene bei Gericht? Sind die Erben bekannt oder unbekannt? Mit welcher Begründung erfolgte das Wegschicken?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Darüber würde ich doch hinwegsehen....und mich interessiert es, warum und bei welchem Sachverhalt ein NLG jemanden wieder wegschickt. Rechtsberatung ist das ja nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Darüber würde ich doch hinwegsehen....und mich interessiert es, warum und bei welchem Sachverhalt ein NLG jemanden wieder wegschickt. Rechtsberatung ist das ja nicht.

    Wenn man nicht zuständig ist schon.

    der Erblasser hat keinen Wohnsitz im Bezirk, evtl. nur im Ausland;
    der Erblasser hatte keinen Aufenthalt im Bezirk, insbesondere nicht im Bezirk verstorben;
    der Erblasser war Ausländer;
    im Bezirk gibt es keine Nachlassgegenstände -

    dann bleibt nur Rechtsberatung.

  • Ich meinte, dass es keine Rechtsberatung ist, wenn wir uns lediglich über die vom Threadstarter dargelegten Umstände äussern. Es bezog sich nicht auf das, was das Gericht angeblich gemacht hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn lediglich tatsächliche Erklärungen im Sinne der reinen Unterrichtung über einen Sterbefall abgegeben werden ("es erscheint ... übergibt Sterbeurkunde des ... usw. wie in #1 angegeben), könnte man es unter § 25 Abs. 2, 3 FamFG fassen.

    Auslandsbezug kann meines Erachtens nicht zum Wegschicken führen, siehe § 343 Abs. 2, 3 FamFG. In sonstigen Sonderfällen (z.B. Zuständigkeit des türkischen Generalkonsulats nach dem deutsch-türkischen Konsularvertrag) sollte zumindest ein entsprechender Hinweis gegeben werden.

  • Ohne genauen Sachverhalt können wir nur spekulieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was ist, wenn der Erbe den Wohnsitz bei dem NLG hat? Zuständigkeit für die Beurkundung eines Erbscheinsantrages? :gruebel:

    Ich hatte letztens den Fall:

    Niederländische Staatsbürgerin mit Wohnsitz bei mir.
    Mutter verstorben, ebenfalls Niederländerin. Letzter Wohnsitz in Frankreich. Nachlassvermögen ausschließlich in Frankreich.
    Da war ich auch ratlos.

    Ich habe ihr gesagt, sie möge sich zunächst bei der Bank in Frankreich erkundigen (Es ging um Bankguthaben in Frankreich), was diese als Erbnachweis benötigt.
    Sie hat sich bislang nicht mehr gemeldet.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo,
    kenne mich in Nachlassachen nicht mehr aus.
    Ist es normal, dass jemdand zu einem Nachlassgericht mit einer Sterbeurkunde, den Hinweisen auf einen etwaig gegebenen Auslansbezug und den Hinweisen auf vermeintlich gesetzliche Erben geht, und einfach wieder weggeschickt wird ?

    Gibt es denn ein Testament? Wollte er einen Erbschein beantragen?
    Wenn nichts zu veranlassen ist, kann man schon mal wieder weggeschickt werden...

  • Leute!

    Lasst uns doch warten, bis der Threadstarter es hinbekommt und den Sachverhalt darlegt. Bis dahin ist doch alles nur Spekulation und Kaffeesatzleserei.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sorry, collegae,
    Ihr habt völlig recht, ohne Sachverhalt bringt das nix. Zur Vorbemerkung: mir geht es nicht um eine Rechtsberatung, sondern nur um die Frage, ordnungsgemäßer praktischer Handhabung.

    EL im EU-Ausland verstorben; gemeldet in der BRD; ausländische Sterbeurkunde nebst Vermerk des BRD-Standesamtes, dass die - auch ohne Überbegläubigung- in Ordung ist.
    Bürgerin spricht bei dem für den Meldewohnsitz zuständigen Nachlassgericht vor, legt die o.g. Urkunde vor, sowie Schriftstück aus dem sich die ihr bekannten leiblichen Abkömmlinge ergeben, sowie der Umstand, dass der EL wohl schon länger im Ausland lebte. Der EL war Deutscher und hat eine andere oder weitere Staatsbürgerschaft nicht angenommen.

    Das Gericht weigerte sich, die Unterlagen entgegenzunehmen.

    Oki, Erbe wird mensch ja auch, ohne dass man es erfährt. Nun kann ein vermeintlich gesetzlicher Erbe natürlich den Boden seiner Espressotasse beobachten in der Hoffnung, durch diesen Blick zu erfahren, ob bei einem Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland ein Testament hinterlegt ist. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass zunächst das Gericht am Meldeort seine eigene Datei prüft, das Testamentsregister und gglfs. nach Schöneberg anfragt.

