Zahlung nach Mahnbescheid

  • Hallo,

    Wir hatten MB eingereicht am 8.9.

    Die Zahlung der HF erfolgte am 19.09. und die Widerspruchseinlegung am 23.09.

    Wir hatten die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, jedoch die HS für erledigt erklärt und neu beantragt die Zinsen und Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

    Das zuständige Prozessgericht teilt nun mit, wir müssten die Klage hinsichtlich der HF zurücknehmen. Eine Erledigung der HS sei nicht eingetreten, da Rechtshängigkeit erst mit dem Eingang der Akte beim Prozessgericht eingetreten ist.

  • "Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird" Am 8.10. hatten wir das streitige Verfahren beantragt.

    Mich verwundert die Aussage, dass Rechtshängigkeit erst mit dem Eingang der Akte beim Prozessgericht eingetreten ist.

    Der Zinsanspruch steht halt noch aus

  • Da stellt sich natürlich noch die abschließende Frage: Wann wurde der Mahnbescheid zugestellt?

    Vor der Zahlung? Dann (teilweise) Erledigungserklärung und Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
    Nach der Zahlung? Dann (teilweise) Klagerücknahme und Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Am 16.09. wurde der MB zugestellt, Zahlung erfolgte am 19.09.

    Der Zinsantrag wurde schriftsätzlich nun auch anerkannt und die Übernahme der Kosten erklärt.

    Kann hier nicht ein Anerkenntnisurteil ergehen?

  • "Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird" Am 8.10. hatten wir das streitige Verfahren beantragt.

    Die Abgabe erfolgt aber im Regelfall erst nach Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses (ehemals "2. Gerichtskostenhälfte"). Daher ist die Frage, wann die Sache abgegeben wurde (bzw. abgabereif war) auch von Interesse.
    Abgabeantrag am 8.10. bringt z.B. nichts, wenn die weiteren Kosten erst am 3.3. des Folgejahres eingezahlt werden (überspitzt gesagt), dann ist die Abgabe nicht "alsbald" erfolgt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dann weis das Prozessgericht mal höflich auf die von mir zitierte Vorschrift hin - mit der Bitte, die dort geäußerte unzutreffende Meinung zu überdenken ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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