Hallo,
ich habe eine Unterhaltspfändung des Kindes gegen den Vater. Der PfÜB wurde 2012 erlassen. Durch Beschluss wurde entschieden, dass dem Schuldner bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen 928,10 EUR verbleiben dürfen.
Seit Jahren versuchen beide Parteien nun je nach Interessenlage den Freibetrag zu verringern bzw. zu erhöhen. Meine Vorgängerin hat immer alle Anträge zurückgewiesen. Jetzt liegt mir ein Antrag des Schuldnervertreters vor, einen weiteren Betrag von dem errechneten Nettoeinkommen als unpfändbar zu belassen. Als Begründung wurde angefüht, dass der Schuldner eine weitere Unterhaltsverpflichtung für ein zweites Kind hat. Der Antrag ist schon vom Mai, seit dem lag die Akte beim Richter...
Im November habe ich den Antrag an den Gläubigervertreter gesandt und den Schuldnervertreter um Konkretisierung des Betrages, welcher pfandfrei verbleiben soll, gebeten.
Daraufhin teilte der Schuldnervertreter mit, dass zwischenzeitlich eine Abänderung des Unterhaltstitels seitens eines anderen Gerichts vorgenommen wurde. Es wurde ein Vergleich geschlossen, dass der Schuldner monatlich 100,00 EUR an das Kind zahlt. Weiter führt der Schuldnervertreter an, dass neben dem laufenden Unterhalt ab November 2014 von dem abgeänderten Unterhaltstitel auch Unterhaltsrückstände umfasst sind, sodass der Antrag auf Änderung des Pfändungsfreibetrages bestehen bleibt. Es wurde angegeben, dass davon ausgegangen wird, dass das in dem Vergleich zugrunde gelegte durchschnittliche Nettoeinkommen des Schuldners von ca. 1.140 EUR dem Schuldner pfandfrei zur Verfügung stehen muss.
Der Gläubigervertreter hat sich dahingehend geäußert, dass er dem Antrag nicht zustimmt, weil die Erhöhung zur Folge hätte, dass der Schuldner faktisch weniger als 100,00 EUR leisten müsste und damit nicht einmal den Vergleich erfüllen würde..
Wie würdet ihr jetzt entscheiden?