Lohnnachzahlung aus der Zeit vor Insolvenz

  • Hallo,

    irgendwie habe ich bei folgendem Fall ein Brett vor dem Kopf:


    Insolvenzverfahren am 01.10. eröffnet. Schuldner hat P-Konto. jetzt geht auf dem Konto eine Nachzahlung des Arbeitgebers ein. Diese möchte er komplett frei haben. U

    Und zwar wurde das Gehalt nachträglich für den Zeitraum der letzten zwei Jahre erhöht.
    Der Arbeitgeber hat diesen Nachzahlungsbetrag dem Gehalt von Dezember zugeschlagen und daraus dann den pfändbaren Betrag gebildet. Das dürfte falsch sein, denn eigentlich müssen ja diese Zahlungen jeweils auf die Monate gerechnet werden, für die sie eigentlich bezahlt werden.
    Hier kommt jetzt aber dazu, dass vorher weder das Gehalt noch das Konto gepfändet waren und somit erst ab 01.10. pfändbare Beträge entstanden sind, das Gehalt also vorher immer an den Schuldner voll ausbezahlt wurde. Schlage ich denn jetzt diese Nachzahlungsbeträge als pfändbaren Betrag aufs Gehalt und gebe somit gar nix frei? Oder ist das komplett freizugeben?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auch ohne Umrechnung ergäbe sich ein pfandbarer Betrag. Wie gesagt, der Lohn war bloß nicht gepfändet.

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  • Dann würde ich das aber jetzt als Insolvenzmasse betrachten. Dem müsste man sich dann wohl über § 36 InsO nähern. Alles was pfändbar ist, ist Masse.

    Wenn der Schuldner vorher weniger gehabt hätte und auch die Nachzahlung umgelegt keinen pfdb. Betrag ergäbe, würde ich von Unpfändbarkeit ausgehen. Aber hier würde ich tatsächlich Masse vermuten.

  • Dein Eröffnungsbeschluss ist jetzt der "PfÜB" und wenn sich (jetzt) was Pfändbares ergibt, ist es Masse. Passende Rechtsprechung finde ich auf die Schnelle nicht. Vielleicht ist es (eigentlich) auch zu logisch.... Aber manchmal tut man sich einfach nur schwer....

    Ich hätte gar nicht drüber nachgedacht und "Meins" gerufen. :)

  • s. Stöber, Rdn. 1042

    Du musst die pfändbaren Beträge für die Zeit vor der Eröffnung durch Zusammenrechnung des bereits ausgezahlten mit dem (monatlich) nachzuzahlenden Betrag ermitteln und den pfändbaren Betrag aus der Tabelle ermitteln.

    Ist der pfändbare Betrag höhe als der monatliche Nachzahlungsbetrag ist alles pfändbar, sonst nur der jeweils ermittelte pfändbare Betrag.

  • Ich danke Euch. Irgendwie hatte ich ein Brett vor dem Kopf, aber irgendwie auch nicht;), denn genau so hatte ich es verstanden. Hatte mich nur gewundert, dass der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner das anders gemacht haben :eek:... Und das verunsichert einen dann doch.

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  • Ich danke Euch. Irgendwie hatte ich ein Brett vor dem Kopf, aber irgendwie auch nicht;), denn genau so hatte ich es verstanden. Hatte mich nur gewundert, dass der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner das anders gemacht haben :eek:... Und das verunsichert einen dann doch.

    Der DS hat es wohl so gemacht, wie er es für richtig angesehen hat oder auch, weil es so für ihn am einfachsten ist.

    Je nach dem was er für ein Programm benutzt (wenn überhaupt ein Programm), dann verlässt sich der DS auch auf die Richtigkeit. Die größte Softwareschmiede rechnet schließlich auch nach dem Zuflussprinzip (wohl weil es wohl so am einfachsten ist). Nur für den ö.D. wird seit ein paar Jahren das Entstehungsprinzip angeboten, allerdings mit vielen Fehlerquellen.

  • genauso geht das. Nur nicht vergessen: der Schuldner hat infolge der Berechnung über die Gesamtsumme schon einen Teil des unfpändbaren erhalten, welches umzurechnen ist. Ergo die Saldierung nicht vergessen.
    Wird unheimlich gerne bei Nachzahlungsfällen und Abfindungsfällen mal schuldnerseitig ein wenig unterdrückt....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

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