Widerspruch nur vbuH - Krankenkassen/Gläubiger wollen vollstreckbare Ausfertigungen?

  • Irgendwo anders habe ich angesichts dessen (BGH s.o.) die Frage aufgeworfen,
    warum wir eigentlich bei der vbuH noch den ganzen Belehrungs-Zauber veranstalten müssen, wenn schlussendlich ggf. doch alles auf § 767 ZPO hinauszulaufen scheint ...

    :confused:

    Ich glaube, so einfach ist es nicht. Weiter oben wurde ja schon geschrieben, dass 767 wohl nicht mehr funktionieren dürfte, wenn kein Widerspruch erhoben wurde. Schuldner wäre präkludiert. Dafür ist der Belehrungsbudenzauber da.

    Und der Schuldner ist durch seinen Widerspruch zunächst geschützt vor bevorrechtigter Pfändung (Arbeitseinkommen, P-Konto). Das verhindert das Vollstreckungsorgan, weil der Widerspruch in dem Tabellenauszug steht.

    767 funktioniert auch dann nicht, wenn der Gläubiger dann mit seinem Feststellungsanspruch erfolgreich kontert.


    Danke schön; Belehrung gem. § 175 Abs. 2 ZPO damit weiterhin berechtigt.

    Der § 184 InsO passt aber nicht so recht zur BGH-Entscheidung (wie # 5):
    Im vorliegenden Fall muss man den Schuldner nicht belehren.

    Analog § 184 Abs. 1 ZPO müsste aber ja im BGH-Lichte aber auch umgekehrt gelten:
    Wenn der Schuldner für den Fall der späteren RSB-Erteilung und des Nicht-Widerrufs vor dem Hintergrund des § 302 InsO bereits jetzt Rechtssicherheit haben möchte hinsichtlich seines isolierten vbuH-Widerspruchs, steht ihm die negative Feststellungsklage hinsichtlich des Forderungsattributs offen, obwohl nach § 184 Abs. 2 InsO nicht nötig.

  • Na doch. Es geht doch darum, dass für das Attribut "Deliktsforderung" gerade kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Meist ist doch nur die Forderung der Höhe nach tituliert, nicht aber die Feststellung, dass die Forderung aus einer v. b. u. H. resultiert.

  • Na doch. Es geht doch darum, dass für das Attribut "Deliktsforderung" gerade kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Meist ist doch nur die Forderung der Höhe nach tituliert, nicht aber die Feststellung, dass die Forderung aus einer v. b. u. H. resultiert.

    Eben, what da hell is an "atribut" ? !.
    Anmeldefähig sind nur Forderungen, diie vemögensrechtlich sind. Attribute sind schon qua definitonem keine Ansprüche, sie mögen als Feststellungsansprüche aufzufassen sein, aber als solche sind sie nicht anmeldefähig !, genausowenig wie Ansprüche zur Herausgabe von Kindern (hi hi, Quotenberechnung wäre witzig)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo zusammen,

    also uns (Schuldnerberater) hat die BGH-Entscheidung auch zuerst überrascht, bei genauerem Hinsehen find ich sie aber gar nicht mehr so dramatisch.

    Denn über § 201 InsO kann ja erstmal jeder Insogläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung bekommen.

    Bei nem Vollstreckungsversuch kann der Schuldner für nicht ausgenommene Insoforderungen über § 767 ZPO die RSB einwenden und gut is.

    Bei nem Vollstreckungsversuch eines Gläubigers der vbuH angemeldet hat und mit § 302 InsO argumentiert, verweist der Schuldner im § 767 -Verfahren auf den eingelegten Widerspruch - damit is die Darlegungs- und Beweislast beim Gläubiger.

    Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, dürfte letztgenannte Argumentation aber nicht mehr möglich sein (§767 Abs. 2 ZPO), daher macht der Widerspruch, isoliert gegen den Rechtsgrund, natürlich weiter Sinn.


    So, jetzt muss der Schuldner dann viele Jahre nach der Widerspruchseinlegung usw. auch noch daran denken, dass und wie er reagieren muss.... ....und das schafft leider auch nicht jeder...

    Daher empfehlen wir - je nach Sachverhalt - auch eine negative Feststellungsklage, aber das schafft dann wirklich fast niemand...

    Gruß,

    Dirk


  • So, jetzt muss der Schuldner dann viele Jahre nach der Widerspruchseinlegung usw. auch noch daran denken, dass und wie er reagieren muss.... ....und das schafft leider auch nicht jeder...

    Der Gläubiger auch. :)

  • Ich schließe mein Problem mal hier an, weil es m.e. sehr in die gleiche Richtung tendiert:

    Krankenkasse hat Forderung teilweise auf den Rechtsgrund der vbuH gestützt. Schuldner wurde belehrt und hat im Termin gegen den Rechtsgrund widersprochen. Leider wurde der Widerspruch nicht in die Tabelle eingetragen und weder der Gläubiger noch der Schuldner wurden diesbezüglich irgendwie belehrt.

    Nun ist das Verfahren rechtskräftig aufgehoben (RSB-Verfahren läuft noch bis 2020) und die Krankenkasse möchte eine vollstreckbare Tabellenausfertigung.

    Und nun? Einfach so erteilen?

    Und den Gläubiger wegen § 302 Nr. 1 InsO jetzt noch belehren?

