Vollstreckung Teilforderung

  • Hallo,

    wieder was neues für mich...

    Der Gläubiger vollstreckt wegen einer Teilforderung, aber nicht aus der Hauptforderung sondern nur wegen der Kosten des Mahn-und Vollstreckungsbescheides sowie der bisherigen Vollstreckungskosten.

    Die Hauptforderung besteht noch in voller Höhe.

    Vollstreckung wegen Teilforderung ist mir ja bekannt, aber nur aus dem Hauptbetrag, oder?

    Wenn die Hauptforderung beglichen ist, dann kann man hinsichtlich der weiteren Kosten, Zinsen etc. einen pfÜB beantragen.

    Hiiilfe :gruebel:

  • Das ist zulässig, wenn auch der Grund für die Teilpfändung nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Die Verrechnungsbestimmung gemäß § 367 I BGB bzw. 497 III BGB wird ja gegenständlich nicht umgangen.

    Probleme nach § 788 ZPO könnte es für den Gläubiger aber dann geben, wenn er nach Zahlung der Kosten durch Pfändung wegen der dann verbliebenen Restforderung (Hauptsache und Zinsen) erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und deswegen erneut GK und GVZ-Kosten entstehen, die eigentlich bei der 1. Pfändung ja auch nicht höher gewesen wären, hätte der Gläubiger gleich die Gesamtforderung vollstreckt. Dann handelt es sich nämlich um vermeidbare Kosten, die nicht zulasten des Schuldners gehen.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (15. Dezember 2014 um 14:20)

  • Liebes "Zwangsvollstreckungsrecht";),

    ich schiebe mal kurz hoch, weil mich in diesem Zusammenhang eine Sache interessiert:

    Wie kann denn im aktuellen Formular nun eine solche "Nebenforderung" geltend gemacht werden?

    Zeilen 1+2 komplett freilassen (also kein Kreuz machen) und nur den Rest von Seite 3 ausfüllen und ggf. noch separate Forderungsaufstellung beifügen?


    Und:

    Gibt es überhaupt noch einen Unterschied zwischen "Teilhauptforderung" und "Resthauptforderung"?
    Also wenn wir hier einen PfÜb über "Resthauptforderung" als Drittschuldner bekommen, kann man dann davon ausgehen, dass der Anspruch dann vom VG durch Forderungsaufstellung geprüft wurde oder ist das inzwischen auch nicht mehr nötig?

  • Als Drittschuldner hast Du nur die Pfändung zu beachten, wie sie vom Gericht erlassen wurde.

    Vom VG kann die Forderung nur dahingehend geprüft werden, ob die Forderung tituliert ist. Das Gericht kann z.B. keine Prüfung vornehmen, ob die Forderung (noch) besteht, weil das Gericht nicht weiß, ob bereits Teilzahlungen sei es von dem Schuldner selbst oder durch Pfändung geleistet wurden.

  • Wer so eine Teilpfändung nur wegen Kosten beantragt, darf sich nicht wundern, wenn er eine Nachfrage oder Zwischenverfügung des Vollstreckungsgerichts erhält, weil dann ja Zeile 1 und 2 der Seite 3 frei zu bleiben haben.

    Für das Vollstreckungsgericht ist dann nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich hier nur um eine Teilpfändung handelt, denn das amtliche Formular enthält Hinweise und die Möglichkeit zum Ankreuzen nur für eine Teil-Hauptforderung.

    Divergierend ist nach wie vor die Rechtsprechung zur Vorlage einer Forderungsaufstellung bei Teilpfändung. Einerseits wird auch in diesen Fällen (bei geleisteten Teilzahlungen) eine Gesamtforderungsaufstellung gefordert (so richtig z.B. Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 466; a.A. LG Wuppertal JurBüro 1954, 187; LG Bochum Rpfleger 1966, 146; LG Essen Rpfleger 1967. 113), andererseits wird die Ansicht vertreten, dass, wie bei einer (Teil-)Pfändung nur wegen z.B. der Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung (ohne Zahlungen des Schuldners) eine Aufstellung nur über diese Kosten vorzulegen ist oder bei Pfändung wegen eines Restbetrages eine Gesamtabrechnung der Gläubigerforderung einschließlich aller einmal entstandenen Nebenkosten und die Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten sowie die Darstellung aller Ratenzahlungen des Schuldners vom Gläubiger nicht verlangt werden kann (so z.B. Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 464 m.w.N.). Dem stimme ich (obwohl es darauf bekannt nicht ankommt :strecker, jedenfalls nicht zu.