    Ist dies so oder nicht ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sorry, collegae,
    Ihr habt völlig recht, ohne Sachverhalt bringt das nix. Zur Vorbemerkung: mir geht es nicht um eine Rechtsberatung, sondern nur um die Frage, ordnungsgemäßer praktischer Handhabung.

    EL im EU-Ausland verstorben; gemeldet in der BRD; ausländische Sterbeurkunde nebst Vermerk des BRD-Standesamtes, dass die - auch ohne Überbegläubigung- in Ordung ist.
    Bürgerin spricht bei dem für den Meldewohnsitz zuständigen Nachlassgericht vor, legt die o.g. Urkunde vor, sowie Schriftstück aus dem sich die ihr bekannten leiblichen Abkömmlinge ergeben, sowie der Umstand, dass der EL wohl schon länger im Ausland lebte. Der EL war Deutscher und hat eine andere oder weitere Staatsbürgerschaft nicht angenommen.

    Das Gericht weigerte sich, die Unterlagen entgegenzunehmen.

    Oki, Erbe wird mensch ja auch, ohne dass man es erfährt. Nun kann ein vermeintlich gesetzlicher Erbe natürlich den Boden seiner Espressotasse beobachten in der Hoffnung, durch diesen Blick zu erfahren, ob bei einem Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland ein Testament hinterlegt ist. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass zunächst das Gericht am Meldeort seine eigene Datei prüft, das Testamentsregister und gglfs. nach Schöneberg anfragt.

    Ist dies so oder nicht ?

    Zuständiges Nachlassgericht ist Schöneberg, da Erblasser im Ausland wohnhaft war und deutscher Staatsangehöriger ist. Auf die Meldeanschrift kommt es -zumindest nach OLG Stuttgart- nicht mehr an.

    Ob das NG am Meldeort seine Testamentsdatei aufgrund der Sterbeurkunde prüft oder prüfen muss???

    Wir haben aber ja das ZTR bzw. die Geburtsstandesämter. Das deutsche Standesamt muss eine Mitteilung gemacht haben.

    Ich kann mir vorstellen, weshalb das NG die Unterlagen nicht entgegengenommen und nach Schöneberg geschickt hat: wegen der Verweisung durch Schöneberg. Wer zuerst zuckt hat schon verloren.

  • gab es nicht mal sowas wie "Rechtshilfe", aber ich werd wohl das FamFGG mal durchforsten müssen (geschickt haben die i.Ü. nicht, außer wechgeschickt.....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Polarlys hat Recht.

    Gemäß § 343 Abs. 2 FamFG dürfte das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig sein, da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und es sowohl am letzten Wohnsitz als auch am Aufenthalt des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland mangelt.

    Ich habe mit dem Amtsgericht Schöneberg auch schon schlechte Erfahrungen gemacht, im Abgeben der Verfahren sind die dort Großmeister. Die brauchen noch nicht mal einen wichtigen Grund (oder wir werten die Gründe anders^^).

    Es ist also nicht zu beanstanden, dass der Rechtsuchende weggeschickt wurde, solange der Hinweis auf die obige Zuständigkeit erteilt wurde.

    Zur Rechtshilfe gehört meiner Meinung nach nicht das bloße Übersenden von Schridtstücken und Urkunden an ein anderes Gericht. Das kann jeder Bürger selbst direkt an das zuständige Gericht übersenden.

    In Verbindung mit der Aufnahme von Erklärungen und Anträgen mag es anders aussehen, aber da würde ich für das Amtsgericht Schöneberg erst rechtshilfemäßig tätig werden, wenn die mir idiotensicher mitgeteilt haben, was ich aufnehmen soll.

    Gute Nacht, liebe Forengemeinde :)

  • Und das Rechtshilfeersuchen müsste von Schöneberg ausgehen.

    Entgegen anderer Ansicht gibt es keine 'angenommene Rechtshilfe', 'vermutete Rechtshilfe' oder ähnliches.

    Ansonsten müsste eine originäre Zuständigkeit des NG bestehen, die ich aber auch nicht sehe.

  • In eine andere Richtung gedacht:
    Laut vorgetragenem Sachverhalt kam eine Bürgerin zum Gericht, die wohl nicht zu den Erben gehört. Sie teilt mit, dass jemand tot ist und Abkömmlinge hat.
    In Bundesländern die keine amtliche Erbenermittlung durchführen, wäre dieser Hinweis auf einen Todesfall erst mal kein Grund irgendwie tätig zu werden. Da müssten noch weitere Aspekte hinzukommen.

  • Kiki: Das ist richtig, wenn der SV wirklich so war.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!