    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Worüber möchtest Du denn die Gläubigerin belehren? Formal - meine ich - kannst Du ganz einfach nach § 319 ZPO die Tabelle berichtigen und den Widerspruch nachtragen, denn die Tabelle ist ja unrichtig. Und da der Schuldner nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch erhoben hat, kannst Du ja auch den vollstreckbaren (trotzdem) erteilen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich würde den Tabelleneintrag berichtigen - im Sinne einer Protokollberichtigung gem. 164 ZPO (BGH-Rechtsprechung).
    Den Gläubiger musste ich doch nicht belehren. Der kriegt jetzt eine Abschrift der Berichtigung.

  • Wie würdet Ihr die Berichtigung "technisch" durchführen? Der Widerspruch geht aus dem damaligen Terminsprotokoll hervor, fehlt aber wie gesagt in der Tabelle. Der Schuldner hat damals das Protokoll in Abschrift bekommen, die Krankenkasse nicht.

    Wenn ich Euch richtig verstehe, würdet Ihr einen Beschluss machen und darin feststellen, dass der Tabelleneintrag zu Nr. x unvollständig ist, weil der am ... im Prüfungstermin erhobene Widerspruch nicht eingetragen wurde?

    Ulf

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  • Ich meine, der Fall, den Queen beschrieb, behandelt den Fall, wo vergessen wurde, Widerspruch o.ä. in das Protokoll aufzunehmen. Dann ist es eine einfache Protokollberichtigung. Hier fehlt es ja an der Übernahme des aus dem Protokoll sich ergebenden Widerspruchs in die Tabelle. Ich hätte das wiederum als Berichtigung gemäß § 319 ZPO angesehen, kann aber auch noch zu § 164 ZPO gehören.
    Ich würde in dem Tabellenblatt unter Bemerkung dann entweder als Berichtigungsbeschluss oder Protkollberichtigung aufnehmen, dass das "Tabellenblatt dahingehend ergänzt wird, dass der Schuldner gegen den Rechtsgrund (blahblah) Widerspruch eingelegt hat". Fertig

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  • :wow:respekt Wie Ihr das immer alles so schnell findet! Ich wäre wohl auf den § 164 ZPO hier nie gekommen (weil das Protokoll an sich ja richtig ist).

    Aber umso besser! Kurz Schuldner und Gläubiger anhören und dann Berichtigungsvermerk in die Tabelle! :D

    Herzlichen Dank!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss mich hier mal ranhängen:

    Antrag auf Pfüb wg. Unterhalt. Vorgelegt wird ein Beschluss wg. UVG aus 2015 mit Rückstand ab 2014 und ein vollstreckbarer Tabellenauszug aus 2020. Dort aufgenommen sind die Rückstände ab 2012 (!) bis September 2019, Betrag ist festgestellt, Schuldner hat dem Rechtsgrund der vbuH widersprochen.

    Der Pfüb soll wegen der Rückstände ab 2014 und dem laufenden Unterhalt erfolgen. Sehe ich es richtig, dass aufgrund des Widerspruchs des Schuldners bezüglich der Rückstände aus der Tabelle keine bevorrechtigte Pfändung erfolgen kann? Also quasi bevorrechtigt nach § 850d erst ab Oktober 2019 + laufend, für die übrigen Rückstände normaler § 850c Pfüb?

  • Wenn da sich mal die Senate einig werden wären.

    Einerseits

    Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237). BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19

    andererseits

    BGH, Beschluss vom 03. April 2014 - IX ZB 83/13, welcher den Schuldner auf § 767 ZPO verweist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich muss mich hier mal ranhängen:

    Antrag auf Pfüb wg. Unterhalt. Vorgelegt wird ein Beschluss wg. UVG aus 2015 mit Rückstand ab 2014 und ein vollstreckbarer Tabellenauszug aus 2020. Dort aufgenommen sind die Rückstände ab 2012 (!) bis September 2019, Betrag ist festgestellt, Schuldner hat dem Rechtsgrund der vbuH widersprochen.

    Der Pfüb soll wegen der Rückstände ab 2014 und dem laufenden Unterhalt erfolgen. Sehe ich es richtig, dass aufgrund des Widerspruchs des Schuldners bezüglich der Rückstände aus der Tabelle keine bevorrechtigte Pfändung erfolgen kann? Also quasi bevorrechtigt nach § 850d erst ab Oktober 2019 + laufend, für die übrigen Rückstände normaler § 850c Pfüb?

    Der Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung der vbuH hat m. E. keine Auswirkungen darauf, ob eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO möglich ist.
    Bei der Forderung handelt es sich nach wie vor um übergegangene Unterhaltsrückstände und laufenden Unterhalt.

  • vbuH bei Unterhalt:gruebel:, ist ein Widerspruch gegen die Ausnahme von der RSB gemeint, § 302 Nr.1, 2. Alt InsO?

    Soweit für dich erkennbar ist, dass der Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zugrunde liegt, kann der Gl. nach § 850d (auch wegen der überjährigen Ansprüche) vollstrecken. Die Beweislast im Vollstreckungsverfahren liegt insoweit beim Schuldner.

    Da das Insoverfahren erst nach/im September 2019 eröffnet wurde, frage ich mich vielemehr: läuft es noch? ist der Schuldner in der Wohlverhaltensphase? muss ich auf § 89 InsO oder § 294 Inso achten?

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