Pkh-Antrag für Antrag nach § 850 i ZPO/neue BGH-Entscheidung

  • Hallo zusammen,

    ich komme hier einfach nicht weiter!!! Schuldner stellt Pkh-Antrag, um Antrag nach § 850 i ZPO einzureichen. Es wurden Kaufpreisraten (950 €) gepfändet. Gläubiger ist der Insolvenzverwalter. Drittschuldner der Sohn des Schuldners. Schuldnervertreter gibt an, das Geld werde für Unterhalt der Kinder benötigt (Antrag nach § 850 i ZPO wird aber erst nach Pkh-Bewilligung gestellt. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die total undurchsichtig sind (Schuldner hatte wohl sein Eigentum vor der Insolvenz billig an die Familie verkauft, u.ä.).
    Gläubigervertreter stellt den Antrag, den Pkh-Antrag zurückzuweisen. Es läuft wohl eine Klage beim LG (Anträge sind mir nicht bekannt; es geht aber wohl darum, dass der Drittschuldner (=Sohn des Schuldners) nicht zahlt).
    Stellungnahme des Gläubigers: 1. Kaufpreisansprüche unterfallen nicht dem §850i ZPO, da hier nur Pfändungsschutz nicht abhängig beschäftigter Personen begründet wird (Schuldner ist erwerbstätig). Steht so im BGH-Beschluss vom 26.06.14 IX ZB 88/13 (Rn. 12), aber wie ist das zu verstehen? Was ist, wenn z.B. ein Arbeitnehmer nebenher freiberuflich tätig ist. § 850 i ZPO dann nie anwendbar?? Auch wenn der Arbeitslohn unter dem Sozialhilfesatz wäre?
    2. Kaufpreisraten unterfallen nicht dem § 850i, "da es sonst Wertungswiderspruch zu den Regeln über die Verwertung von Immobilienvermögen kommt". Keine Ahnung??
    3. Überwiegende Belange des Gläubigers stehen entgegen (Forderung (300000€) aus unerlaubter Handlung-steht im Tenor). Das schon eher. Hier könnte man sogar beim Arbeitseinkommen sogar die unpfändbaren Beträge senken (§850 f ZPO). Antrag liegt aber keiner vor.
    4. Schuldner hat ein Wohnrecht. Dieses erhöht sein Einkommen. Hier ist aber nicht bekannt, ob er auch dort wohnt. Laut Antrag wohnt er mietfrei bei der Freundin. Hier geldwerter Vorteil? Mit den vorgetragenen Vermögensverhältnisse käme sowieso nur Pkh m. Raten in Frage.
    5. Dann wird noch die Unterhaltspflicht bestritten (Kinder teilweise über 18 Jahre).
    6. Schuldner hätte Antrag selbst stellen können zu Protokoll der Rechtsantragstelle. Liegen hier rechtliche Schwierigkeiten vor?

    Da hier, egal wie ich entscheide, Rechtsmittel eingehen wird, muss ich meine Entscheidung gut begründen und bin um jeden Hinweis sehr dankbar! Ich tendiere momentan dazu, den Antrag abzulehnen. Was meint ihr?

    Mini One

  • Hallo zusammen,

    ich komme hier einfach nicht weiter!!!

    (entfernt: Schilderung umfangreicher rechtlicher Problemstellungen)

    6. Schuldner hätte Antrag selbst stellen können zu Protokoll der Rechtsantragstelle. Liegen hier rechtliche Schwierigkeiten vor?

    Ich frage mich, ob Du die letzte Frage tatsächlich Ernst meinst, nachdem Du als juristischer Profi schon erhebliche Schwierigkeiten hast, die Materie zu durchdringen... :gruebel:

  • Sorry! Das stimmt schon.
    Rechtliche Schwierigkeiten sehe ich bei einem "normalen" Antrag (von einem redlichen Schuldner) nach § 850 I ZPO meistens nicht.
    Hier hat der Schuldner aber sein Vermögen durch sehr fragwürdige Geschäfte vor der Insolvenz zu"retten" versucht (z.B. Grundvermögen wurde billig an die Familie verkauft, etliche Verfahren sind bzw. waren anhängig u.a.) und das ganze widerstrebt mir ein wenig.
    Das schreibe ich aber nicht in den Beschluss! :D

    Mini One

  • Wirklich viel Hinweise kann ich dazu jetzt auch nicht wirklich geben.
    Rechtliche Probleme für einen Antrag nach § 850i ZPO sehe ich da durchaus einige, und völlig mutwillig oder aussichtslos erscheint mir das ganz auch erstmal nicht.
    Zu den "total undurchsichtig wirtschaftlichen Verhältnissen" kann ich so pauschal auch nichts sagen, vielleicht mal den Revisor zu seiner Meinung fragen.

