§14 InsO Insolvenzantragsrücknahme

  • A und B stellen in einem Abstand von einigen wenigen Wochen Insolvenzanträge über das Vermögen von C. A stellt zuerst den Antrag.

    Nachdem C die dem Antrag des A zugrundeliegende Verbindlichkeit ausgleicht komplett, nimmt dieser den Antrag nicht zurück, da noch ein zweiter Antrag kurz nach seinem gestellt worden sei.

    C hingegen verweist darauf, dass vor dem Antrag des A kein Antrag vorlag innerhalb von 2 Jahren. Der Antrag von B kam später....Muss A den Antrag zurückziehen?

    Und was passiert mit B, wenn seine Forderung auch komplett bezahlt wird. Vor B hat schliesslich A einige Wochen vorher einen Antrag gestellt, also innerhalb der zwei Jahresgrenze...Kann B darauf beharren,dass der Antrag bestehen bleibt?

  • Spannender Fall.

    Mein grundsätzliches Misstrauen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 14 InsO n.F. ist durch die Entscheidung des BGH http://lexetius.com/2013,1442 nun erheblich relativiert worden. Die Entscheidung musste ich allerdings 2x lesen; die Schnellmerker unter Euch mögen sie vlt. sogleich verstehen.


    Aus einem anderweitig gebotenen Beitrag zu diesem Thema ein kurzer Ausschnitt:

    III.

    Die Entscheidung des BGH v.11.4.2013

    Fortdauer des Insolvenzgrundes ist glaubhaft zu machen, Rechtschutzbedürfnis muss weiter vorliegen.

    Grund: § 14 n.F. wollte nur das Antragserfordernis der Antragsforderung aus der Zulässigkeit herausnehmen, den Rest nicht, An das Vorliegen des Rests sind strenge Anforderungen zu stellen. Begründet hat der Senat dies mit der Gesetzesbegründung.

    Desweiteren hat der Senat eine sekundäre Darlegungslast des Antragsschuldners abgelehnt. Dann wird die Entscheidung aber unklar: bei lange nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen trüge aber die Indizwirkung auch weiterhin und es sei weiter aufzuklären, nämlich dahingehend, ob der Schuldner die Zahlungen insgesamt wieder aufgenommen hat.

    Oberflächlich betrachtet: Einerseits kommt der Begleichung der Antragsforderung Indizwirkung für das Entfallen des Insolvenzgrundes zu, andererseits aber nicht, wenn von der seinerzeit offenen Antragsforderrung ein Indiz für das Vorliegen des Insolvenzgrundes ausgeht. Also dann doch sekundäre Darlegungslast.
    M.E. lässt sich der scheinbare Widerspruch der Entscheidung nur dadurch auflösen, wenn sowohl dem erledigten Altantrag als auch dem nunmehr erledigten Antrag "toxische" Forderungen zugrundegelegen haben, welche auch nicht durch Korrekturen (gemeint sind Reduzierungen der Antragsforderung infolge Berichtigung von AN-Anmeldungen) im Verfahren zu reduzieren waren.

    Klarer ist die Entscheidung wieder zum Rechtschutzbedürfnis: ist der Schuldner nicht mehr tätig, entfällt das Rechtschutzbedürfnis (da ja nicht mehr zwangskontrahierend unterwegs).


    IV.
    Eigene Ansicht

    Das Antragsverrfahren ist ein die Generalexekution vorbereitendes Verfahren und bedarf dann, wenn es gläubigerseits angestrebt wird bereits im Hinblick auf die grundrechtsrelevanten Eingriffsfolgen für den Antragsgegner besonderer Vorsicht.

    Entfällt die Antragsforderung, ist es grds. unerlässlich, an das Vorliegen der weiteren Antragsvoraussetzungen besonders hohe Anforderungen zu stellen.

    Dies nicht nur im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen für den Antragsgegner sondern noch aus zweierlei Gründen:

    1. Es kann nicht angehen, dass im Rahmen der Parteimaxime das Insolvenzgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes erst noch ausermitteln soll, was der Gläubiger zu liefern hat (Fortdauer des Insolvenzgrundes). Dies schlimmstenfalls noch unter der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (da es die stille Sequestration nicht mehr gibt, ist spätestens dann "Feierabend").
    2. Eine Vollstreckung ohne Vollstreckungsforderung im Amtsverfahren und auch noch im Rahmen der Parteimaxime dürfte ohne weitere, ein Amtsverfahren rechtfertigender Umstände an staatliche Willkür heranreichen (Stichwort: Übermaßverbot).



    Die Insolvenzgerichte sollten kritischen Gebrauch von § 14 n.F. machen und insbesondere das Gesamtgefüge beachten.
    Den Zwecksetzungen der Regelung im Hinblick auf die Zwangskontrahenten kann dadurch Rechnung getragen werden, dass bei entsprechend hohen Forderungen der Schuldner nunmehr seine Zahlungsfähigkeit darlegen muss, m.a.W. hat er die Bringschuld hinsichtich einer Zukunfsprognose durch das Gericht.


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    nun zum Fall:

    1. § 14 n.F. auch einschlägig, wenn nicht nur ein Antrag vor Ablauf von 2 Jahren erledigt wurde, sondern auch "danach"

    m. E. aufgrund eines "erst Recht-Schlusses" ja

    2. die ZU ist ja durch die Zulassung des 2. Antrags weiterhin - offenbar - gegeben, d.b. auch in Ansehung der o.g. BGH-Entscheidung ist erstmal weiterauch im Verfahren des A. zu bleiben (zumal er seine Zahlung ja nicht "sicher", da anfechtbar erhalten hat.

    3. Wird die Forderung des B bezahlt, sind m.E. die Grundsätze der BGH-Entscheidung maßgeblich (das war auch der Grund, warum ich diese mit meiner Kommentierung vorliegend wiedergegeben habe).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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