Hab eine Erinnerung auf dem Tisch liegen.
Meine Kollegin hat BerH zurückgewiesen wg. § 6 Abs. 2 BerHG.
Anwalt legt Erinnerung ein, Begründung:
Antrag erfolgte nicht außerhalb der Frist. Gericht darf sich im vorl. Fall nicht auf die Frist berufen.
Beratungstätigkeit erfolgte zwar schon im Okt. , aber Ast. hat sich 3 Tage nach Beginn der Beratungshilfe auf der Rast des Gerichts gemeldet und mündl. Beratungshilfe beantragt.
Kollegin hat Antrag mündl. abgelehnt mit der Begründung, dass Ast. hätte vorab Eigeninitiative zeigen müssen.
Weiter habe die Rpflin keinen ablehnenden Beschluss gefertigt.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung komme es einzig und allein auf den Tag an, an dem sich die Ast. zur RAST des AG begibt.