    Wenn allerdings eh nur PKH mit Raten in Frage käme, wäre auf jeden Fall zu prüfen ob die 0,3er Gebühr des RA (um mehr geht es ja nicht) nicht sowieso in max. 4 Monatsraten möglich wäre: 115 IV ZPO.

  • Welche Kosten verursacht denn ein Antrag nach § 850i ZPO beim Schuldner = Antragsteller, so dass er auf PkH angewiesen wäre, um diesen Antrag stellen zu können?

    Gerichtskosten entstehen für diesen Antrag (und die Entscheidung darüber) schon mal gar nicht. Vielleicht will er ja einen Anwalt beigeordnet bekommen, bloß war davon bislang gar keine Rede.

  • Welche Kosten verursacht denn ein Antrag nach § 850i ZPO beim Schuldner = Antragsteller, so dass er auf PkH angewiesen wäre, um diesen Antrag stellen zu können?

    Gerichtskosten entstehen für diesen Antrag (und die Entscheidung darüber) schon mal gar nicht. Vielleicht will er ja einen Anwalt beigeordnet bekommen, bloß war davon bislang gar keine Rede.

    Danke, so hatte ich das bisher auch verstanden/eingeschätzt. Und wo keine Kosten entstehen, da auch keine Notwendigkeit für PkH. Und deswegen habe ich nicht verstanden, dass es hier ein Problem bei der Frage gibt, ob PkH zu gewähren ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich wäre jetzt mal automatisch davon ausgegangen es geht um eine Beiordnung und die 0,3er RA-Gebühr... aber davon steht im SV tatsächlich nichts. Da wäre vielleicht mal eine kurze Ergänzung hilfreich :)

  • Guten Morgen!

    Sorry für die Unklarheiten. Dicke Akte!

    Hier noch ein paar Infos:

    1. Der Gläubigervertreter ist der Insolvenzverwalter einer GmbH, bei der der Schuldner einer der GF war. Die Forderung aus dem der Pfändung zugrundeliegenden Urteil beträgt 300.000 € nebst weiterer Kosten/Zinsen in Höhe von ca. 60.000 €. Es handelt sich um veruntreutes Geld. Der Schuldner war anscheinend deshalb auch länger in Haft.
    Also Anwaltsgebühren in Höhe von mindestens 839,90 € (ohne Umsatzsteuer). Stimmt das?
    Ich habe leider nur wenig Erfahrung mit Pkh und bin für jeden Rat unendlich dankbar!
    Wie ist das nun mit den 4 Monatsraten. Ich hatte mal ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 398,20 errechnet, also Raten in Höhe von 199 €. Laut Vortrag des Gl.vertr. wohnt der Schuldner aber mietfrei bzw. hat ein Wohnrecht. Wie berücksichtigt man dies??

    2. Der Schuldnervertreter hat Pkh mit Beiordnung beantragt.

    Hat jemand die BGH-Entscheidung gelesen. Wie versteht ihr das in Rn. 12 ".....dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen." Der Schuldner ist ja erwerbstätig. Was ist, wenn z.B. ein Arbeitnehmer nebenher freiberuflich tätig ist. § 850 i ZPO dann nie anwendbar?? Auch wenn der Arbeitslohn unter dem Sozialhilfesatz wäre?
    Wie seht ihr das? Könnte ich den Antrag wegen Erfolglosigkeit ablehnen im Hinblick auf die im Urteil festgestellte vorsätzliche unerlaubte Handlung. Hier wäre ja sogar eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages möglich.

    Kann man ein solchen Fall dem Bezirksrevisor vorlegen?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Mini One

  • Wie ist das nun mit den 4 Monatsraten. Ich hatte mal ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 398,20 errechnet, also Raten in Höhe von 199 €. Laut Vortrag des Gl.vertr. wohnt der Schuldner aber mietfrei bzw. hat ein Wohnrecht. Wie berücksichtigt man dies??

    Wie hast du denn das einzusetzende Einkommen berechnet? An Wohnkosten kann man natürlich nur das absetzen, was tatsächlich monatlich anfällt.

    Ansonsten muss für die Anwaltsgebühren für das 850i-Verfahren natürlich erst mal ein Gegenstandswert festgelegt werden, siehe § 25 RVG. Da es hier darum geht, dass der Schuldner statt der 950 € gar nichts hergeben möchte, ist Gegenstand dieses Verfahrens wohl der gleiche wie für den PfÜB insgesamt, also 300.000 € (ggf. erhöht um Zinsen, Kosten, ...), man kommt dann auf eine Anwaltsvergütung von rund 900 - 1000 € bei einer 0,3-Anwaltsgebühr. Wenn du monatliche Raten von 199 € errechnest, sind die entstehenden Kosten also höher als das 4-fache einer Rate, es sind dann also die bezeichneten Ratenzahlungen anzuordnen. Wären die Kosten niedriger als 796 €, müsste PKH ganz verweigert werden, § 115 Abs. 4 ZPO.