    Gerade bei Geltendmachung einer Restforderung ist vom Vollstreckungsgericht eine Prüfung der (Rest-)Forderung vorzunehmen. Folgt man nämlich der Ansicht, die die Vorlage einer Gesamtabrechnung für entbehrlich hält, weil es insoweit eine Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts verneint, müsste man dies konsequenterweise auf die Vorlage der Forderungsaufstellung generell anwenden, was aber ganz offensichtlich nicht der Fall ist.

    Zur "Teilhauptforderung" und "Resthauptforderung" siehe Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl. VI. Stichwort "Wortlaut des Pfändungsbeschlusses bei Voll- und Teilpfändung", Rn. 761 ff.

    Wie gesagt, den Sinn einer Teilpfändung erkenne ich ohnehin nicht, weil diese nur Nachteile (Rangverlust, höhere Kosten bei notwendiger Nachpfändung, Risiko wegen § 788 ZPO) mit sich bringt.


  • Wie gesagt, den Sinn einer Teilpfändung erkenne ich ohnehin nicht, weil diese nur Nachteile (Rangverlust, höhere Kosten bei notwendiger Nachpfändung, Risiko wegen § 788 ZPO) mit sich bringt.

    Ich denke mir, dass eine Teilpfändung dann Sinn macht, wenn die Forderung, in die vollstreckt werden soll wesentlich geringer ist als die Forderung des Gläubigers (z.B. Steuererstattungsansprüche o.ä.). Eine Pfändung wegen der gesamten Gläubigerforderungen treibt schließlich auch die Antragskosten in die Höhe, was nicht notwendig ist.

    Ich habe aber auch schon erlebt, dass eine Vorpfändung nur wegen einer Teilforderung erfolgt ist und spätere Pfändung wegen der vollen Forderung. Hier denke ich mir aber, dass der Gl. oder Gl.-Vertr. nicht beachtet hat, dass die Rangstelle der Vorpfändung nur die Beträge sichert, wegen der die Vorpfändung wirksam geworden ist.


  • Als Drittschuldner hast Du nur die Pfändung zu beachten, wie sie vom Gericht erlassen wurde.

    Ja, das ist schon klar.

    Vom VG kann die Forderung nur dahingehend geprüft werden, ob die Forderung tituliert ist. Das Gericht kann z.B. keine Prüfung vornehmen, ob die Forderung (noch) besteht, weil das Gericht nicht weiß, ob bereits Teilzahlungen sei es von dem Schuldner selbst oder durch Pfändung geleistet wurden.

    Siehste, und da dachte ich eben, dass spätestens bei einer Restforderung bzw. Resthauptforderung auf jeden Fall seitens des Gerichts nochmal geprüft werden muss, damit nicht durch mehrere Teil(haupt)forderungen am Ende überhaupt keine Kontrolle mehr über den Anspruch besteht. Da durch Zinsen und Kosten die Gesamtsumme am Ende ja zumeist wesentlich höher als der Titel ist. Dann kann ein Gläubiger ja so hoch vollstrecken wie er will und macht einfach immer wieder Teilforderungen geltend. Ich dachte, das ginge nicht.


    Divergierend ist nach wie vor die Rechtsprechung zur Vorlage einer Forderungsaufstellung bei Teilpfändung. Einerseits wird auch in diesen Fällen (bei geleisteten Teilzahlungen) eine Gesamtforderungsaufstellung gefordert (so richtig z.B. Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 466; a.A. LG Wuppertal JurBüro 1954, 187; LG Bochum Rpfleger 1966, 146; LG Essen Rpfleger 1967. 113), andererseits wird die Ansicht vertreten, dass, wie bei einer (Teil-)Pfändung nur wegen z.B. der Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung (ohne Zahlungen des Schuldners) eine Aufstellung nur über diese Kosten vorzulegen ist oder bei Pfändung wegen eines Restbetrages eine Gesamtabrechnung der Gläubigerforderung einschließlich aller einmal entstandenen Nebenkosten und die Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten sowie die Darstellung aller Ratenzahlungen des Schuldners vom Gläubiger nicht verlangt werden kann (so z.B. Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 464 m.w.N.).

    Nun bin ich verwirrt...
    Beides Mal Stöber, mit selber Auflage - aber konträrer Auffassung? :confused:
    Kann leider nicht nachblättern.

