Aussetzung der Arrestvollziehung, Zuständigkeit

  • Laut Arrestbefehl wurden zum Zwecke des Vollzugs diverse Gegenstände gepfändet. Nun wurde vom Schuldner eine Summe hinterlegt, wonach die Aufhebung der Vollziehung des Arrests ausgesprochen werden könnte (934 ZPO). Ich habe vor allem wegen der Zuständigkeit die Kommentare gewälzt und stutze nun, da sich mir als Ergebnis zeigt, dass im Falle der Forderungspfändung des Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat und ansonsten das "übliche" Vollstreckungsgericht. Kann das so stimmen, oder habe ich da was falsch verstanden?

  • Laut Arrestbefehl wurden zum Zwecke des Vollzugs diverse Gegenstände gepfändet. Nun wurde vom Schuldner eine Summe hinterlegt, wonach die Aufhebung der Vollziehung des Arrests ausgesprochen werden könnte (934 ZPO). Ich habe vor allem wegen der Zuständigkeit die Kommentare gewälzt und stutze nun, da sich mir als Ergebnis zeigt, dass im Falle der Forderungspfändung des Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat und ansonsten das "übliche" Vollstreckungsgericht. Kann das so stimmen, oder habe ich da was falsch verstanden?

    Ich meine, du hast das alles richtig verstanden, 934 mit 923.

    Die mittels Sachpfändung des GV erfolgte Arrestvollziehung wird vom VG aufgehoben.

    (Der Arrestbefehl selbst ohnehin nicht.)

    Wenn dagegen die Arrestvollziehung mittels Forderungspfändung durch das Arrestgericht selbst erfolgte, macht deren Aufhebung durch das PG "als VG" doch auch Sinn.

  • Und jetzt geht es weiter...
    Es liegt mir ja ein Antrag auf Aufhebung der Arrestvollziehung vor. Nun wird mir mitgeteilt, dass der GV die ZV eingestellt hat. Der Schuldner hatte ihm den im Arrestbefehl genannten Betrag übergeben, den der GV hinterlegt hat.
    Es ist dann doch gar keine Pfändung erfolgt, als auch keine Arrestvollziehung aufzuheben, oder?

  • Meiner Meinung nach schon. Der Arrest ist als solcher aus sich selbst heraus vollstreckbar. Mit der Aufhebung der Arrestvollziehung - hier als Folge der Hinterlegung - nimmst Du dem Arrest diese Wirkung. Sonst könnte der Arrestgläubiger jederzeit wieder aus dem Arrest einen Vollstreckungsversuch unternehmen. Das geht dann eben nicht mehr, wenn dem Arrest die Vollziehbarkeit genommen wird. Damit ist die abstrakte Vollziehbarkeit, nicht die konkrete Aufhebung irgendwelcher Maßnahmen, gemeint

    (jedenfalls primär, wenn die abstraktre Vollziehbarkeit aufgehoben wird, führt dies in einem zweiten Schritt dann ggf. zur Aufhebung von konkreten Vollzugsmaßnahmen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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