    Ansonsten sollte es doch einen Rechtspfleger in eurem Hause (Zivil, Familie) geben, den du zu Detailberechnungen fragen kannst. Es gibt da ja auch bestimmte Hilfsmittel (PKH-Fix, Excel-Dateien), die man verwenden kann, siehe hier im Unterforum PKH.

  • § 25 RVG...Gegenstand dieses Verfahrens wohl der gleiche wie für den PfÜB insgesamt, also 300.000 € (ggf. erhöht um Zinsen, Kosten, ...)

    Kommt drauf an, hier ja § 25 II RVG.
    Das "Interesse des Schuldners" würde ich hier eher an dem gepfändeten Kaufpreis festmachen.
    Wenn der gepfändete Kaufpreis insg. z.B. nur 10.000 EUR betragen würde (der in Raten gezahlt wird), dann würde ich das Interesse des Schuldners daran (also Streitwert) auch auf max. 10.000 EUR festsetzen... und dann wären die RA-Gebühren natürlich wesentlich geringer.

  • Leider beträgt der Kaufpreis 354.000 €. :(

    Viele Grüße
    Mini One

    ... auch dann würde ich zumindest überlegen den Streitwert nicht auf die komplette Forderung des Gläubigers, sondern nach § 9 ZPO nur auf den 3,5 jährigen Bezug der Kaufpreisraten festzusetzen (42x 950 EUR = 39900 EUR) :gruebel:
    Bin aber spontan überfragt ob das so ganz richtig wäre, sooft mach ich eine solche SW-Festsetzung ja auch nicht :oops: :nixweiss:

  • Leider beträgt der Kaufpreis 354.000 €. :(

    Viele Grüße
    Mini One

    ... auch dann würde ich zumindest überlegen den Streitwert nicht auf die komplette Forderung des Gläubigers, sondern nach § 9 ZPO nur auf den 3,5 jährigen Bezug der Kaufpreisraten festzusetzen (42x 950 EUR = 39900 EUR) :gruebel:
    Bin aber spontan überfragt ob das so ganz richtig wäre, sooft mach ich eine solche SW-Festsetzung ja auch nicht :oops: :nixweiss:

    Da würde ich mitgehen. Offensichtlich soll der Kaufpreis ja so eine Art ewige Rente werden, denn bei den Raten dauert das ja Jahrzehnte, bis der abbezahlt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Toller Tipp! Tausend Dank!

    Jedoch habe ich gerade ein Fax von Schuldnervertreter erhalten, nach dem der Schuldner seit 01.12. nur noch 600 € brutto verdient, weil er unter "Schlafstörungen" leidet. Die habe ich angesichts dieser Akte auch schon!!!!! :( Also kommt nur noch Pkh o.R. in Frage.

    Sieht irgend jemand noch eine Möglichkeit, die Pkh abzulehnen? Oder einfach bewilligen und die Beschwerde des Gläubigers abwarten? Es kommt ja so oder so eine Beschwerde!

    Viele Grüße
    Mini One

  • Toller Tipp! Tausend Dank!

    Jedoch habe ich gerade ein Fax von Schuldnervertreter erhalten, nach dem der Schuldner seit 01.12. nur noch 600 € brutto verdient, weil er unter "Schlafstörungen" leidet. Die habe ich angesichts dieser Akte auch schon!!!!! :( Also kommt nur noch Pkh o.R. in Frage.

    Sieht irgend jemand noch eine Möglichkeit, die Pkh abzulehnen? Oder einfach bewilligen und die Beschwerde des Gläubigers abwarten? Es kommt ja so oder so eine Beschwerde!

    Viele Grüße
    Mini One

    Eine Beschwerde des Gläubigers gegen die PkH-Gewährung für den Schuldner halte ich für ausgeschlossen, denn der hat schlicht kein Recht zur Beschwerde. Er kann allenfalls eine "Gegenvorstellung" einlegen.

    PkH würde ich gewähren, weil die Sache nicht leicht ist - und dann in einem Zug den Antrag nach § 850i ZPO ablehnen, weil die Kaufpreisraten doch ein wenig aus dem Wortlaut "herausragen" (wäre das Grundstück noch beim Schuldner, würde es der Zwangsversteigerung anheimfallen - warum soll er jetzt besser stehen, nur weil er sich den Kaufpreis auf unendlich lange Raten aufteilen lässt? Die Umgehungsabsicht liegt m.E. auf der Hand). Dann soll sich die Beschwerdeinstanz damit auseinandersetzen, und wenn Du wirklich alles in einem Beschluss machst, dann hast Du die Sache auch gleich weiter.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (19. Dezember 2014 um 23:31) aus folgendem Grund: Schreibfehler ..

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