  • Nur am Rande:

    Wenn bei uns eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ankommt, wo der Gläubiger bei mehreren Vollstreckungsmaßnahmen nicht sofort sauber abgerechnet hat, dann kommt rasch eine Einstellung der weiteren Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO (entsprechenden Antrag vorausgesetzt). Wir vertreten ständig die Auffassung "wer vollstreckt muss auch den Erlös abrechnen". Ich tendiere daher dazu, dass entsprechende Forderungstabellen vorzulegen sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Was verstehst Du denn in dem Zusammenhang unter "Abrechnen". Regelrechte Abrechnung findet nach Tilgungen durch einen PfÜB gegenüber dem Vollstreckungsgericht ja nicht statt.
    Ein Abrechnen kann ja erst stattfinden, wenn eine neue Maßnahme beantragt wird, oder ?
    Von daher stutze ich gerade bei Deiner Aussage, was das "sofort" angeht.

    Oder beziehst Du das auf die Abrechnung gegenüber dem Schuldner?
    Auch da findet ja keine regelrecht "Abrechnung" statt.
    Denke mir, Schuldner fordert aktuelles Forderungskonto und wenn das dann nicht stimmt folgt Vollstreckungsgegenklage. Meinst Du das?

  • Wir handhaben das so:

    Zu 99 % vollstrecken wir meist nur aus Teilhauptforderungen, weil man sich damit die Vorlage eines riesigen Konvoluts an Vollstreckungsbelegen spart und bei den meisten Pfändungen ohnehin - leider - nicht mehr als jener Teilbetrag herauskommt. Warum sollte ich bei einer Hauptforderung von 100.000,00 EUR und einer vorhandenen Lebensversicherung von nur 10.000,00 EUR zzgl. eines Pfändungsschutzkontos die vollen 100.000,00 EUR + Zinsen + Kosten beantragen?

    Kommt mein Schuldner und möchte die Restsumme wissen, bekommt er jederzeit kurzfristigst und selbstverständlich eine ganz genaue Abrechnung darüber, welche HF, wieviele Z und wieviele Kosten noch offen sind. Aber eben auch nur er.

    Wie wird das von Seiten der Rpfl allerdings gesehen, wenn die HF 1.000,00 EUR + Zinsen + Kosten ist, und ein Antrag mit ausschließlich Teilhauptforderung iHV. 990,00 EUR vorgelegt wird?

  • Was verstehst Du denn in dem Zusammenhang unter "Abrechnen". Regelrechte Abrechnung findet nach Tilgungen durch einen PfÜB gegenüber dem Vollstreckungsgericht ja nicht statt.
    Ein Abrechnen kann ja erst stattfinden, wenn eine neue Maßnahme beantragt wird, oder ?
    Von daher stutze ich gerade bei Deiner Aussage, was das "sofort" angeht.

    Oder beziehst Du das auf die Abrechnung gegenüber dem Schuldner?
    Auch da findet ja keine regelrecht "Abrechnung" statt.
    Denke mir, Schuldner fordert aktuelles Forderungskonto und wenn das dann nicht stimmt folgt Vollstreckungsgegenklage. Meinst Du das?


    Ich meine zwei unterschiedliche Punkte:
    -) Gegenüber dem Vollstreckungsgericht sollte m.E. durch einen aktuellen Ausdruck des Forderungskontos belegt werden, dass die beantragte Maßnahme tatsächlich noch erforderlich ist
    -) Gegenüber dem Schuldner erwarte ich bei Einleitung - genauer: dann, wenn der Schuldner mit der neuen Vollstreckungsmaßnahme konfrontiert wird - einer neuen Vollstreckungsmaßnahme den Nachweis, wieviel noch offen ist (Forderungskonto)

    Im Senat betrachten wir die Bekanntgabe gegenüber dem Schuldner als Bringschuld des Gläubigers, nicht als Holschuld des Schuldners.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Jetzt verstehe ich Dich, Andreas.
    Danke für die Erklärung.

    Was ich aber nach wie vor nicht verstehe, ist der Stöber und seine widersprüchlichen Randnummern 464 + 466.
    Habe jetzt nachgeblättert und kapier es immer noch nicht, was der da meint.

    Jemand eine Idee, wo hier der Unterschied in der Sachlage liegen soll?

    Einzig ein minimaler Unterschied fällt mir bei Rdn 466 auf, nämlich, dass hier der Gläubiger im Antrag Teilzahlungen angibt.

    Das würde dann in der Konsequenz aber bedeuten, dass der Gläubiger Zurückweisung riskiert, wenn er so "blöd" ist, dem Gericht von Teilzahlungen zu berichten - und hingegen "durchgewunken" wird, wenn er diese im Antrag unterschlägt.

    Mag ja alles Vollstreckungslogik sein, aber für meinereiner zu hoch.

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