Teilerbschein, Nachlasspflegschaft & Fiskuserbrecht

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine richtig doofe Akte, von der ich eigentlich ausging, dass ich sie endlich los wäre..... :(

    Also...A stirbt, Nachlasspflegschaft wird angeordnet. Im Rahmen der NLP wird Grundbesitz veräußert und die Erben der mütterlichen Linie werden ermittelt. Teilerbschein wírd erteilt. Hälftiger Nachlass wird verteilt, andere Hälfte zugunsten der nicht abschließend zu ermittelnden Erben der väterlichen Linie hinterlegt.
    Nach Aufhebung der NLP taucht ein Straßenanteil auf, der im Eigentum des Erblassers stand, und bisher nicht bekannt war.

    Daraufhin habe ich die NLP wieder eingerichtet. Der Straßenanteil ist wertlos. Die Aufgabe des Eigentums nach § 928 BGB kommt nach Auffassung des zuständigen GBA nicht in Betracht.
    Die bereits ermittelten Erben kümmern sich nicht.

    Wer weiß Rat????:confused::confused::confused:

    Könnte ich ggf. bezüglich des hälftigen Anteils Fiskuserbrecht feststellen?


  • Könnte ich ggf. bezüglich des hälftigen Anteils Fiskuserbrecht feststellen?

    Das geht niemals! Neben bekannten Erben kann man nicht ein (Teil-)Fiskuserbrecht feststellen.

    Wenn die NLP (was zwar wohl falsch, aber praktikabel wäre) über den gesamten Nachlass angeordnet wurde, kann der NLP die weitere Immobilie veräußern oder sogar das Eigentum aufgeben.

    Wenn er nur als Teil-NLPfleger bestellt ist, dann kann er z.B. die bekannten Erben zur Mitwirkung an der Veräußerung verklagen.

    Noch besser wäre natürlich (und je nach Wert des hinterlegten Anteils kann sich das ja rentieren), die bekannten Erben würden beantragen, dass ein weiterer Teilerbschein erteilt wird und dazu ein Verfahren nach § 2358 II BGB erfolgt.

    Gibt es denn einen Gläubiger oder ist das Grundstück einfach so "aufgetaucht"? Man könnte nämlich sonst schon darüber nachdenken, ob das NLG überhaupt etwas veranlassen muss...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Fiskuserbrecht beim Vorhandensein von bereits durch Teilerbschein festgestellten gesetzlichen Erben!
    Das muss man sich schon auf der Zunge zergehen lassen.

    Ich halte schon die Hinterlegung für die väterliche Verwandtschaft für eine Schnapsidee. Wenn kein einziger Verwandter der väterlichen Linie ermittelt werden kann, läuft das Ganze über 2358 Abs. 2 BGB und die Verwandten der mütterlichen Linie bekommen einen Teilerbschein über die zweite Hälfte des Nachlasses (siehe TL).

    Außerdem würde mich interessieren, für wen in concreto hinterlegt wurde.


  • Außerdem würde mich interessieren, für wen in concreto hinterlegt wurde.

    Da werden die meisten Fehler gemacht....ich vermute auch, dass vielleicht sogar falsch hinterlegt wurde....

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  • Ich würde den Teilerben mitteilen, dass sie hinsichtlich aller Erbteile als Erben ermittelt wurden, die Nachlasspflegschaft aufheben und die Akte schließen. Möge das Grundbuchamt auf Grundbuchberichtigung drängen und die Erben ggf. zur Beantragung eines weiteren Teilerbscheins zwingen.

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