Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit für konkret benannte Berechtigte

  • A ist Eigentümer des Flurstücks 100, die Eheleute B und C haben das Nachbargrundstück Flurstück 101 gekauft und für B und C ist im Grundbuch des Flurstücks 101 eine Erwerbsvormerkung zu je ½ Anteil eingetragen. B und C wollen das Grundstück (Fl.st. 101) aber wohl nur dann erwerben, wenn der Zugang zu ihrem Grundstück über das Nachbargrundstück (Flurstück 100) auch grundbuchlich abgesichert ist.

    Beim Grundbuchamt geht nun folgende Eintragungsbewilligung nebst Antrag ein:
    Der Eigentümer A des Nachbargrundstücks bewilligt die Eintragung einer Vormerkung auf seinem Grundstück (Fl.st. 100) für die Eheleute A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks Flurstück 101.

    Ist dieses möglich? Kann ich eine Vormerkung für konkret bezeichnete Personen als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eintragen, die letztlich die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks sichern soll?

    Wenn ich dem Antrag stattgebe und in der linken Halbspalte ausdrücklich für die Eheleute A und B als Berechtigte gem. § 428 BGB (subjektiv persönlich) die Vormerkung eintrage, kann ich diese Vormerkung dann später in der rechten Halbspalte in ein Vollrecht als Grunddienstbarkeit (subjektiv dinglich) umschreiben?


    Vielen Dank für Eure Meinung.

  • In dem zugrunde liegenden Fall war das Problem nicht anders zu lösen. Für den Käufer einer Teilfläche sollte am Restgrundstück eine Vormerkung auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den Erwerber der Teilfläche eingetragen werden. Unmittelbar für die Teilfläche ging das vor Abtrennung und Veräußerung selbstverständlich nicht (Klick).

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